Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1995, Az.: BVerwG 1 D 29.95
Strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten (Paketzusteller eines Postamts) wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses; Öffnung von Paketsendungen und Zueignung der entsprechenden Inhalte; Disziplinargerichtliche Verhängung der Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst); Bedeutsamkeit der Dauer des Fehlverhaltens für die Disziplinarmaßnahme; Eingreifen des Milderungsgrundes der wirtschaftlichen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 29.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.02.1995 - AZ: XVI VL 47/94
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Technischer Fernmeldehauptsekretär E. Albach, Postbetriebsassistent F. Baumgruber als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 16. Februar 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er unter Verletzung von Strafgesetzen und grundlegender Dienstvorschriften in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt A. (...) seit etwa 1989 bis zum 3. März 1994 fortgesetzt in einer Vielzahl von Fällen Paketsendungen unterdrückt, widerrechtlich geöffnet und beraubt hat und dadurch einen Schaden in Höhe von mindestens 30.000 DM verschuldet hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - A. vom 20. September 1994 - 32 Ls 98 Js 510/94 - 83/94 - wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 16. Februar 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts bewilligt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - A. vom 20. September 1994 ausgegangen:
"Zu den Aufgaben des Angeklagten (das ist der Beamte, erg.) im Postamt W. gehörte es unter anderem, die morgens in Rollbehältern von A. angelieferten Pakete aus den Rollbehältern zu entnehmen und auf 5 Zustellbezirke zu verteilen. Pakete, die an die Fa. M. gerichtet waren, waren getrennt zu lagern, weil diese Pakete nicht zugestellt, sondern von einer Spedition beim Postamt W. abgeholt wurden. Darüber hinaus war der Angeklagte auch Paketzusteller für einen Zustellbezirk.
Aufgrund eines einheitlichen und auf fortgesetzte Begehung gerichteten Tatentschlusses legte der Angeklagte in der Zeit von März 1990 bis März 1994 in einer Vielzahl von Fällen Pakete, die für die Fa. M. bestimmt waren, zu den Paketen seines Zustellbezirks, anstatt sie gesondert zu lagern. Mit den Paketen für seinen Zustellbezirk verbrachte er die Pakete für die Fa. M. jeweils aus dem Postamt. Er öffnete die Pakete, warf vielfach die Verpackung weg und legte den Inhalt der Pakete in seinen Pkw. Später veräußerte er die entwendeten Gegenstände.
In den meisten Fällen wurde die Post von den Absendern der Pakete zum Wertersatz aufgefordert. Die Post leistete Wertersatz bei Paketen mit einem Wert bis zu 1.000 DM in voller Höhe, bei Paketen im Wert von über 1.000 DM in Höhe von 1.000 DM. Darüber hinaus erstattete die Post die aufgewendeten Paketgebühren. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Einlieferungstag Absender Inhalt Ersatzbetrag 1. 29.03.1990 Fa. P. 2 Pentax Zoome 1.000,00 DM ... 4,30 DM 2. 29.10.1990 Fa.N. 1 Kamera 339,00 DM ... 5,90 DM 3. 23.05.1991 Fa. S., 2 Teleobjektive - 4. 19.08.1991 Fa. N. Kameragehäuse 1.000,00 DM ... 3,90 DM 5. 30.08.1991 Fa N., Nikonobjektiv 495,00 DM ... 3,90 DM 6. 06.01.1992 Fa. C. Kamera 595,00 DM ... 3,90 DM 7. 16.04.1992 Fa. N., 1 Objektiv 441,00 DM ... 3,90 DM 8. 16.04.1992 Fa. N. Kameragehäuse 1.000,00 DM ... 3,90 DM 9. 11.05.1992 Fa. N. Spiegelreflexkamera 553,50 DM ... 3,90 DM 10. 09.10.1992 Fa. N. Objektiv 666,00 DM ... 4,50 DM 11. 16.09.1992 Fa. N., Kameragehäuse 1.000,00 DM ... 4,50 DM 12. 08.09.1992 Fa. P. 1 Pentax Zoom 599,00 DM ... 4,60 DM 13. 10.08.1992 Fa. P. 3 Pentax Zoome 1.000,00 DM ... 4,60 DM 14. 27.10.1992 Fa. N. Blitzgerät 508,50 DM ... 4,50 DM 15. 29.10.1992 Fa. N. 1 Kamera 1.000,00 DM ... 4,50 DM 16. 16.11.1992 Fa. N., 1 Objektiv 513,00 DM ... AF-35-70 4,50 DM 17. 