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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1995, Az.: BVerwG 7 B 223.95

Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 223.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 16.12.1994 - AZ: 3 A 775.93

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 1995
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte der Beigeladenen als Unternehmens vermögen ein Grundstück zugeordnet hat, das ausweislich eines auf das Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl DDR I S. 201) gestützten Enteignungsbeschlusses des Rates des Stadtbezirks vom 25. Januar 1990 dem Rechtsvorgänger der Klägerin entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es den Eigentumsentzug als rechtswirksam angesehen und daher das Grundstück dem zuordnungsfähigen, ehemals volkseigenen Vermögen zugerechnet hat. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da ihr Vorbringen keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe ergibt.

2

1.

Die Beschwerde sieht einen zur Revisionszulassung führenden Aufklärungsmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) in erster Linie darin, daß dem angegriffenen Urteil ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liege. Diese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes eines Urteils nicht als Verfahrensmangel, sondern nur mittels des Antrags auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 -, Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 m.w.N.). Die Beschwerde erschöpft sich insoweit in einer Wiederholung der Ausführungen, die die Klägerin bereits zur Begründung ihres Tatbestandsberichtigungsantrags vorgetragen hat, den das Verwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen hat. Daß die Berichtigung ihrerseits verfahrensfehlerhaft versagt worden sei, behauptet die Beschwerde nicht.

3

Mit ihrem weiteren Vorbringen wird der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Da die anwaltlich vertretene Klägerin in der Vorinstanz keinen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat, könnte das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung nur dann verletzt haben, wenn es von einer ihm eröffneten Aufklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätte, wiewohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, welche Unterlagen das Verwaltungsgericht über die von ihm beigezogenen Verwaltungsvorgänge hinaus von Amts wegen noch hätte beiziehen müssen. Dem entspricht, daß die Beschwerde letztlich nicht das Unterbleiben einer gebotenen Aufklärung rügt, sondern die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht habe "ausgehend von einer falschen rechtlichen Würdigung (...) Sachaufklärung in falsche Richtung bzw. unnötigerweise betrieben". Damit macht sie in Wahrheit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich allein gegen die Anwendung materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht. Mit einem solchen Angriff gegen die dem Urteil zugrunde liegende materiellrechtliche Auffassung läßt sich eine Verfahrensrüge nicht begründen.

4

2.

Die Revision ist auch nicht wegen der von der Klägerin erhobenen Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde hat innerhalb der Begründungsfrist geltend gemacht, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1994 - BVerwG 11 B 53.93 - (Buchholz 111 Art. 19 EV Nr. 1) ab.

5

Die Rüge bezieht sich ersichtlich auf den in dieser Entscheidung enthaltenen Rechtssatz, daß nach Art. 19 Satz 1 EV jedenfalls solche Verwaltungsentscheidungen von DDR-Behörden grundsätzlich wirksam bleiben, die Regelungscharakter haben und auf eine unmittelbare Rechtswirkung im Einzelfall gerichtet sind, nicht dagegen Erklärungen, die sich bei verständiger Würdigung nach ihrem objektiven Erklärungswert als bloße Informationen, Hinweise oder Auskünfte darstellen. Die Beschwerde zeigt indessen nicht auf, daß die angegriffene Entscheidung einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und auf diesem beruht. Ihr Vorbringen, an das Vorhandensein einer Verwaltungsentscheidung im Sinne des Art. 19 Satz 1 EV seien verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu stellen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, geht von einem Rechtssatz aus, der in dem bezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht aufgestellt ist. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht halte Art. 19 Satz 1 EV für geeignet und ausreichend, die Wirksamkeit einer nach DDR-Recht unwirksamen Verwaltungsentscheidung zu begründen; vollends geht diese Behauptung an den Gründen des angefochtenen Urteils vorbei. Auch in diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerde in Wahrheit die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts und greift dessen Rechtsauffassung an, daß der Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts durch Bekanntgabe an den Verfügungsberechtigten rechtswirksam zustande gekommen sei und daher zu dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt Volkseigentum an dem Grundstück habe entstehen lassen. Derartiges Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Divergenzrevision führen.

