Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1995, Az.: BVerwG 6 C 6/94
Namensänderung; Wichtiger Grund; Adoption; Einverständnis; Wiederverheiratung; Namensgleichheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 6/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 24.01.1994 - 5 B 92.2945
- VG Augsburg 11.08.1992 - Au 1 K 89 A.1340
Rechtsgrundlage
- § 3 NÄG
Fundstellen
- BVerwGE 100, 148 - 160
- DVBl 1996, 988-992 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1996, 937-941 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 447-448 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 2247-2251 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 1026 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der leibliche Vater sein Einverständnis mit einer Adoption des Kindes durch den "Stiefvater" erklärt, läßt sich sein Interesse an der Beibehaltung der Namensgleichheit mit dem Kinde einer am Ehemann der neuen Familie ausgerichteten Änderung des Kindesnamens nicht mehr entgegenhalten, auch dann nicht, wenn es zu einer Adoption nicht gekommen ist.
2. Zur Annahme eines wichtigen Grundes i. S. von § 3 I NÄG müssen bei Stiefkindern in Folge Wiederverheiratung weitere Gründe hinzutreten, die für die Änderung des Kindesnamens sprechen. Dazu zählt das Vorhandensein von Halbgeschwistern und Stiefgeschwistern in der neuen Familie. Auch das dringliche oder verfestigte Bedürfnis des über 14 Jahre alten ("Stief-") Kindes nach Namensgleichheit mit der neuen Familie kann eine dahin gehende Namensänderung rechtfertigen.
Tatbestand:
I.
Die am 18. August 1977 als eheliches Kind der Eheleute X geborene Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens.
Die Eltern der Klägerin lebten seit März 1985 getrennt und wurden im Oktober 1986 rechtskräftig geschieden, wobei das Sorgerecht der Mutter übertragen wurde. Diese heiratete im April 1987 wieder und trägt seitdem den Familiennamen Y. Das ist der Name ihres zweiten Ehemannes. In dieser Ehe wurden im Februar 1988 ein Halbbruder und im Juli 1989 eine Halbschwester der Klägerin geboren.
Am 7. April 1988 beantragte die Klägerin mit Zustimmung ihres Stiefvaters beim Landratsamt O die Namensänderung mit der Begründung, sie leide darunter, anders zu heißen als der Rest der Familie. Sie müsse immer wieder erklären, warum sie einen anderen Namen führe als ihre Eltern. Der Beigeladene, leiblicher Vater der Klägerin, stimmte der Namensänderung nicht zu und bezeichnete eine Adoption der Klägerin durch Herrn Y als die beste Lösung. Das zuständige Kreisjugendamt hingegen unterstützte den Antrag, weil die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei: Dem sensiblen Kind könnten durch die Namensverschiedenheit Nachteile entstehen. Auch lasse die Reaktion des leiblichen Vaters verantwortungsvolle und schützenswerte Motive nicht erkennen.
Durch Bescheid vom 26. Oktober 1988 änderte das Landratsamt den Familiennamen der Klägerin antragsgemäß ab. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob die Regierung von Schwaben den Bescheid jedoch durch Widerspruchsbescheid vom 13. September 1989 auf. Es fehle ein wichtiger Grund für die Namensänderung, weil die Klägerin unter den Folgen der Scheidung nicht mehr leide, als dies in der Mehrzahl der Fälle unvermeidlich sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihren Namen antragsgemäß zu ändern. Sie hat sich ergänzend auf das Bedürfnis nach Namensgleichheit mit ihren Halbgeschwistern berufen; auch lehne sie inzwischen ihren Vater wegen seiner Reaktion auf ihr Anliegen vollkommen ab.
Das Verwaltungsgericht hat ein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt. Der Gutachter Prof. Dr. K. ist darin zu dem Ergebnis gelangt, daß die Namensänderung für die Entwicklung der Klägerin nur dann zufriedenstellend sein könne, wenn ihr auch der leibliche Vater zustimme. Der Gutachter hat die Klägerin "insgesamt als durchaus relativ stabil erlebt", ihr gute interne Verarbeitungsmöglichkeiten bescheinigt und insgesamt keine Anzeichen dafür gesehen, daß eine Namensänderung für das Wohl der Klägerin erforderlich sei. Diesem Gutachten folgend, hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 11. August 1992 abgewiesen.
Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Vorbringen dahin ergänzt, daß sie die Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater wegen der bestehenden sehr engen Bindungen als sehr belastend empfinde. Hingegen habe sie den Kontakt zu ihrem leiblichen Vater inzwischen abgebrochen.
