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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1995, Az.: BVerwG 1 WB 33.95

Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens; Verdacht einer Dienstaufsichtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 33.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1996, 73-75

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberstleutnant Albeck, Hauptfeldwebel Schinkel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Mit Beschluß vom 23. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 46.90 - wies der Senat einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers, mit dem er die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) begehrte, ihn auf den zum 1. Oktober 1990 freigewordenen Dienstposten des S 1-/S 3-Offiziers bei der Mobilmachungsvorbereitungsgruppe/Verteidigungskreiskommando (VKK) ... zu versetzen, als unbegründet zurück. Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 12. August 1991 zugestellt.

2

Unter dem 27. Juni 1994 richtete der Antragsteller folgendes Schreiben an:

"Herrn

Bundesminister der Verteidigung

Bundesministerium der Verteidigung

- Hardthöhe -

Postfach 13 28

53003 Bonn

Betr.:Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
1)BMVg P II 5
2)SDH
Bezug:1)Mein Versetzungsgesuch vom 15. Juni 1989
2)Beschluß des BVerwG 1 WB 46/90 vom 23. Juli 91 mit anhängigem Schriftverkehr
3)Meine Eingabe an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages im November 1993

Sehr geehrter Herr Minister,

aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gewaltentrennung Art. 20 II 2 GG; Art. 97 I GG Unabhängigkeit der Richter) sehen sich alle Kontrollinstanzen der Bundesrepublik Deutschland außerstande, offensichtliche Falschaussagen von BMVg P II 5 zu überprüfen.

...

Ich berufe mich auf Art. 3 (1) u. 19 (4) GG und auf § 6 SG und bitte Sie, die Aussagen, die Ihr nachgeordneter Bereich vor dem BVerwG tätigte, auf Richtigkeit zu überprüfen und mir eine gerichtsverwertbare Nachricht innerhalb von 3 Monaten zukommen zu lassen."

3

Der Antragsteller führte im folgenden aus, daß und warum im abgeschlossenen Antragsverfahren BVerwG 1 WB 46.90 nach seiner Ansicht vom BMVg - P II 5 - zu seinen Ungunsten nicht korrekt vorgetragen worden sei.

4

Der BMVg - Unterabteilungsleiter P II - teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 1994 mit, den Ausführungen in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27. Juni 1994 nachgegangen zu sein. Nachdem der Senat mit Beschluß vom 23. Juli 1991 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 19. Dezember 1989 unanfechtbar beschieden habe, sehe er keine Möglichkeit für ein weiteres Tätigwerden. Die Überprüfung habe im übrigen keinen Hinweis auf ein pflichtwidriges Verhalten ergeben.

5

Mit Schreiben vom 23. August 1994 an den BMVg legte der Antragsteller "Beschwerde gegen den Bescheid BMVg P II vom 15. August 1994" ein. Er fühle sich dadurch beschwert, daß in dem angefochtenen Bescheid sein Anliegen nicht berücksichtigt worden sei. U.a. sei seiner Bitte um einen gerichtsverwertbaren Bescheid nicht nachgekommen und nicht auf die in der Dienstaufsichtsbeschwerde vorgetragenen begründeten Dienstpflichtverletzungen des Referats P II 5 eingegangen worden. Da er "zum Antrag auf Wiederaufnahme (seines) Verfahrens u.a. diesen Schriftverkehr mit Ihnen als Beweismittel vorlegen möchte, bitte (er) um einen baldigen Beschwerdebescheid".

6

Mit Schreiben vom 27. September 1994 legte der Antragsteller "weitere Beschwerde gem. § 16 (2) WBO" ein, weil über seine Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden sei.

