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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1996, Az.: BVerwG 1 D 8.95

Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht von Dienstunfähigkeit; Versagung eines Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit; Mehrfache schuldhafte Verletzung der Attestvorlagepflicht; Entfernung aus dem Dienst wegen persönlichkeitsimmanenten Versagens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 8.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.11.1994 - AZ: XIV VL 21/94

Prozessführer

Postoberschaffnerin ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektor Helmut Garbisch, Postbetriebsassistent Quirin Adlbert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postoberschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 8. November 1994 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 8. November 1994 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. ihres erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

a)

Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht von Dienstunfähigkeit.

3

Die Beamtin hatte seit dem 30. April 1990 - bis auf eine Unterbrechung vom 23. Juli 1991 bis 3. September 1991 - keinen Dienst verrichtet. Da sie keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hatte, wurde für die Zeit vom 20. April 1991 bis 7. Juli 1991 vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... bestandskräftig der Verlust ihrer Dienstbezüge festgestellt. Für den Folgezeitraum ab 8. Juli 1991 bis 22. Juli 1991 legte die Beamtin wieder ein ärztliches Attest vor. Auch nach dem Zeitabschnitt vom 23. Juli 1991 bis 3. September 1991 - in dieser Zeit hatte sie Dienst verrichtet - reichte sie erneut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein; die letzte datierte vom 26. September 1991 für die Zeit bis einschließlich 28. September 1991.

4

Da bis zum 1. Oktober 1991 ein Folgeattest bei der Dienststelle nicht eingegangen war, wurde die Beamtin mit Schreiben vom 1. Oktober 1991 von ihrer Dienststelle, dem Postamt ... aufgefordert, ihren Dienst unverzüglich aufzunehmen oder eine weitere Folgebescheinigung vorzulegen. Daraufhin ging am 14. Oktober 1991 ein Folgeattest ein, das am 2. Oktober 1991 ausgestellt und bis einschließlich 15. Oktober 1991 gültig war.

5

Nach Ablauf der Krankschreibung bis einschließlich 15. Oktober 1991 legte die Beamtin erneut keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Erst nach Aufforderung durch das Postamt O. vom 16. Oktober 1991 ging am 25. Oktober 1991 bei der Personalstelle eine bis einschließlich 3. November 1991 gültige Folgebescheinigung ein.

6

Daran anschließend war die Beamtin bis einschließlich 18. Dezember 1991 krank geschrieben. Eine Folgebescheinigung ließ sie sich erst am 2. Januar 1992 ausstellen.

7

Im Anschluß an ein Attest, gültig bis zum 29. Februar 1992, legte die Beamtin eine Folgebescheinigung vor, die am 6. März 1992 ausgestellt worden war und erst am 18. März 1992 beim Postamt einging.

8

Nachdem die Beamtin durch das Postamt aufgefordert worden war, eine Folgebescheinigung für die Zeit ab 27. Juli 1992 vorzulegen, ging das Folgeattest - ausgestellt am 27. Juli 1992 - erst am 11. August 1992 beim Amt ein.

9

Nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts hat sich die Beamtin in allen aufgeführten Fällen pflichtwidrig verhalten. Sie sei verpflichtet gewesen, spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

10

Wie sich aus den nervenärztlichen Fachgutachten des Prof. Dr. P. vom 9. August 1993 ergibt, sei die Beamtin für die in der fraglichen Zeit begangenen Verfehlungen voll verantwortlich gewesen.

11

b)

Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 20. April bis 7. Juli 1991 sowie vom 1. Januar 1993 bis 24. März 1994.

12

Obwohl der Beamtin bekannt war, daß sie am 19. April 1991 für dienstfähig befunden worden war, nahm sie ihren Dienst weder am 20. April 1991 noch danach auf, auch nicht nach einer schriftlichen Aufforderung durch ihr Postamt vom 13. Mai 1991. Ärztliche Atteste legte sie nicht vor. Für die Zeit vom 20. April 1991 bis 7. Juli 1991 wurde daher der Verlust ihrer Dienstbezüge bestandskräftig festgestellt. Da sie mit Geltung ab 8. Juli 1991 wieder Dienstunfähigkeitsbescheinigungen einreichte, endete die Dauer des Verlustes der Dienstbezüge am 7. Juli 1991.