Durch Beschluß vom 24. Januar 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. In Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat er zur Begründung ausgeführt: Ein wichtiger Grund zur Änderung des Kindesnamens liege nur vor, wenn das Kindeswohl die Änderung gebiete. Das namensrechtliche Band zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind dürfe nicht schon aus jedem, dem Kindeswohl förderlichen Anlaß, sondern erst dann zerschnitten werden, wenn das Kindeswohl die Änderung fordere. Das Kriterium der Erforderlichkeit sei allerdings nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht sei, jenseits der das Kindeswohl gefährdet erscheine. An der Berechtigung dieser Grundsätze habe sich durch das Familiennamensrechtsgesetz nichts geändert. Denn auch nach § 1616 Abs. 1 BGB n.F. bleibe die Führung des Familiennamens der Eltern durch die Kinder die Regel, mithin auch die Kennzeichnung der Abstammung aus der Familie. Auch bei namensverschiedener Ehe zeige der Kindesnamen eine Abstammungsbeziehung auf. Denn dazu könne nur der Name bestimmt werden, den entweder der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung geführt hätten. Daran, daß dies kenntlich bleibe, könne der Elternteil interessiert sein, dessen Name zum Kindesnamen bestimmt worden sei. Dem öffentlichen Interesse an einer Namenskontinuität widerspreche es auch, wenn allein subjektive Wunschvorstellungen des Kindes, seines sorgeberechtigten Elternteils oder des Stiefeltern teils die Möglichkeit einer Namensänderung eröffnen würden.
Keinen wichtigen Grund zur Namensänderung gäben ferner bloße Unannehmlichkditen ab, denen die Kinder wegen der Namensverschiedenheit im Alltag ausgesetzt seien, die aber ihre Entwicklung nicht ernsthaft beeinflußten. Eine Namensänderung dürfe auch nicht dazu benutzt werden, das Vorhandensein eines weiteren natürlichen Elternteils aus dem Bewußtsein des Kindes zu verdrängen. Ebenso sei die Förderung einer vollen Integration des Kindes in die neue Familie kein Gesichtspunkt, der als solcher ohne Rücksicht auf die sonstigen, in die Abwägung einfließenden Interessen den Ausschlag zugunsten der Namensänderung geben könne. Denn die zur gedeihlichen Persönlichkeitsbildung benötigte familiäre Integration erschöpfe sich nicht in einer Einbindung in die neue Familiengemeinschaft. Ebenbürtige familiäre Verbundenheiten wirkten vielmehr auch in dem Verhältnis zum nichtsorgeberechtigten Elternteil fort, der als "Reservesorgeberechtigter" dem Kindeswohl verpflichtet bleibe.
Hingegen könne, wenn das Kind in der neuen Familie Stiefgeschwister antreffe oder die Geburt von Halbgeschwistern bevorstehe, diesen Umständen ein besonderes Gewicht zukommen. Denn dann verstärke sich die Gefahr, sich wegen des Namensunterschiedes (auch) familienintern gegenüber diesen Geschwistern ausgeschlossen zu fühlen, was die natürliche Integration gerade von kleineren Kindern in den Familienverband störend beeinflussen könne. Daran knüpfe jedoch keine Regelvermutung an. Auch hier komme es vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, etwa auch darauf, inwieweit der nichtsorgeberechtigte Elternteil die Verbindung zum Kind gepflegt oder zu pflegen versucht habe.
Gemessen an diesen Kriterien bestehe hier kein wichtiger Grund zur Namensänderung. Zwar seien das gemeinsame Aufwachsen mit den beiden Halbgeschwistern, das Bestreben nach voller Integration in die Familie Y und das gute Verhältnis zum Stiefvater Gesichtspunkte, die für das Anliegen der Klägerin sprächen. Abgeschwächt würden sie jedoch bereits dadurch, daß der Altersunterschied zu den Halbgeschwistern zehneinhalb bzw. zwölf Jahre betrage, die Klägerin auch schon sechzehneinhalb Jahre alt sei. Hingegen lasse sich der psychischen Verfassung der Klägerin kein gewichtiger Änderungsgrund entnehmen. Auch könne nicht gesagt werden, daß der beigeladene Vater es unterlassen hätte, die Verbindung zu seinem Kind zu pflegen. Daß die Kontakte mit dem Wegzug in das entfernte M. seltener geworden seien, könne nicht dem Beigeladenen allein angelastet werden. Der Gutachter habe bestätigt, daß der Beigeladene, obwohl ihn die Klägerin - auch wegen des Streits um die Namensänderung - zeitweilig abgelehnt habe, eine emotionale Beziehung zu seiner Tochter behalten habe. Der Vorschlag der Adoption spreche zur Überzeugung des Gerichts nur scheinbar dagegen. Für die Beibehaltung des Namens ließen sich daher nicht nur die Ordnungsfunktion des Namens und die gesetzliche Regelung in § 1616 a Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. anführen. Es sei auch ein berechtigtes Interesse des Beigeladenen anzuerkennen, die Verbundenheit mit seinem Kind im gemeinsamen Namen dokumentiert zu sehen. Demgegenüber könnten die das Begehren der Klägerin stützenden Gesichtspunkte nicht überwiegen.
Aufgrund der nachträglichen Zulassung durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1994 hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 3 Abs. 1 NÄG und beantragt,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1994, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. August 1992 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 13. September 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Familiennamen von "X" in "Y" zu ändern.
