Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1995, Az.: BVerwG 6 C 13/94

Namensänderung; Ehescheidung; Widerlegliche Vermutung; Kindeswohl; Familienname

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 13/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen 10.05.1994 - 4 K 2505/91
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.09.1994 - AZ: 10 A 3684/94

Fundstellen

  • DVBl 1996, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1996, 942 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 448 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 207-211 (Volltext mit amtl. LS) ""Scheidungshalbwaisen""
  • NJWE-FER 1997, 52
  • NVwZ 1997, 282 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Nimmt der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung einer Ehe mit gemeinsamem Ehenamen den vor der Ehe geführten Namen wieder an, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, daß eine entsprechende Änderung des Familiennamens des Kindes dessen Wohl beförderlich ist. In derartigen Fällen besteht i. S. von § 3 I NÄG dann ein wichtiger Grund zur Änderung des Kindesnamens, wenn andere vorrangige Interessen nicht überwiegen. Zu den Möglichkeiten der Widerlegung der Vermutung.