24.03.1993 Fa. N. Fernglas 171,00 DM ... 4,60 DM 18. 12.11.1992 Canon P. 35-80, 1 Objektiv 480,00 DM ... 2 Gehäuse 4,50 DM 19. 11.05.1993 Fa. M. 2 Minoltablitzgeräte 522,00 DM ... 4,60 DM 20. 04.09.1992 Fa. N. 1 Sucherkamera 357,00 DM ... 4,50 DM 21. 30.07.1993 Fa. M. 1 Kameragehäuse 626,00 DM ... 4,90 DM 22. 08.09.1993 Fa. M. Kameragehäuse 441,00 DM ... 4,90 DM 23. 23.08.1993 Fa. M. Kameragehäuse, 1.000,00 DM ... 3 Objektive 4,90 DM 24. 20.08.1993 Fa. M. 2 Kameras, 1.000,00 DM ... 2 Gehäuse, 4,90 DM 2 Objektive 25. 13.08.1993 Fa. M. 4 Riva AV, 572,00 DM ... 1 Kamera 4,90 DM 26. 13.08.1993 Fa.M. 9 Minoltakameras 1.000,00 DM ... 4,90 DM 27. 07.02.1994 Fa. M. 15 Riva 1.000,00 DM ... Minikameras und Taschen 4,90 DM Da die Post aufgrund der hohen Verluste von Paketen für die Firma M. mißtrauisch geworden war und den Angeklagten im Verdacht hatte, stellte sie zielgerichtet Überprüfungen an. Diese führten dazu, daß am 3. März 1994 beobachtet werden konnte, wie der Angeklagte während des Dienstes etwas in seinen Privat-Pkw legte. Es stellte sich heraus, daß es sich um 2 Spiegelreflexkameras handelte, die in 2 Paketen von der Fa. N. an die Fa. M. über die Post versandt worden waren. Außerdem fand sich im Pkw noch eine Nachnahmesendung über 111,50 DM, die an die Firma T. gerichtet war. Auch diese Sendung hatte der Angeklagte entwendet.
Der Angeklagte wurde zur Rede gestellt und gab zu, in zahlreichen Fällen auf diese Art und Weise Pakete entwendet zu haben. Er unterschrieb ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 30.000 DM, auf das er seit April 1994 monatlich 200 DM zurückzahlt."
Das Bundesdisziplinargericht, das die strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO als bindend angesehen hat, hat die Unterdrückung der der Post zur Übermittlung anvertrauten Pakete und die Zueignungen des jeweiligen Paketinhalts als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten gewürdigt, sein Amt uneigennützig zu verwalten und sich innerhalb des Dienstes achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Das dadurch begangene einheitliche, innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) mache ihn für den Postdienst untragbar. Milderungsgründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, den Beamten noch im Dienst zu belassen, seien nicht gegeben.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß er aufgrund seiner damaligen schwierigen finanziellen Situation der Versuchung des Zugriffs auf den Inhalt von Paketsendungen erlegen sei. Er habe einen finanziellen Engpaß überbrücken wollen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß er mehr als zwanzig Jahre seinen Dienst untadelig verrichtet habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte bestreitet den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt nicht, sondern führt in der Berufungsschrift lediglich Umstände an, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist.
1.
Nach der Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder dienstlich zugänglichem Beförderungsgut vergreift, grundsätzlich das Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung des Postbetriebs, der auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postdienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist grundsätzlich seinem Arbeitgeber und auch der Allgemeinheit, die darauf vertraut, daß es zu keinen Eingriffen in Postsendungen kommt, nicht weiter zuzumuten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 15.92 -).
Erschwerend kommt im vorliegenden Fall die lange Dauer des Fehlverhaltens von März 1990 bis März 1994, also über einen Zeitraum von vier Jahren, die große Zahl der Zugriffe sowie der hohe Schaden von ca. 30.000 DM hinzu.
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem solchen Dienstvergehen nur möglich, wenn aufgrund des Vorliegens eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist gegeben.