Sie macht geltend: Der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes überspannt. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein solcher Grund bei einer Änderung des Kindesnamens bereits gegeben, wenn diese Änderung für das Kindeswohl förderlich sei und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwögen. Nicht hinreichend beachtet habe das Berufungsgericht, daß zwischen ihr und ihrem leiblichen Vater seit geraumer Zeit kaum Kontakte bestünden und das Verhältnis zwischen ihnen sehr problematisch sei, was auch mit dem Streit um die Namensänderung zusammenhänge. Unzureichend berücksichtigt habe er auch das widersprüchliche Verhalten des Vaters, sich einerseits gegen die Namensänderung zu wenden und andererseits eine Adoption vorzuschlagen. Der Vater wolle sich offenbar von seinen Unterhaltsverpflichtungen befreien und zu diesem Zwecke die Namensänderung als Druckmittel benutzen. Davon, daß hier die Namensgleichheit als "letztes Band" nicht zerschnitten werden dürfe, könne daher keine Rede sein. Angesichts ihres Alters sei auch nicht mehr zu besorgen, daß der leibliche Vater mit der Namensänderung aus ihrem Leben getilgt werde. Die Beziehungen zwischen dem Beigeladenen und ihr hingen heute ausschließlich vom beiderseitigen Verhalten ab.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, daß es für die Änderung der Familiennamen von Kindern nicht ausreiche, wenn sie dem Kindeswohl förderlich sei. Unter Hinweis auf das Familiennamensrechtsgesetz führt er aus, daß eine Namensänderung nach dem öffentlichen Recht nicht dazu herhalten dürfe, Rechtsfolgen allgemein herbeizuführen, die nach bürgerlichem Recht nicht möglich seien oder dort gar ausdrücklich ausgeschlossen würden.
Der Beigeladene verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er vor: Was den durch seinen Prozeßbevollmächtigten unterbreiteten Adoptionsvorschlag anbelange, sei darauf hinzuweisen, daß dieser nicht angenommen und deshalb infolge Zeitablaufs hinfällig geworden sei. Ferner hat der Beigeladene vorgetragen, die Klägerin habe in einem Telefongespräch ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß sie mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben wolle. Daraus schließe er, daß ihr nunmehr, nachdem sie volljährig geworden sei, das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens fehle.
Der Senat hat die Klägerin zu den im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse aufgestellten Behauptungen in mündlicher Verhandlung gehört. Dabei hat die Klägerin dieser Darstellung widersprochen. Derartiges habe sie am Telefon nicht gesagt. Die Namensänderung sei nach wie vor ihr sehnlichster Wunsch. Daß sie damit beim Vater auf taube Ohren stoße, sei das Haupthindernis für die Bereinigung ihrer gestörten Beziehungen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Justiz. Er hält die gewandelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für zutreffend. Sie rechtfertige sich insbesondere daraus, daß die Abstammungsfunktion des Familiennamens nach der neuen Gesetzeslage deutlich abgeschwächt sei. Auch seien entgegengesetzte Schlußfolgerungen aus § 1616 a Abs. 2 Satz 2 BGB unzutreffend. Die darin getroffene Regelung sei nicht als eine bürgerlich-rechtliche Sperre für öffentlich-rechtliche Namensänderungen zu verstehen. Der Bundesrat sei zwar mit seiner Initiative, die namensrechtliche Eingliederung der sog. Stiefkinder in die neue Familie einer bürgerlich-rechtlichen Lösung zu öffnen, im Ergebnis gescheitert. Doch habe sich die Bundesregierung bei ihrer Gegenäußerung nicht davon leiten lassen, daß die Gesetz gewordene Entwurfsfassung des § 1616 a Abs. 2 Satz 2 BGB eine öffentlich-rechtliche Namensänderung für die sog. Stiefkinder in Frage stelle. Ihr sei es allein um den Zusammenhang dieser Frage mit der Forderung nach einer stärkeren Einbindung des ("Stief"-)Elternteils in die sorgerechtliche Verantwortung für das Kind gegangen; die Frage der Notwendigkeit oder Ratsamkeit einer namensrechtlichen Eingliederung habe deshalb nicht isoliert geprüft werden sollen, sondern erst im Rahmen der Reform des gesamten Kindschaftsrechts. Der bürgerlich-rechtliche Prüfungsvorbehalt habe aber die Möglichkeiten einer öffentlichrechtlichen Namensänderung nicht erschweren sollen.
Entscheidungsgründe
1. Entgegen der Auffassung des Beteiligten besteht das Rechtsschutzinteresse auf seiten der Klägerin fort. Es ist weder durch Erreichen der Volljährigkeit noch dadurch entfallen, daß die Klägerin selbst ihr Interesse an dem von der sorgeberechtigten Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin in Gang gesetzten Verfahren verneint hätte (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
2. Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwGE 95, 21 - ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl. I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42). Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91]; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren; er muß aber jedenfalls dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung tragen; dies betrifft insbesondere auch die Regelung des Kindesnamens für Fälle der Nichteinigung auf einen gemeinsamen Ehenamen (BVerfGE 84, 9 (19)). Das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) enthält demgemäß vielfältige Regelungen zur Bestimmung des Ehenamens und zu seiner Änderung sowie zur Gestaltung und Änderung des Geburtsnamens eines Kindes. Der Senat hat alledem entnommen, daß das im Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern bisher zum Ausdruck gekommene Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nunmehr weniger hoch zu bewerten sei, als dies in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 noch angenommen worden ist. Auch zeige die gesetzliche Neuregelung, daß bei der Wahl des Namens jetzt das Kindeswohl mehr im Vordergrund stehe. Insbesondere werde in stärkerem Maße dem Wunsch von Kindern Rechnung getragen, ihren Familiennamen an den nicht infolge neuer Eheschließung geänderten Namen eines Elternteils anzupassen (§ 1616 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB n. F.). Diese geänderten Zielsetzungen hätten auch Verwaltungsentscheidungen über Namensänderungen von Kindern in Form der genannten Erleichterung zu berücksichtigen.