7

Der BMVg - P II 5 - teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. September 1994 mit, daß es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde um einen sogenannten formlosen Rechtsbehelf handele, der neben der förmlichen Beschwerde eingelegt werden könne. Die auf Grund der Dienstaufsichtsbeschwerde vorgenommene dienstaufsichtliche Prüfung habe daher erfolgen müssen, ohne daß dem Antragsteller - über das Prüfungsergebnis hinaus - ein gerichtsverwertbarer Bescheid habe zugestellt werden können. Aus denselben Gründen komme auch der Erlaß eines Beschwerdebescheides nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens anspreche, bleibe es ihm unbenommen, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen.

8

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 1 WB 46.90 und stellte mit Schriftsatz vom 19. November 1994 die Anträge:

"1)
Ich beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens, da die Rechtswegsgarantie nach Art. 19, 4 Grundgesetz durch BMVg verletzt wurde.

2)
Bitte ich um Entscheidung des BVerwGerichtes gemäß § 21 Wehrbeschwerdeordnung in Verbindung mit ZDv 14/3, C 295 Abs. 3, 3 bis 5 Satz, über meine Beschwerde gegen BMVg P II vom 15.08.1994 sowie der weiteren Beschwerde vom 27.09.1994.

3)
Bitte ich um Vorladung zur mdl. Verhandlung...".

9

Mit Beschluß vom 9. März 1995 hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2 WBW 1.94 - den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 1 WB 46.90 als unzulässig verworfen und das Verfahren, soweit der Antragsteller eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 21 WBO begehrt, entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 1995 an den 1. Wehrdienstsenat abgegeben.

10

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

11

Da er in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde ausdrücklich auf eine Straftat des BMVg hingewiesen und um einen gerichtsverwertbaren Bescheid gebeten habe, sei das Hinauszögern des Bescheides ohne Rechtsmittelbelehrung nur dahin zu erklären, daß eine gerichtliche Nachprüfung habe vermieden werden sollen. Auch zur Dienstaufsichtsbeschwerde werde eine Rechtsmittelbelehrung gefordert. Es dränge sich ihm der Verdacht einer Dienstaufsichtspflichtverletzung des BMVg auf, weil der stellvertretende Referatsleiter P II 5 nicht als Bearbeiter der "Antwort auf (seine) Dienstaufsichtsbeschwerde und auf (seine) Beschwerde dagegen eine Beschwerde gegen seinen nächsthöheren Dienststellenleiter" habe entscheiden können. Es bedürfe auch richterlicher Überprüfung, ob es rechtmäßig gewesen sei, sein "dienstliches Melden" in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde ohne qualifizierte Prüfung und Rechtsmittelbelehrung abzutun.

12

Er bittet,

seiner Beschwerde stattzugeben,

13

hilfsweise,

den BMVg anzuweisen, das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen und ermessensfehlerfrei eine Entscheidung zu treffen.

14

Der BMVg hält das Begehren des Antragstellers für unzulässig und trägt im wesentlichen vor:

15

Nachdem der Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren BVerwG 2 WBW 1.94 erstmals ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung über seine "Beschwerden" vom 23. August und 27. September 1994 gewünscht habe, sei festzustellen, daß der Bescheid des BMVg vom 15. August 1994 als Eröffnung des Ergebnisses einer dienstaufsichtlichen Prüfung den Antragsteller nicht beschwere, da er nur die Feststellung enthalte, daß der nächsthöhere Vorgesetzte keinen Grund zum Einschreiten sehe. Die nunmehr als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu bewertende "Beschwerde" vom 23. August 1994 sei daher unzulässig; dem Untätigkeitsrechtsbehelf vom 27. September 1994 komme daneben keine gesonderte Bedeutung zu.

16

Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, daß der Antragsteller in seiner Beschwerde vom 23. August 1994 erneut um einen gerichtsverwertbaren Bescheid gebeten habe. Er habe unter dem 27. Juni 1994 das Verfahren der dienstaufsichtlichen Prüfung in Gang gesetzt. Aus dem Betreff der Beschwerde vom 23. August 1994 und dem Inhalt des Schreibens werde deutlich, daß er zum damaligen Zeitpunkt allein die Fortsetzung des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens gewünscht habe. Die Bitte um Erteilung einer gerichtsverwertbaren Nachricht könne nicht für sich allein, sondern nur im Kontext der bisherigen Schriftsätze bewertet werden.

17

Wegen des weiteren Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten verwiesen. Die Verfahrensakten BVerwG 1 WB 46.90, BVerwG 2 WBW 1.94 und BVerwG 2 WBW 1.95 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

18

II

Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde vom 23. August 1994 ist unzulässig.

19

Der Antrag ist zunächst darauf gerichtet, den BMVg unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. August 1994 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, das Ergebnis der Überprüfung seines Vorbringens in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27. Juni 1994 im einzelnen in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitzuteilen.

20

Dieser Antrag ist unzulässig.

21

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das im "Betr.:" als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete Schreiben des Antragstellers vom 27. Juni 1994 mit der Bitte an den BMVg, die "Aussagen, die Ihr nachgeordneter Bereich vor dem BVerwG tätigte, auf Richtigkeit zu überprüfen und mir eine gerichtsverwertbare Nachricht ... zukommen zu lassen". Auch in der Beschwerde vom 23. August 1994 bezog sich der Antragsteller wiederholt auf seine "Dienstaufsichtsbeschwerde" und machte geltend, daß er um einen baldigen Beschwerdebescheid bitte, da er "zum Antrag auf Wiederaufnahme (seines) Verfahrens u.a. diesen Schriftverkehr mit Ihnen als Beweismittel vorlegen möchte". Hieraus ergibt sich, daß der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 27. Juni 1994 zunächst eine interne Prüfung des Inhalts der Stellungnahmen erstrebte, die vom Referat P II 5 für den BMVg im Verfahren BVerwG 1 WB 46.90 vor dem Senat abgegeben worden waren. Darüber hinaus ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 27. Juni 1994: "Ich werde auf Schadensersatz klagen" und in seiner Beschwerde vom 23. August 1994: "Da ich zum Antrag auf Wiederaufnahme meines Verfahrens u.a. diesen Schriftverkehr mit Ihnen als Beweismittel vorlegen möchte, bitte ich um einen baldigen Beschwerdebescheid", daß er den erbetenen "gerichtsverwertbaren" Bescheid lediglich als Grundlage und somit zur Vorbereitung für einen zukünftigen Schadensersatzanspruch/Wiederaufnahmeantrag betrachtete.

22

Der Bescheid des BMVg - Unterabteilungsleiter P II - vom 15. August 1994 ist somit zu Recht als Mitteilung über die Behandlung eines Begehrens im Dienstaufsichtsweg ergangen.

23

Bescheide, die im Wege der Dienstaufsicht ergehen, sind jedoch der gerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Die dienstaufsichtliche Prüfung obliegt dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient nicht der Wahrung der Rechte der Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der das Ergebnis derartiger Überprüfung eröffnende Bescheid enthält demgemäß als solcher dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare "dienstliche Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 WBO (ständige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123> und vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 25.93 -).

24

Soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juni 1995 hilfsweise beantragt, "den BMVg anzuweisen, das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen ...", ist das Begehren schon deswegen unzulässig, weil es sich um eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Antrags handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]> und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 81.89 - m.w.N.) ist dem gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird durch die Antragsschrift bestimmt, im vorliegenden Fall also durch die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde vom 23. August 1994. Mit diesem Schreiben wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Bescheid des BMVg vom 15. August 1994 und begehrt weiterhin lediglich einen "Beschwerdebescheid" hinsichtlich seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27. Juni 1994. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens hat der Antragsteller erstmals nach Abgabe des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den 2. Wehrdienstsenat mit Schreiben vom 7. Juni 1995 gestellt. Damit hat er sein Antragsbegehren nachträglich erweitert (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 -).

25

Nach alledem ist der Antrag insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hilt der Senat bei der gegebenen Rechtslage nicht für erforderlich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO).

26

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Albeck
Schinkel