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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1996, Az.: BVerwG 1 DB 2.96

Disziplinarverfahren gegen einen Ruhestandsbeamten wegen der Entwendung von Geldbeträgen; Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts; Gesundheitliche Beeinträchtigungen als Milderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 2.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 24676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 16.12.1995 - AZ: V BK 8/95

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Posthauptsekretärs a.D. ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ... -, vom 16. Dezember 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Präsident der Direktion Nürnberg der Deutschen Post AG hat mit Verfügung vom 2. August 1995 gegen den Ruhestandsbeamten wegen des Vorwurfs der Entwendung von Geldbeträgen aus Geldkassetten öffentlicher Münzfernsprecher das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und angeordnet, daß von den Ruhegehaltsbezügen 15 vom Hundert einbehalten werden.

2

In dem den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafverfahren wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ansbach vom 19. September 1995 gegen den Ruhestandsbeamten wegen 100 sachlich zusammentreffender Diebstähle eine Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung festgesetzt.

3

Der Ruhestandsbeamte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August 1995 gegen die teilweise Einbehaltung seiner Versorgungsbezüge die gerichtliche Entscheidung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Gehaltseinbehaltung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unangemessen sei.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1995 die angegriffene Anordnung aufrechterhalten.

5

Gegen diese Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Ruhestandsbeamten. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß nach gegenwärtiger Beweislage nicht beurteilt werden könne, ob das Dienstvergehen voraussichtlich zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen werde. Es lägen jedenfalls Umstände vor, die eine geringere Maßnahme rechtfertigen könnten. Der Ruhestandsbeamte habe sich zur Tatzeit aufgrund gesundheitlicher Probleme in seiner Familie in einer Streßsituation und einem psychischem Ausnahmezustand befunden, der auch in einem beigefügten ärztlichen Attest bestätigt werde. In diesem Zustand sei er total überfordert und seinen dienstlichen Aufgaben nicht mehr gewachsen gewesen. Im übrigen müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er seine Verfehlungen sofort eingeräumt und den Schaden wiedergutgemacht habe. Auch sei sein Verhalten bis zu diesem einmaligen Vorfall stets vorbildlich gewesen.

6

II.

Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

7

Die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts ist dem Grunde nach zu Recht ergangen. Sie setzt gemäß § 92 Abs. 1, 3 BDO neben der wirksamen Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, die hier vorliegt, voraus, daß im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme gegen den Ruhestandsbeamten ausgesprochen wird. Die Höchstmaßnahme muß nach der in diesem Verfahren gebotenen nur summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme (vgl. u.a. Beschluß vom 23. März 1995 - BVerwG 1 DB 2.95 -). Diese Voraussetzung ist unter Berücksichtigung der Schwere der gegen den Ruhestandsbeamten erhobenen Vorwürfe nach gegenwärtiger Beweislage erfüllt. Der Ruhestandsbeamte bestreitet nicht den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, wie er sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ansbach vom 19. September 1995 ergibt. Danach hat er während seiner aktiven Dienstzeit in der Geldsammeistelle der Niederlassung ... zwischen November 1992 und dem 21. März 1995 in insgesamt 100 Einzelfällen aus Fernsprecheinnahmen stammende Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 20.000 DM entwendet. Ein solches Verhalten rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Höchstmaßnahme. Ein Beamter, der sich unter Verstoß gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) an ihm dienstlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Geldern vergreift, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst belassen werden kann (vgl. u.a. Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 -).

8

Anhaltspunkte für eine mildere Bewertung des vorgeworfenen Sachverhalts liegen nach bisherigem Ermittlungsstand nicht vor. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten zur Tatzeit aufgehoben oder eingeschränkt gewesen war. Ihm werden lediglich ein seit März 1995 bestehender psychovegetativer Erschöpfungszustand bzw. ein seit längerem aufgrund besonderer familiärer Umstände vorhandener psychischer Ausnahmezustand und eine Streßsituation attestiert. Diese Diagnosen sind nach der für dieses Verfahren maßgebenden gegenwärtigen Beweislage nicht geeignet, die Verantwortlichkeit des Ruhestandsbeamten für sein die Höchstmaßnahme rechtfertigendes Fehlverhalten ernsthaft in Frage zu stellen.

9

Die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ruhestandsbeamten erfüllen auch nicht die Voraussetzungen von der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erlauben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht kommt, wenn ein Ereignis von außen auf den Beamten schockartig einwirkt und seinerseits zu einer für einen solchen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt (vgl. u.a. Urteil vom 9. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da das sich über mehrere Jahre erstreckende Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten nicht als eine nur für einen eng begrenzten Zeitraum anzuerkennende Schockreaktion und im übrigen auch nicht als typische Reaktion auf die von ihm angegebenen gesundheitlichen Probleme in seiner Familie gewertet werden kann.

10

Die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Milderungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar, insbesondere entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange unbescholtene Dienstzeit noch eine negative Lebensphase zur Tatzeit ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten (vgl. u.a. Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 43.94 -). Schließlich können auch das erst nach Entdeckung der Tat erfolgte Geständnis des Ruhestandsbeamten und die ebenfalls erst nach Entdeckung der Tat erfolgte Wiedergutmachung des Schadens an der Schwere des Dienstvergehens nichts ändern.

11

Nach summarischer Wahrscheinlichkeitsprüfung ist daher gegenwärtig davon auszugehen, daß die Dienstentfernung gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befinden würde. Damit ist die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Abs. 2 BDO) wahrscheinlich.

12

Die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts zur Höhe der Einbehaltung hat der Ruhestandsbeamte in der Beschwerdeschrift nicht angegriffen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Czapski