3. Die dagegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
a) Das Berufungsgericht und auch das OVG Münster (Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 - NJW 1995, 1231; vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 -) sowie der Beklagte machen gegen die Rechtsauffassung des Senats geltend: Der Gesetzgeber habe sich durch das Familiennamensrechtsgesetz im Grundsatz zur Beibehaltung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung und damit naturgemäß auch dazu entschieden, die Namenseinheit von Eltern und Kindern als bedeutsamen Belang zu werten. Das komme in der mit diesem Gesetz neugefaßten Regelung des § 1616 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck. Auch nach der Ausnahmeregelung des § 1616 Abs. 2 BGB n. F. solle die Zusammengehörigkeit des Kindes mit seinen Eltern oder doch zumindest mit einem Elternteil nach außen erkennbar werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß nunmehr § 1616 a Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. ausdrücklich regele, daß sich eine Änderung des Familiennamens eines Elternteils infolge Eheschließung nicht auf den Geburtsnamen des Kindes erstrecke. Ein Namenswahlrecht des Kindes aus geschiedener Ehe bestehe nach bürgerlichem Recht gerade nicht. Um diese gesetzliche Wertung zu überwinden, bedürfe es schwerwiegender, jedenfalls mehr als nur geringfügiger Belange. Dies stehe Erleichterungen bei Änderung der Namen von Kindern aus geschiedener Ehe entgegen.
b) Dieser Würdigung ist so nicht zu folgen: Durch die neuen bürgerlichrechtlichen Regelungen zur Wahl des Ehenamens, zum Verzicht auf ihn oder zum Ablegen des Ehenamens nach Verwitwung oder Scheidung und auch durch diejenigen zur Bestimmung oder Änderung der Kindesnamen hat der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie an Gewicht verloren, und zwar teilweise zugunsten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und teilweise auch im Interesse des mit zunehmendem Alter hervortretenden Persönlichkeitsschutzes der Kinder. Das Kindeswohl hat dabei an Bedeutung gewonnen.
aa) Zwar "sollen" gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen führen. Sie können jedoch auf die Bestimmung eines Ehenamens verzichten, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Für diesen Fall führen beide ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen fort (Satz 3). Die zunächst unterlassene Bestimmung eines Ehenamens kann freilich binnen fünf Jahren nachgeholt werden (§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Diese Offenheit des Gesetzes für namensverschiedene Ehen zeigt - wie auch die Übergangsregelung (Art. 7 FamNamRG) -, daß der Gesetzgeber dem Interesse an der Namenseinheit nicht mehr das gleiche Gewicht beimißt wie bisher. Indem er durch die Regelung in Satz 2 (a.a.O.) in Kauf genommen hat, daß der Name eines Ehegatten noch bis zu fünf Jahren nach der Eheschließung ohne weiteres geändert werden kann, zeigt das zudem ein geringeres Interesse an der Namenskontinuität bestehender Ehen.
Auch die namensmäßige Kennzeichnung der Abstammung ist für Eheleute weiter zurückgestellt worden. Denn bei namensverschiedenen Ehen sind nicht etwa zwingend die Geburtsnamen des Ehemannes bzw. der Ehefrau fortzuführen. Vielmehr haben die Eheleute dann kraft Gesetzes ihren "zur Zeit der Eheschließung geführten Namen" fortzuführen (§ 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F.); das kann auf beiden Seiten unter Umständen sogar ein früherer Ehename sein. Eine Rückkehr zum Geburtsnamen ist dem verwitweten oder geschiedenen Ehegatten nur nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB n. F. ermöglicht.
bb) Die neu geregelten Möglichkeiten der Namensverschiedenheit zwischen den Eheleuten und der großzügig befristeten Änderbarkeit dieses Zustandes haben Folgen auch für die Familien- bzw. Geburtsnamen von Kindern. Auch hier ergeben sich Einschränkungen sowohl der Namenseinheit als auch der Namenskontinuität sowie verminderte Möglichkeiten einer Kennzeichnung der Abstammung durch den Namen.
(1) Auch für den Familiennamen der Kinder gilt, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem öffentlichen Interesse an einer Namenskontinuität weniger Gewicht beigemessen hat. Bestimmen die Eltern nachträglich einen gemeinsamen Familiennamen (§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB), so folgt der - davon abweichende - Geburtsname des Kindes dieser Namensänderung, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn sich das ältere Kind bis zu seiner Volljährigkeit der Änderung anschließt (§ 1616 a Abs. 1 BGB). Das gilt gemäß Abs. 2 auch in den Fällen, in denen der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils der Geburtsname des Kindes geworden ist, etwa durch Legitimation (§ 720 BGB), Ehelicherklärung (§ 1737 BGB) oder Adoption (§ 1757 BGB) geändert wird (vgl. Wagenitz/Bornhofen, Familiennamensrechtsgesetz, Teil B § 1616 a Rn. 29). Daran, daß die neue gesetzliche Regelung solche Änderungen des Kindesnamens zuläßt, wird deutlich, daß der Gesetzgeber den Grundsatz der Namenskontinuität auch insofern nicht mehr als so stark wie ehedem gewichtet.
(2) Auch dem Interesse an der Kennzeichnung der Abstammung des Kindes durch den Familiennamen hat der Gesetzgeber nicht mehr das gleiche Gewicht wie bisher beigemessen. Bei Namensverschiedenheit der Eltern kann durch den Familiennamen des Kindes die Abstammung ohnehin nur noch mit einem Elternteil zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist nicht etwa eine unausweichliche Konsequenz der Zulassung namensverschiedener Ehen. Der Gesetzgeber hätte dieses Ergebnis auch abwenden können. Er hätte z. B. einen aus den verschiedenen Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen des Kindes oder einen Begleitnamen anordnen können. Dies ist jedoch nicht geschehen (§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.). Dem Gesetzgeber war offensichtlich die Vermeidung zusammengesetzter Namen wichtiger als die Kennzeichnung der Abstammung von beiden Elternteilen. Auch in anderer Hinsicht hat er das Anliegen einer solchen Kennzeichnung weiter abgewertet: Die vermehrt möglichen Namensänderungen der Eltern erstrecken sich nämlich nur bis zum fünften Lebensjahr des Kindes automatisch auf den Kindesnamen. Von da an ist die Namenseinheit zwischen Eltern und Kind davon abhängig, ob sich das Kind der Änderung anschließt; nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres kann das Kind diese Erklärung nur noch selbst abgeben (§ 1616 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB n. F.). Auf diese Weise hat der Gesetzgeber auch und gerade das Persönlichkeitsrecht älterer Kinder höher eingestuft als das Interesse an der Kennzeichnung der Abstammung. Dies erscheint insbesondere für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wesentlich. Selbst die sonst erstrebte Namensgleichheit unter den Geschwistern (§ 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB n. F.) hat er demgegenüber zurückgestellt (vgl. auch Coester, FuR 1994, 1, 5; Diederichsen, NJW 1994, 1089, 1094). Ab Volljährigkeit setzt allerdings unvermittelt eine Änderungsfestigkeit ein.
c) Dem Oberbundesanwalt ist hiernach darin zuzustimmen, daß die bürgerlich-rechtliche Neuregelung gerade diejenigen öffentlichen Belange abgeschwächt hat, die bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG zuletzt in den Vordergrund gerückt waren. Infolgedessen kommen die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Interessen nunmehr stärker zur Geltung, soweit sie nicht ihrerseits abgewertet worden sind. Eine solche Abwertung ergibt sich aber nur für das persönliche Interesse geschiedener Eltern an einer Beibehaltung des Kindesnamens (aa). Hingegen läßt sich dies nicht für ein aus dem Kindeswohl bzw. aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes abgeleitetes Interesse an einer Namensidentität mit dem sorgeberechtigten Elternteil feststellen (bb).
aa) Im Lichte der Gleichberechtigung der Eltern bei der Bestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes kann das Interesse des einen oder anderen Elternteils an der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung des Kindes grundsätzlich keinen Vorrang beanspruchen. Das gilt für beide Elternteile, gleich ob der Vater oder die Mutter in der einen oder anderen Weise betroffen ist. Ihre etwa gegensätzlichen Interessen heben sich im Prinzip gegenseitig auf. Wie sich aus den Regelungen über das Verfahren der Bestimmung des Kindesnamens in namensverschiedenen Ehen ergibt (§ 1616 Abs. 2 und 3 BGB n. F.), sieht der Bundesgesetzgeber dies nicht grundsätzlich anders. Er war hier auch daran gebunden, den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen strikt zu beachten. Was aber während der Ehe als gleichgewichtig anzusehen ist, kann nach geschiedener Ehe im Rahmen des § 3 NÄG nicht grundsätzlich anders zu wägen sein.
bb) Mit der Abwertung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung geht auf seiten des Kindes nicht etwa auch eine Minderung des Interesses an einer Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil (bzw. mit dessen "neuer" Familie) einher. Dies läßt sich aus der Neuregelung nicht herleiten. Ein Ziel des Gesetzes ist es vielmehr, dem Kinde - gleich welchen Alters - die Möglichkeit zu wahren, "seine individuale Identität durch Identifizierung mit seiner Familie auszubilden" (BT-Drucks 12/5982 S. 23). In der Neuregelung kommt dies u. a. darin zum Ausdruck, daß jedenfalls in allen anderen als den Scheidungsfällen bei einer Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils die Einstellung der Kinder zur Angleichung ihres Familiennamens mit zunehmendem Alter an rechtlicher Bedeutung gewinnt. Den Identitätsfragen und den Identifikationsbedürfnissen der Kinder wird also ein hoher Stellenwert eingeräumt. Entsprechende Vorgaben bestehen sowohl für die ehelichen als auch für die nichtehelichen Kinder (§ 1616 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 1617 Abs. 1 und 2, § 1618 Abs. 1 und 2 BGB n. F.). Das gesetzliche Anliegen kann sich daher nicht nur auf intakte Ehen mit Kindern beziehen.
