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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1995, Az.: BVerwG 5 B 141.95

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach dessen Unanfechtbarkeit; Zuständigkeit für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes bei Erlass des Ursprungsverwaltungsaktes durch die örtlich unzuständige Behörde; Ablösung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts durch die Kodifikation des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 141.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 03.02.1994 - AZ: 5 K 3481/91
OVG Rheinland-Pfalz - 29.06.1995 - AZ: 12 A 11875/94

Fundstellen

  • DÖV 1995, 1046-1047 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 226 (Urteilsbesprechung von Dr. Klaus-J. Melullis, Richter am Bundesgerichtshof)
  • NVwZ-RR 1996, 538 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1996, 119 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Sozialhilferecht

Amtlicher Leitsatz

Über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts entscheidet nach Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist, die dafür örtlich nicht zuständig war.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und/oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dazu ist erforderlich, daß die von der Beschwerde darzulegende Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243>). An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, sie sich also auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und auf der Grundlage des bisher vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechungsmaterials ohne weiteres beantworten läßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14>).

3

Das trifft für die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage zu. "Ob dann, wenn eine örtlich unzuständige Behörde einen (begünstigenden) Verwaltungsakt erlassen hat, (auch) diese zur Entscheidung über die Rücknahme wegen Unzuständigkeit nach § 45 SGB X oder aber ausschließlich die im Zeitpunkt der Rücknahme für den Erlaß des Ausgangsbescheides zuständige Behörde befugt ist", beantwortet § 45 Abs. 5 SGB X - ebenso wie § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X - durch Verweis auf § 44 Abs. 3 SGB X: "Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist". Dies gilt, da das Gesetz insoweit keine Einschränkungen enthält, auch für den Fall, daß der aufzuhebende Bescheid von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist (vgl. Schnapp, in: Krause/von Mutius/ Schnapp/Siewert, GK-SGB X 1, 1991, Rn. 26 zu § 44 sowie für den inhaltsgleichen § 48 Abs. 5 VwVfG Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, Rn. 176 zu § 48; Obermayer, VwVfG, 2. Aufl. 1990 <hrsg. von Ehlers/Link>, Rn. 161 zu § 48; Bettermann, in: Verwaltungsrecht zwischen Freiheit, Teilhabe und Bindung, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts, 1978, S. 61 <62>; a.A. Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl. 1982, Rn. 77 zu § 48; Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, Rn. 100 zu § 48). Das entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Sie stellt klar, daß für das Rücknahmeverfahren als einem gegenüber dem Erlaßverfahren selbständigen Verwaltungsverfahren die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften Geltung beanspruchen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 RA 35/84 - <DRV 1986, 90/93>; Wiesner, in: Schroeder-Printzen u.a., SGB X, 2. Aufl. 1990, Anm. 9 zu § 44). Durch sie soll, soweit sie die hier allein streitgegenständliche örtliche Zuständigkeit betrifft, eine möglichst optimale Erledigung der Verwaltungsaufgabe durch den ortsnächsten Leistungsträger gewährleistet werden (vgl. Hauck/Haines, SGB X/1, 2, K § 44 Rn. 30). Mit diesem Gesetzeszweck würde die Prolongierung einer zu Unrecht in Anspruch genommenen örtlichen Zuständigkeit über den Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des verfahrensfehlerhaft erlassenen Verwaltungsakts hinaus kollidieren. Sie wäre deshalb nur aufgrund einer besonderen Rechtsgrundlage gerechtfertigt. Eine solche findet sich weder im Bundessozialhilfegesetz noch im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch. Allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts (sie bemüht Kopp a.a.O.) sind durch die Kodifikation des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abgelöst worden.

4

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel