Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1996, Az.: BVerwG 1 D 51.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Zustellbeamten der Post; Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat im Disziplinarrecht; Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme; Pflicht eines Beamten zur vollen Hingabe an seinen Beruf; Pflicht eines Beamten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes; Pflicht eines Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Pflicht eines Beamten zur Beachtung dienstlicher Anordnungen; Entwendung eines Wertpakets durch einen Postzustellbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 51.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.03.1995 - AZ: IV VL 50/94
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 BDO
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Verhandlung am 10. Januar 1996
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Postoberinspektorin Maria Lücke, Postbetriebsassistent Alfred Bieber als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV ..., vom 23. März 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Dem Postbetriebsassistenten ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von dreißig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 5. Juli 1993 ein ihm dienstlich anvertrautes Wertpaket geöffnet und diesem Bargeld in Höhe von 1.500.000 ÖS in Zueignungsabsicht entnommen hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. Februar 1994 - Cs 170 Js 34.047/93 - wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 23. März 1995 das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 60 Monaten gekürzt. Es ist von folgenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 9. Februar 1994 ausgegangen:
"Als Beamter der Post war der Angeklagte (= der Beamte, erg.) beim Postamt F. im Telegramm- und Eilzustelldienst eingesetzt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Eilzusteller hatte er am Abend des 5. Juli 1993 die Verbindungsfahrt vom Postamt F. zum Bahnhof F. durchzuführen und die transportierten Sendungen an die Bahnpost ... zu übergeben.
Gegen 18.30 Uhr belud er den im Hof des Postamts abgestellten Transporter mit den zu transportierenden Postsendungen, darunter auch Wertpakete aus der Wertstelle. Im Laderaum des Fahrzeuges öffnete er mit einem Messer ein am selben Tag aufgegebenes Wertpaket des Raiffeisenverbandes S. das an die ... Sparkasse adressiert und mit einer Wertangabe von 1.600 DM versehen war. In Wahrheit enthielt es, was der Angeklagte nicht wußte, 1.500.000 ÖS, umgerechneter Wert 213.270 DM. Der Angeklagte entnahm das gesamte Geld und ersetzte es durch vorher zurechtgeschnittene Pappstücke gleicher Größe. Anschließend klebte er das Paket mit Klebebändern wieder zu. Das entnommene Geld deponierte er zunächst in seinem Spind und nahm es nach Dienstschluß mit nach Hause, um es für sich zu verwenden.
Als im Verlauf der Ermittlungen, die auch zu einer erfolglosen Durchsuchung seiner Wohnung führten, mehrere Kollegen des Angeklagten der Tat verdächtigt wurden, entschloß er sich, das Geld zurückzuerstatten. Am 12. November 1993 begab sich der Angeklagte in den Schalterraum des Raiffeisenverbandes S. und übergab nach einem Geständnis der Tat gegenüber dem Prokuristen L. einen Betrag von 1.472.300 ÖS aus der Beute. Den restlichen Schaden beglich er in Höhe von 7.699 ÖS am 15. November 1993 (Ergänzung: Den Differenzbetrag zur vollen Schadenssumme hatte er, wie sich aus dem Protokoll des Raiffeisenverbands S. ergibt, bereits am 12. November 1993 mit 2.900 DM bezahlt).
Der Angeklagte hat auf Befragen durch das Gericht eingestanden, zwar keine Kenntnis vom Inhalt des Wertpaketes gehabt zu haben, jedoch habe er Geld im Betrag von mindestens 50.000 DM erwartet."
Das Bundesdisziplinargericht hat seine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bejaht und den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Ruhestandsbeamten gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 1 bis 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Von der grundsätzlich gebotenen Höchstmaßnahme hat es aus folgenden Gründen abgesehen: Der Ruhestandsbeamte habe vor Entdeckung der Tat freiwillig Wiedergutmachung geleistet. Am 9. November 1993 habe bei ihm eine polizeiliche Hausdurchsuchung ohne Ergebnis stattgefunden. Drei Tage später habe er sich der Raiffeisenbank offenbart und das gestohlene Geld bis auf einen kleinen Betrag zurückgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Dienstherr noch nicht gewußt, daß der Ruhestandsbeamte der Täter gewesen sei.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, dem Ruhestandsbeamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Ruhegehalt abzuerkennen. Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht den Milderungsgrund der Wiedergutmachung vor Tatentdeckung angewendet. Aufgrund einer Strafanzeige des geschädigten Empfängers vom 9. Juli 1993 seien polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt worden, in deren Verlauf bereits am 9. November 1993 die Wohnungen der in F. mit der Sendung dienstlich befaßten Postbediensteten, so auch die Wohnung des Ruhestandsbeamten, durchsucht worden seien. Spätestens von diesem Zeitpunkt ab habe der Ruhestandsbeamte gewußt, daß die Tat entdeckt worden war und Ermittlungen geführt wurden. Die Rückzahlung des gestohlenen Betrages drei Tage nach der Hausdurchsuchung sei somit nicht freiwillig und aus eigenem Antrieb, sondern unter dem Zwang der unmittelbaren Entdeckungsgefahr geleistet worden.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt und an dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst und daher bei einem Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 BDO zur Aberkennung des Ruhegehalts führt. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Gütern oder Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar. Sie muß vielmehr weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf der Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. z.B. Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 37.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 261>).
