Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1996, Az.: BVerwG 10 B 1.96
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 1.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 24272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 21.09.1995 - AZ: 1 R 43/94
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. September 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23,60 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage bezeichnet der Kläger nicht. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt entgegen seiner Auffassung nicht schon dann in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte(Beschluß vom 1. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 66.81 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 205>) und damit nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. dazuBeschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 1>).
Die Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift ebenfalls nicht durch; denn die von der Beschwerde behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - (BVerwGE 82, 148 <153 f.>[BVerwG 21.06.1989 - 6 C 4/87]) ist nicht gegeben. Eine solche Abweichung läge nur vor, wenn das Berufungsgericht einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent einen dem widersprechenden Rechtssatz entgegengestellt hätte. Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde macht allein geltend, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Juni 1989 genannten entscheidungserheblichen Merkmale träfen uneingeschränkt auf den Kläger zu; der Sachverhalt sei in seinen relevanten Teilen völlig vergleichbar. Dem Berufungsgericht wird damit in Wahrheit vorgeworfen, daß es einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz unrichtig angewandt habe. Ein Anwendungsfehler ist indessen keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (stRspr, vgl.Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 302 m.w.N.>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23,60 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Gödel
Dr. H. Müller