d) Nach allem spricht eine Abwägung der typischerweise beteiligten Interessen dafür, bei der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedener Ehe Aspekte sowohl des Kindeswohls als auch des Persönlichkeitsrechts älterer Kinder in stärkerem Maße zu berücksichtigen. In seinem Urteil vom 7. Januar 1994 hat es der Senat daher als wichtigen Grund ausreichen lassen, daß die Namensänderung dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21 (23)[BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92]). Liegt eine solche Förderlichkeit oder auch ein dringendes Anliegen eines älteren Kindes vor, "seine individuale Identität durch Identifizierung mit der Familie", und zwar derjenigen Familie, in der es lebt, zu verfestigen und nach außen kenntlich zu machen, so müssen, um eine Versagung der Namensänderung zu rechtfertigen, andere gewichtige und bisher nicht erörterte Belange allgemeiner Art oder aber besondere individuelle Gesichtspunkte hinzutreten, die den Belangen des Kindes vorgehen. Allgemein durchgreifende Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich (nachstehend aa und bb). Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit einer Unterscheidung nach Fallgruppen (nachstehend cc).
aa) Allgemeine Bedenken, diese typisierende Bewertung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen des § 3 Abs. 1 NÄG auch in Scheidungsfällen zu berücksichtigen, lassen sich nicht aus einer anderweitigen Bewertung der Interessenlage durch das Familiennamensrechtsgesetz herleiten. Der Bundesgesetzgeber hat entsprechende Erleichterungen für eine Änderung des Kindesnamens mit der Neuregelung nicht sachlich mißbilligt. Insbesondere hat er nicht zu erkennen gegeben, daß er sie unter keinen Umständen hätte zulassen wollen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1616 a Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. Die Regelung enthält keine abschließende Bewertung der hier in Rede stehenden Interessenlage, und zwar unabhängig davon, ob der Elternteil, auf dessen Namen die Änderung des Kindesnamens abzielt, wieder geheiratet hat (sog. "Stiefkinder"-)Fälle oder nicht (Fälle von "Scheidungshalbwaisen"). Darauf lassen Umfang, Sinn und Zweck der Regelung und ihre Entstehungsgeschichte schließen:
Der Gesamtregelung des § 1616 a Abs. 2 BGB n. F. ist zunächst nicht zu entnehmen, daß der Geburts- und Familienname der Kinder nach einer jeden Scheidung "änderungsfest" werden solle. In Fällen der Wiederverheiratung läßt die gesetzliche Neuregelung jedenfalls dann Ausnahmen zu, wenn in der zweiten Ehe kein gemeinsamer Ehename geführt wird. Unter dieser Voraussetzung bleiben nämlich einer unwidersprochen gebliebenen Literaturmeinung zufolge auch nach einer Scheidung Namensänderungen mit Wirkung für die Kinder durchaus möglich (vgl. Coester, a.a.O. S. 6; Wagenitz/Bornhofen, a.a.O. § 1616 a Rn. 29; wohl auch Soergel/Strätz, BBG, 12. Aufl., § 1616 a Rn. 22).
Der Schutzzweck des § 1616 a Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. wiederum läßt auch nicht etwa auf eine materielle Bewertung der in Scheidungsfällen betroffenen Interessen seitens des Gesetzgebers schließen. Dieser Zweck liegt nämlich darin, bei Wiederverheiratung den Ehepartner der neuen Ehe vor einer Namensgleichheit mit einem Kind zu schützen, das von ihm nicht abstammt (vgl. auch OVG Münster, a.a.O.; Coester, a.a.O. S. 6 mit Fußn. 60). Die Regelung ist der für das nichteheliche Kind geltenden Vorschrift des § 1617 Abs. 3 BGB n. F. nachgebildet (vgl. Wagenitz/Bornhofen, a.a.O. § 1616 a Rn. 30), die eben diesen Schutzzweck verfolgt. Das wiederum ist der Grund, warum das Gesetz zu der Frage schweigt, welche Folgen eine Rückkehr des geschiedenen und sorgeberechtigten Elternteils zu einem früher geführen Namen für den Kindesnamen haben kann: Diese Frage berührt den genannten Schutzzweck nicht.
Die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist der Bundesrat mit der von ihm angestrebten Änderung, die auf eine stärker am Kindeswohl ausgerichtete Konfliktlösung angelegt war, im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgedrungen. Das läßt aber den Schluß auf eine materielle "Absage" der Bundesregierung an eine solche oder an eine vergleichbare Lösung nicht zu. Mit Recht hat der Oberbundesanwalt hervorgehoben, daß die Ablehnung der Initiative des Bundesrats nicht aus dem Zusammenhang der von der Bundesregierung erteilten Antwort herausgerissen werden dürfe (vgl. BT-Drucks. 12/3163 Anlage 3 zu Nummer 4): Die Bundesregierung hat lediglich eine Verbindung hergestellt zwischen der Frage der Namensänderung und der Forderung nach einer stärkeren Einbindung des Stiefelternteils in die sorgerechtliche Verantwortung für das Kind; die Frage der Notwendigkeit oder Ratsamkeit einer namensrechtlichen Eingliederung sollte nicht isoliert geprüft werden. Die Voraussetzungen einer entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Gestaltung sind vielmehr der späteren Überprüfung im Rahmen der Reform des gesamten Kindschaftsrechts vorbehalten worden. Wie der Oberbundesanwalt zu Recht betont, geschah dies ausschließlich aus rechtssystematischen Gründen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sollte durch diesen aufschiebenden Vorbehalt auch bei den sog. "Stiefkindern" nicht versperrt werden.