Dies gilt auch für den Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage. Eine mildere Bewertung wäre nur dann möglich, wenn der Milderungsgrund für alle Tathandlungen zur Anwendung käme, also auch für die Zugriffshandlung im März 1994. Dies ist jedoch nicht der Fall. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Verfehlungen am 3. März 1994, als der Beamte zwei für die Firma M. bestimmte Pakete der Firma N. unbefugt öffnete und sich zwei Spiegelreflexkameras sowie eine für die Firma T. bestimmte Nachnahmesendung zueignete, befand er sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage orientiert sich der Senat an den Sozialhilfesätzen (z.B. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -; Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -). Da nach einer Auskunft der Deutschen Post AG, Direktion K. vom 20. November 1995 der Beamte im Monat März 1994 zusätzlich zu seinem sonstigen Gehalt noch eine stückbezogene Vergütung in Höhe von 1.313 DM erhalten hat, verfügte er auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Belastungen jedenfalls in diesem Monat über einen Betrag für sich und seine Familie, der die Sozialhilfesätze für seine vierköpfige Familie deutlich überstieg. Jedenfalls für die Zugriffshandlungen im Monat März 1994 war deshalb der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage nicht gegeben. Kann aber bereits für die letzte Zugriffshandlung im März 1994 eine wirtschaftliche Notlage ausgeschlossen werden, so scheidet der Milderungsgrund insgesamt aus.
Der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage scheitert zudem daran, daß der Beamte nichts dafür vorgetragen hat und aus den Akten nichts dafür ersichtlich ist, daß er versucht hat, eine etwaige Notlage in anderer Weise abzuwenden. Da das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil die Ablehnung des Milderungsgrundes u.a. darauf gestützt hat, der Beamte selbst habe nicht vorgetragen, daß er keine anderweitige Hilfe hätte erlangen können, wäre jedenfalls in der Berufungsschrift ein entsprechendes Vorbringen zu erwarten gewesen. Aber auch in der Berufungsschrift hat der Beamte nicht dargelegt, daß er sich in anderer Weise um die Behebung oder Milderung der Notlage bemüht hat.
Der Milderungsgrund kommt aber auch aus einer anderen Erwägung nicht zum Tragen. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat seinen Grund darin, daß der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation gehandelt, d.h. in einer Situation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf Beförderungsgut gesehen hat, um den Notbedarf seiner Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation als Ursache des Fehlverhaltens ist aber nur dann gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Eignet sich der Beamte dagegen immer wieder über einen längeren Zeitraum fremdes Geld oder fremde Gegenstände zu, um damit einen finanziellen Engpaß zu überbrücken, ist Ursache des Fehlverhaltens nicht mehr eine Konfliktsituation, die dazu geführt hat, daß der Beamte zum falschen Mittel zur Behebung der Notlage gegriffen hat. Vielmehr setzt der Beamte dann gezielt die Zugriffe auf fremdes Eigentum ein, um damit über weitere "Einkünfte" neben seinem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung der finanziellen Bedürfnisse der Familie nicht ausreicht, verfügen zu können (ähnlich Urteil vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 D 24.76 - allerdings zur Frage einer seelischen Zwangssituation als Folge einer wirtschaftlichen Notlage). Dem entsprechen die Angaben des Beamten in der Berufungsschrift, er habe seiner Familie "ein sorgenfreies Leben" ermöglichen wollen.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat (z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 - m.w.N.), rechtfertigt weder eine lange Dienstzeit eines Beamten noch seine bis zu der vorliegenden Verfehlung bestehende Unbescholtenheit ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst.
3.
Der Senat hat den vom Bundesdisziplinargericht für die Dauer von sechs Monaten bewilligten Unterhaltsbeitrag in der Höhe geändert. Der Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts entspricht angesichts des Unterhaltsbedarfs für die vierköpfige Familie und der Mietaufwendungen der Bedürftigkeit des Beamten. Hinsichtlich der Laufzeit der Unterhaltsbewilligung hat der Senat es bei der vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Dauer von sechs Monaten belassen. Wenn der Beamte nachweist, daß er während des gesamten Bewilligungszeitraums sich mit Nachdruck um eine andere Erwerbsquelle bemüht, damit jedoch keinen Erfolg gehabt hat, so kann er bei fortbestehender Bedürftigkeit beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Dr. H. Müller