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Von den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründen liegt entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts keiner vor, auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung.
Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Wiedergutmachung des Schadens oder wenigstens die Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwG DokBer B 1995, 75 = DÖV 1995, 288 - DÖD 1995, <194>).
Die Annahme dieses Milderungsgrundes scheitert daran, daß der Ruhestandsbeamte vor der ihm bekannten Entdeckung der Tat den Schaden nicht wiedergutgemacht oder sein Verhalten offenbart hat. Der Ruhestandsbeamte wurde wie andere seiner Kollegen am 19. Juli 1993 zu dem Vorfall vom 5. Juli 1993 vernommen. Er hat angegeben, an diesem Tag sei ihm nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Am 9. November 1993 wurde bei ihm eine polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt, die jedoch nicht zum Auffinden des von ihm auf seinem Dachboden versteckten Geldes führte. Der Ruhestandsbeamte wußte also bereits im Juli 1993, daß in dieser Sache polizeiliche Nachforschungen angestellt wurden. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kommt es für die Annahme des Milderungsgrundes nicht darauf an, daß der Dienstherr zum Zeitpunkt der Schadenswiedergutmachung oder der Offenbarung noch nicht wußte, daß der Beamte der Täter war.
In seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1994 (a.a.O.) hat der Senat hervorgehoben, daß nur der Täter, der den angerichteten Schaden vor der Aufdeckung der Tat aus freien Stücken und eigenem Antrieb wiedergutgemacht oder jedoch vorbehaltlos offenbart hat, Persönlichkeitselemente zeigt, die die Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen können, daß das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wiederherstellbar ist. Diese Grundsätze können aber dann nicht mehr gelten, wenn die Tat als solche entdeckt ist und der Täter weiß, daß wegen der von ihm begangenen Tat ermittelt wird, er aber noch nicht überführt ist. In einem derartigen Falle erfolgt die Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung der Tat nicht freiwillig. Hier muß der Täter stets konkret mit seiner Überführung rechnen oder sie befürchten. Dies gilt auch im Falle des Ruhestandsbeamten trotz seiner Einlassung, er habe nach der ergebnislos verlaufenen Hausdurchsuchung keine Angst vor Entdeckung gehabt, vielmehr habe er ein Geständnis abgelegt, weil er vor allem wegen der Hausdurchsuchungen bei unschuldigen Kollegen ein schlechtes Gewissen bekommen habe. Auch wenn bei der Hausdurchsuchung das entwendete Geld nicht gefunden wurde, konnte der Ruhestandsbeamte nicht sicher sein, nicht doch noch als Täter überführt zu werden. Durch die Hausdurchsuchung war er aus dem Kreis der Verdächtigen nicht entlassen; vielmehr hat gerade die Hausdurchsuchung dem Ruhestandsbeamten deutlich vor Augen geführt, daß er zu den Tatverdächtigen gehörte. Er hat sich nur drei Tage nach dieser Hausdurchsuchung offenbart. Auch aus diesem engen zeitlichen Zusammenhang ergibt sich, daß er nach wie vor mit seiner Überführung rechnen mußte.
Auch der Milderungsgrund einer spontanen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor (vgl. hierzu näher Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 41.93 -). Es bestand für den Ruhestandsbeamten keine besondere Versuchungssituation, da er als Zusteller dienstlich ständig auch mit Wertpaketen zu tun hatte. Er ist auch nicht dadurch in Versuchung geraten, daß er zum Zeitpunkt seiner Tat allein war, weil sein Kollege gerade eine Pause machte. Der Ruhestandsbeamte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe jahrelang den Transport auch von Wertpaketen allein durchgeführt. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß er die Pause seines Kollegen gezielt ausnutzte, um die Tat ausführen zu können. Dann war sein Tatentschluß Ausdruck eines überlegten zielgerichteten Handelns. Dies ergibt sich auch daraus, daß er mit einem Messer nach einem zuvor gefertigten Maßstreifen Pappstücke entsprechend der Größe des Pakets zugeschnitten und damit dann das Geld ersetzt hat.
2.
Dem Ruhestandsbeamten war gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Ruhestandsbeamte unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit und der langjährigen zufriedenstellenden Dienstleistung nicht unwürdig, jedoch im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau nur in geringem Umfange bedürftig. Sollte es dem Ruhestandsbeamten bis zu einer Rentenzahlung trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbs- oder Versorgungsquelle zu erschließen, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Mayer