bb) Gegen die Annahme einer vom Gesetzgeber gewollten Erleichterung der Namensänderung auf der Grundlage der obigen typisierenden Bewertung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen läßt sich auch nicht generell einwenden, daß sie dazu führe, den Namen des Kindes regelmäßig an den Namen des sorgeberechtigten Elternteils anzupassen, obwohl ein Wechsel des Sorgerechts jederzeit in Rechnung gestellt werden müsse. Häufige oder gar ständige Namensänderungen als Folge solcher Wechsel wären zwar mit den Zielen des Namensrechts in der Tat nicht zu vereinbaren. Dies nötigt jedoch bei Anträgen von Kindern aus geschiedener Ehe nicht dazu, § 3 Abs. 1 NÄG generell restriktiv zu handhaben. Eine nur allgemeine Besorgnis konkret nicht absehbarer Fehleinschätzungen darf die Auslegung des materiellen Rechts nicht einseitig beeinflussen. Insbesondere wenn eine Sorgerechtsregelung - wie hier - seit Jahren besteht und es auch keinen Anlaß gibt, an dem Verbleib des Sorgerechts bis zur Volljährigkeit eines schon älteren Kindes zu zweifeln, läßt sich eine derartige Restriktion nicht rechtfertigen.
cc) In seinem Urteil vom 7. Januar 1994 hat der Senat nicht zum Ausdruck gebracht, daß in allen Scheidungsfällen dem subjektiven Wunsch des Kindes nach Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil ohne weiteres durch Namensänderung zu entsprechen sei. Er hat lediglich - an objektive Interessen anknüpfend - als wichtigen Grund für die Namensänderung ausreichen lassen, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21 (23)[BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92]). Entschieden hat er dies nur für Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung ohne Wiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt (vgl. jetzt auch Urteil vom 13. Dezember 1995 - a.a.O. -). Mit den genannten Formulierungen hat er für jene Fallgruppe aber auch klargestellt, daß die Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG im Prinzip bei einer Abwägung verbleiben müsse. Die geänderte Interessenbewertung durch den Gesetzgeber, insbesondere die Aufwertung des Kindeswohls und des Persönlichkeitsrechts des Kindes einerseits sowie die Abschwächung ihm gegenüberstehender öffentlicher und pivater Belange andererseits, erlaubten dabei jedoch in stärkerem Maße eine typisierende Betrachtung.
Auch in Fällen der vorliegenden Art ist zu typisieren. Dafür spricht, daß Fälle, in denen der geschiedene sorgeberechtigte Elternteil (zumeist die Mutter) wieder heiratet und der Name des neuen Ehegatten (Stiefvaters) gemeinsamer Familienname dieser Ehe wird, häufig anzutreffen sind und daß auch hier jeweils typische Interessenlagen möglichst losgelöst von den individuellen Ursachen und Verwicklungen der vorausgegangenen Scheidung zu bewerten sind. Es sind hier jedoch Besonderheiten zu beachten:
Für den Fall der Scheidung ohne nachfolgende Wiederverheiratung hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - a.a.O. ausgeführt, es bestehe zunächst eine widerlegliche Vermutung dafür, daß eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspreche. Ihr komme im frühen Kindesalter besonderes Gewicht zu. Die Vermutung könne ihrerseits für bestimmte typische Fallgestaltungen als widerlegt angesehen werden, so daß gegebenenfalls eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich werde. Als in diesem Sinne typisch seien u. a. die Fälle anzusehen, in denen es objektive Hinweise auf problematische und deshalb im dauerhaften Bestand gefährdete Sorgerechtsverhältnisse gebe. Dazu zählten auch Fälle, in denen einerseits enge Bindungen oder sonst entsprechend positiv zu bewertende Beziehungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil bestünden und sich andererseits dagegen gerichtete Störversuche abzeichneten, für welche die Namensänderung instrumentalisiert zu werden drohe. Sei die bezeichnete Vermutung nicht auf solche Weise widerlegt, rechtfertige sie die Namensänderung zum Wohle des jüngeren Kindes, wenn nicht andere, vorrangige Interessen entgegenstünden.
