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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1996, Az.: BVerwG 1 B 19.96

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Anforderung an die Beschwerdebegründung bei Nichtzulassung der Revision; Voraussetzung für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 19.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.10.1995 - AZ: 4 A 5983/94

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1995 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

2

Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3

Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, "daß durch die bisherige Entscheidung dem Kläger das Recht genommen wird, Berufs-, Arbeitsplatz- und Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 GG frei zu wählen", formuliert aber dazu keine klärungsbedürftige, fallübergreifende Rechtsfrage. Überdies läßt der Fall nicht erkennen, daß die Freiheit der Wahl von Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte berührt sein könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Gewerbeuntersagung gegenüber einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden "auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang steht" (Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 38 = GewArch 1982, 303; Beschluß vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54 = GewArch 1993, 155). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, daß weitergehender Klärungsbedarf gegeben sein könnte. Soweit der Kläger auf eine Rückführung der Steuerrückstände verweist, berücksichtigt er nicht, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt (BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - GewArch 1995, 200; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. März 1995 - 1 BvR 1639/91 - GewArch 1995, 242). Der Umstand, daß der Kläger möglicherweise Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Problematik, weil geklärt ist, daß es nicht unverhältnismäßig ist, wenn dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen gegeben wird, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 48 = GewArch 1991, 226).

4

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Hahn
Groepper