13

Ab dem 1. Januar 1993 blieb die Beamtin erneut dem Dienst fern. Sie reichte auch keine ärztlichen Atteste ein. Von einer Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ab 1. Januar 1993 wurde zunächst wegen des vom Untersuchungsführer am 1. Dezember 1992 gestellten Antrags auf Einweisung der Beamtin in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens abgesehen. Nach Vorliegen des Gutachtens stellte der Präsident der Direktion Postdienst F. mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. September 1993 den Verlust der Dienstbezüge der Beamtin für die Zeit ab 1. Januar 1993 fest.

14

Erst am 14. April 1994 meldete sich die Beamtin wieder bei ihrem Postamt und teilte unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung mit, daß sie seit dem 24. März 1994 dienstunfähig sei. Gleichzeitig erklärte sie ihre Dienstbereitschaft, so daß die Zahlung ihrer Bezüge ab dem 24. März 1994 fortgesetzt wurde.

15

Nach Auffassung der Kammer hat die Beamtin insoweit ebenfalls schuldhaft gehandelt.

16

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten der Beamtin zu a) als zumindest bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen ihre Pflicht, ihre Dienstunfähigkeit rechtzeitig anzuzeigen (§ 55 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 ArbAnw GOÄ) und zu b) als vorsätzlichen bzw. bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen ihre Pflicht, dem Dienst nicht ungenehmigt fernzubleiben und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 54 Satz 3 BBG), gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Allein das wiederholte schuldhafte Fernbleiben vom Dienst über Zeiträume von 11 Wochen bzw. 15 Monate rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst. Maßnahmemildernde Gesichtspunkte, insbesondere persönlichkeitsfremde Ursachen für ihr Fehlverhalten, lägen nicht vor.

17

2.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung hat die Beamtin geltend gemacht, sie halte das gegen sie ausgesprochene Urteil "für zu hoch". Ihr psychischer Zustand zum damaligen Zeitpunkt sei nicht voll gewürdigt worden. Außerdem seien die Probleme, die sie mit ihrer Tochter gehabt habe, nicht berücksichtigt worden. Ihr psychischer Zustand habe sich so stabilisiert, daß mit einem Wiederholungsfall nicht mehr zu rechnen sei. Sie bitte um "Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und um eine mildere Maßnahme".

18

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

19

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Berufungsbegründung und der "Berufungsantrag". Tatsächliche Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil werden von der Beamtin nicht angegriffen. Der Hinweis in der Berufungsbegründung auf eine mangelhafte Würdigung ihres damaligen "psychischen Zustandes" zielt erkennbar auf entsprechende Ausführungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Schuldunfähigkeit ist damit nicht geltend gemacht. Die Beamtin hat sich weder in der Untersuchung noch in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht gegen das Ergebnis des ihr bekannten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. vom 9. August 1993 gewandt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur noch über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

20

1.

Das von der Vorinstanz festgestellte Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht und führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.

21

Im Vordergrund der disziplinaren Bewertung des Dienstvergehens steht die wiederholte schuldhafte Dienstverweigerung der Beamtin. Zu Recht ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß bereits das zunächst elfwöchige sowie das spätere fünfzehnmonatige schuldhaft ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses entgegensteht. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. u.a. Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -; Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 49>). Setzt sich der Beamte gleichwohl für längere Zeit darüber hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1990 und 7. November 1990, a.a.O.). Dies hat das Bundesdisziplinargericht unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kommt im vorliegenden Fall aufgrund der festgestellten Fernbleibenszeiträume, insbesondere aber bei einer Addition der vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Fehlzeiten von insgesamt mehr als 17 Monaten, nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht.