6

Nichts anderes gilt übrigens für die nach Ablauf der Begründungsfrist erhobene und daher ohnedies unbeachtliche Rüge, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1995 - V ZR 100/93 - (ZIP 1995, 1048) ab. Das trifft schon deswegen nicht zu, weil das Verwaltungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, sondern in Anwendung und Auslegung des einschlägigen DDR-Rechts davon ausgegangen ist, daß der Enteignungsbeschluß wirksam, insbesondere ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unterlag das Grundstück auf der Grundlage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten - Berlin/Ost - vom 4. September 1952 (VOBl I S. 445) der staatlichen Verwaltung, die bis 1965 und alsdann erneut ab August 1980 durch den V. wahrgenommen wurde. Daraus hat das Verwaltungsgericht gefolgert, daß die Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts, um Wirksamkeit zu erlangen, dem V. als Verfügungsberechtigtem bekanntgegeben werden konnte. Dabei hat es entgegen dem Beschwerdevorbringen die Bekanntgabe nicht nur für möglich, sondern aufgrund der Indiztatsache für erwiesen gehalten, daß in den von ihm beigezogenen Akten des V. ein Exemplar des Beschlusses über den Entzug des Eigentumsrechts enthalten und ihm daher ausgehändigt worden sei, worin es eine zulässige Form der Bekanntgabe gesehen hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung von einer Beweislastentscheidung abgesehen, liegt neben der Sache. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Vorhandensein eines Exemplars des Enteignungsbeschlusses in den Verwaltungsakten des V. auf die Bekanntgabe an diesen geschlossen, also das Wirksamwerden als nachgewiesen erachtet. Diese Würdigung, die auf einer verfahrensrechtlich hinreichenden indiziellen Beweisführung beruht, ließ für eine Beweislastentscheidung keinen Raum.

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3.

Die Rechtssache hat schließlich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

8

Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, welche Anforderungen an Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf Enteignungsmaßnahmen nach dem 18. Oktober 1989 zu stellen sind. Diese Frage würde jedoch in einem Revisionsverfahren schon deswegen nicht zu entscheiden sein, weil die damit in Bezug genommene Stichtagsregelung allein die Voraussetzungen der Vermögensrechtlichen Rückübertragung betrifft (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG) und für die Wirksamkeit einer Enteignung rechtlich ohne Bedeutung ist. Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß sich die Wirksamkeit einer auf der Grundlage des DDR-Rechts vorgenommenen Überführung von Vermögensgegenständen in Volkseigentum nach dem genannten Stichtag nicht anders als zuvor allein nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts maßgebenden Recht beurteilt. Das ergibt sich ohne weiteres aus Art. 19 Satz 1 EV und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

9

Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerde, daß das Kammergericht die Frage, ob aufgrund des Beschlusses des Rates des Stadtbezirks vom 25. Januar 1990 Volkseigentum entstanden ist, im Gegensatz zum Verwaltungsgericht verneint hat. Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 5. November 1993 - 15 U 3495/93 - den Antrag der in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache Beigeladenen, im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentumsrecht des Rechtsvorgängers der Klägerin anzuordnen, zurückgewiesen, weil die Beigeladene das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück nicht erworben habe. Zu dieser Rechtsauffassung ist das Kammergericht aufgrund einer rechtlichen Würdigung gelangt, der zufolge der Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts an dem Grundstück seiner Form nach ein rechtlich bedeutungsloser Entwurf und materiell wegen rechtsstaatswidriger Mißachtung mehrerer Vorschriften des Baulandgesetzes unwirksam sei. Die abweichende Würdigung des Verwaltungsgerichts beruht auf den Umständen des Einzelfalles und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung. Im übrigen geht die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang von einem Sachverhalt aus, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Das gilt namentlich für ihr Vorbringen, der Enteignungsbeschluß sei wegen schwerwiegender Verstöße gegen das DDR-Recht unwirksam und der Enteignungsvorgang lediglich "fingiert", um der Klägerin in letzter Minute ein äußerst wertvolles Grundstück zu entziehen und es einem volkseigenen Betrieb einzuverleiben. Derartige Angriffe gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzutun.

10

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Paetow
Kley
Herbert