Bei der hier gegebenen anderen Sachlage läßt sich nicht an eine Vermutung anknüpfen. Der Raum für eine Typisierung ist in jenen Fällen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil ohne Wiederverheiratung zu einem vor der Ehe geführten Namen zurückkehrt, deshalb größer, weil die Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch zu jenen Fällen keine ausdrückliche Regelung enthält und insoweit auch der Überprüfungsvorbehalt des Gesetzgebers nicht greift. Bei den sog. "Stiefkinder"-Fällen - um die es hier geht - ist hingegen besonders § 1616 a Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. zu beachten. Dem dort zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt für eine spätere Regelung nach Maßgabe einer umfassenden Überprüfung durch den Gesetzgeber wäre nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn aus der für "Stiefkinder"-Fälle typischen Sach- und Rechtslage mit Hilfe von Vermutungen zur Frage der Förderlichkeit für das Kindeswohl ein "wichtiger Grund" zur Änderung des Kindesnamens hergeleitet würde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Überprüfung durch den Gesetzgeber auch eine bürgerlich-rechtliche Neuregelung der das Kindeswohl in stärkerem Maße berührenden Fragen des Sorgerechts einbeziehen soll, bei der möglicherweise die Rechte und Pflichten der leiblichen (geschiedenen) Eltern nicht nur untereinander, sondern auch unter Einbeziehung des neu hinzugetretenen "Stief"-Elternteils neu aufgeteilt werden könnten. Beruht die Namensänderung des sorgeberechtigten Elternteils auf einer Wiederverheiratung, müssen daher weitere Gesichtspunkte hinzutreten, um eine Änderung des Familiennamens des Kindes zu seinem Wohle oder im Interesse seines Persönlichkeitsrechts rechtfertigen zu können.
Bei der weiteren Typisierung ist in den sog. "Stiefkinder"-Fällen danach zu unterscheiden, ob es sich um ein jüngeres, unter 14 Jahre altes oder um ein älteres Kind handelt. Vornehmlich beim jüngeren Kind stellt sich die Frage nach der besonderen Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl. Sie ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Kind in der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils mit Halbgeschwistern und Stiefgeschwistern zusammen aufwächst. Für die gleichmäßige Integration aller Kinder in die neue Familie ist es regelmäßig förderlich, wenn unter den Kindern eine Namensgleichheit im Familiennamen besteht. Das Interesse daran wird auch vom Gesetzgeber besonders anerkannt, denn mit dem Familiennamensrechtsgesetz wird - wie dargelegt - unter anderem auch das Ziel der Namensgleichheit unter den Kindern angestrebt. Freilich sind auch hier die schon angesprochenen Fälle einer typischen Widerlegung der Förderlichkeit für das Kindeswohl auszunehmen. Auf eine objektiv feststellbare besondere Förderlichkeit kommt es hingegen auch bei jüngeren Kindern nicht immer an. Insbesondere ist das beiderseitige Einverständnis der leiblichen Eltern mit der Namensänderung regelmäßig ein hinreichendes Indiz, um eine Förderlichkeit annehmen zu können.
Bei Kindern, die 14 Jahre oder älter sind, kommt hingegen in stärkerem Maße das Persönlichkeitsrecht des Kindes zum Tragen, das von nun an vermehrt selbst bestimmen kann, was seinem Wohle förderlich ist (vgl. auch § 1616 a Abs. 1 und § 1617 Abs. 2 BGB). Zudem wird insbesondere bei Kindern, die deutlich älter als 14 Jahre sind, kaum mehr zu besorgen sein, daß mit der Namensänderung das Vorhandensein eines weiteren leiblichen Elternteils aus dem Bewußtsein des Kindes verdrängt wird. In der Beziehung zu diesem Elternteil wird es dann in der Tat wesentlich darauf ankommen, inwieweit sie mit Leben ausgefüllt wird. Die Namensgleichheit wird dann schwerlich noch die Funktion eines "letzten Bandes" ausfüllen können, das nicht zerschnitten werden darf. Je älter das Kind ist, desto weniger ist auch in Rechnung zu stellen, daß es noch zu einem Wechsel des Sorgerechts kommen wird. Diese Gründe, die sonst gegen eine Namensänderung sprechen können, sind hier also von geringerem Gewicht. Sind im Einzelfall keine sonstigen, gegen eine Namensänderung sprechenden Belange als vorrangig zu berücksichtigen, muß es daher als wichtiger Grund ausreichen, wenn dem Änderungsbegehren ein dringendes Anliegen eines älteren Kindes zugrunde liegt, "seine individuale Identität durch Identifizierung mit der Familie", und zwar derjenigen Familie, in der es lebt, zu verfestigen und nach außen gleichsam als Schlußstein einer dauerhaft gelungenen familiären Integration kenntlich zu machen. Diese Wertung trägt nicht nur dem Persönlichkeitsrecht des Kindes hinreichend Rechnung, sondern damit wird - wie dargelegt - zugleich auch einem Anliegen des Familiennamensrechtsgesetzes Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 12/5982 S. 23).
4. Von diesen Grundsätzen ausgehend verletzt das angefochtene Urteil § 3 Abs. 1 NÄG. Die hier vorzunehmende Abwägung mußte zugunsten der Klägerin ausgehen. (Wird ausgeführt.)
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich schließlich auch nicht aus anderen Gründen als zuteffend. Die Volljährigkeit der Klägerin bedeutet keine Sperre für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus den hier dargelegten Gründen. § 1616 a Abs. 1 Satz 3 BGB n. F. ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach muß nämlich nur die bürgerlich-rechtlich gestaltende Erklärung über die Anschließung des Kindes an die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens durch die Eltern bis zur Volljährigkeit abgegeben sein.