Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1995, Az.: BVerwG 4 B 208/95
Fischteich im Außenbereich; Biotop; Liebhaberei; Kein privilegiertes Vorhaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 208/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Stade 14.08.1991 - VG 6 A 51/91
- II. OVG Lüneburg 03.05.1995 - OVG 3 L 1428/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1996, 83 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1996, 270 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1996, 170 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1996, 373 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein aus Liebhaberei angelegter Fischteich ist auch dann kein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben, wenn er zu einem Biotop entwickelt werden soll.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Auf die sinngemäß gestellte Frage, ob ein Biotop gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist, würde es - in dieser Allgemeinheit - im Revisionsverfahren nicht ankommen. Entscheidungserheblich wäre die Frage nur, soweit sie einen der Freizeitgestaltung dienenden Teich betrifft; denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat der Kläger den Teich aus Liebhaberei angelegt. In dieser eingeschränkten Form ist die Frage jedoch bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nicht jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, ist schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Zu fragen ist vielmehr zusätzlich, ob es im Sinne dieser Vorschrift auch im Außenbereich zugelassen werden soll. Am Merkmal des Sollens fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Dementsprechend ist § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn ein Vorhaben aus Liebhaberei errichtet wird (vgl. z. B. Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 - BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] (zu Fischerhütten); Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 (zu Camping- und Zeltplätzen)). Für ein aus Liebhaberei angelegtes Biotop gilt dies auch.
Die Frage, ob ein Biotop einer landwirtschaftlichen Nutzung wesensfremd ist, kann offenbleiben. Selbst wenn sie zu verneinen wäre, müßte die Klage erfolglos bleiben. Denn nach der Wertung der Vorinstanzen verunstaltet der Teich des Klägers das Orts- und Landschaftsbild und beeinträchtigt (auch) dadurch öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. An diese Ausführungen der Vorinstanzen wäre der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Beschwerde hierzu keine Rügen erhoben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Gaentzsch
Hien
Lemmel