22

Erschwerend sind im übrigen die weiteren vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Pflichtverletzungen zu berücksichtigen.

23

2.

Durchgreifende Milderungsgründe stehen der Beamtin nicht zur Seite.

24

Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist zwar beim Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer nicht regelmäßig mit der Folge ausgesprochen worden, daß nur bestimmte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen. Der Senat hat vielmehr wiederholt hervorgehoben, daß es bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auch auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und - vor allem - auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens ankommt. Er hat insbesondere auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (vgl. z.B. Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 - m.w.N.).

25

Solche mildernden Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere gibt es nach dem nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. keine Indizien für eine damals bestehende psychische, eventuell auf Alkoholmißbrauch beruhende Erkrankung der Beamtin. Vielmehr sprechen eine Reihe von Umständen für ein persönlichkeitsimmanentes Versagen. So wird der Beamtin - über die hier bindend festgestellte mehrfache schuldhafte Verletzung der Attestvorlagepflicht hinaus - in der dienstlichen Beurteilung vom 23. August 1991 Unzuverlässigkeit, insbesondere Unpünktlichkeit vorgehalten. Die Beamtin hat zu den Ursachen und Motiven ihres Fernbleibens unter anderem angegeben, sie habe im Frühjahr 1991 einfach keine Lust mehr gehabt, arbeiten zu gehen. Es sei ihr alles egal gewesen. Über mögliche Konsequenzen habe sie sich, trotz Drängens ihrer Eltern, keine Gedanken gemacht. Sie sei während dieser Zeit zu Hause gewesen, habe ihren Haushalt ordentlich erledigt und sei tagsüber mit dem Auto oder Motorrad unterweg gewesen. Ärztliche Hilfe habe sie nicht in Anspruch genommen; sie habe sich nicht krank gefühlt. Auf Anschreiben der Post habe sie nicht reagiert, da sie andere Gedanken im Kopf gehabt habe. Auch zu den Untersuchungsterminen sei sie nicht gegangen, da sie keinen Sinn darin gesehen habe. Im Prinzip wolle sie wieder beruflich tätig sein, habe jedoch - so ihre Aussage Ende Juli 1993 - kein Interesse mehr, bei der Post zu arbeiten. Sie habe damals vorübergehend sogar mit dem Gedanken gespielt, einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen. Aufgrund privater und finanzieller Probleme sei sie gleichwohl seit Anfang 1993 wieder zu Hause geblieben. Die hierbei - über die bereits festgestellte Unzuverlässigkeit hinaus - bei der Beamtin zutage getretene erhebliche Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Erfüllung dienstlicher Pflichten und die Anforderungen des Dienstbetriebes erscheint als Ausdruck einer ihr Wesen grundsätzlich prägenden negativen Charaktereigenschaft. Schließlich offenbart auch die Tatsache, daß es die Beamtin selbst während des schwebenden Disziplinarverfahrens noch zu gravierenden Pflichtverletzungen - dem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst - hat kommen lassen, eine außergewöhnliche Labilität. Sie hat sich damit insgesamt als vertrauensunwürdig erwiesen und kann nicht länger im Beamtenverhältnis bleiben.

26

3.

Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat der Senat der Beamtin aufgrund des vom Bundesdisziplinaranwalt gestellten Antrags gemäß § 80 Abs. 4 BDO wegen Unwürdigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO versagt. Die Beamtin hat nicht nur durch den langen Zeitraum ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst nach außen zu erkennen gegeben, daß sie kein Interesse mehr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten hat. Sie hat sich vielmehr inzwischen auch innerlich von ihrem Dienstherrn gelöst, was sich unter anderem daran zeigt, daß sie den ihr zur Vorbereitung der Hauptverhandlung übersandten Fragebogen nicht ausgefüllt hat und trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens - ohne Angabe von Gründen - nicht zum Termin erschienen ist. Unter diesen Umständen kann es dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden, sie durch einen Unterhaltsbeitrag weiter zu unterstützen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Czapski
Dr. Müller