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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1994, Az.: BVerwG 11 B 53.93

Wiedervereinigung; Verwaltungsentscheidungen; DDR-Verwaltungsakt; Auskünfte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 53.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KreisG Erfurt - 23.01.1992 - AZ: 3 K 114/91
BezirksG Erfurt - 16.11.1992 - AZ: 1 A 8/92

Fundstellen

  • LKV 1994, 219
  • NVwZ 1994, 784 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1995, 298 (red. Leitsatz)
  • ThürVBl 1994, 219
  • VRS 1994, 305
  • VRS 87, 305 - 306

Amtlicher Leitsatz

Unter Art. 19 S. 1 EinigV fallen jedenfalls solche Verwaltungsentscheidungen von Behörden der ehemaligen DDR, die die Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes i. S. des § 35 VwVfG erfüllen, nicht dagegen bloße Auskünfte.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bezirksgerichts Erfurt - Senat für Verwaltungssachen - vom 16. November 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Klägerin betreibt in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ein Institut, das Lehrgänge in "Sofortmaßnahmen am Unfallort", in "Erster Hilfe" sowie Sanitätslehrgänge für Lehrpersonal anbietet. Mit Schreiben vom 6. Juli 1990 wandte sie sich an den damaligen Ministerrat der DDR - Verkehrsministerium - und bat um Mitteilung, "unter welchen Voraussetzungen eine Aufnahme und staatliche Akzeptanz unserer Tätigkeit im Bereich der DDR möglich ist".

3

Im Zusammenhang mit dem ihr daraufhin erteilten Antwortschreiben des Ministeriums für Verkehr - Abteilung Straßenverkehr - vom 16. August 1990 hält die Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob von Art. 19 des Einigungsvertrages (EV) nur Verwaltungsakte mit den Tatbestandsmerkmalen des § 35 VwVfG erfaßt werden oder ob auch solche Verwaltungsentscheidungen dazu gerechnet werden können, die "von den dortigen Behörden ... ohne weiteres als Entscheidungen des Ministeriums ausgelegt" worden sind.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie läßt sich ohne weiteres beantworten:

5

Nach Art. 19 Satz 1 EV, der die Überschrift "Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung" trägt, bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene "Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam". Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind (Art. 19 Satz 2 EV). Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt (Art. 19 Satz 3 EV). Diese Bestimmungen stellen nach der Denkschrift zum Einigungsvertrag klar, daß - ähnlich wie bei der Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen nach Maßgabe von Art. 18 EV - "die Wirksamkeit von Verwaltungsakten, die von Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden sind, grundsätzlich nicht mit dem Wegfall der erlassenden Körperschaft endet. Sie werden jedoch unwirksam, soweit der Vertrag oder eine andere Rechtsvorschrift dies bestimmt" (BT-Drs. 11/7760, S. 355 <364>). Bereits die Überschrift des Art. 19 EV spricht - ersichtlich in Anknüpfung an das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl DDR I S. 327), insbesondere aber an das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I S. 595) - von "Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung". Schon der Begriff der "Entscheidung" legt nahe, daß es sich dabei um potentiell-verbindliche Regelungen eines Einzelfalles gegenüber einem bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis handeln muß. Diese Auslegung wird bestätigt durch den Text des Art. 19 Satz 1 EV, der die Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung eindeutig auf vor dem Beitritt ergangene "Verwaltungsakte" von Behörden der früheren DDR beschränkt. Zwar kannte die frühere DDR den Begriff des Verwaltungsakts nicht, sondern verwendete für vergleichbare Fälle denjenigen der "Einzelentscheidung" in Ausübung vollziehend-verfügender Tätigkeit (vgl. Verwaltungsrecht der DDR, 2. Aufl. 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988, S. 132 ff.). Aus der Verwendung des Begriffs "Verwaltungsakt" im Einigungsvertrag selbst ist aber der Schluß zu ziehen, daß jedenfalls solche Verwaltungsentscheidungen von Behörden der ehemaligen DDR unter Art. 19 Satz 1 EV fallen, die Regelungscharakter haben und auf eine unmittelbare Rechtswirkung im Einzelfall gerichtet sind. Darin stimmen der Begriff der "Einzelentscheidung" und der des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG überein. Andererseits ist nicht zweifelhaft, daß Erklärungen, die sich bei verständiger Würdigung nach ihrem objektiven Erklärungswert als bloße Informationen, Hinweise oder Auskünfte über die geltende Rechtslage oder das beabsichtigte weitere Verfahren darstellen, keine "Entscheidungen" gemäß Art. 19 EV sind. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Stellen die betreffende Erklärung fälschlich für eine "Entscheidung" halten.

6

Das Berufungsgericht ist zutreffend von diesen Maßstäben ausgegangen. Ob es sie im vorliegenden Fall richtig angewandt hat, ist eine Einzelfallfrage, die nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen kann. Es sei aber bemerkt, daß die berufungsgerichtliche Würdigung des Schreibens des Ministeriums für Verkehr - Abteilung Straßenverkehr - vom 16. August 1990 und der ihm beigefügten Anlage als "abstrakte Rechtsauskunft" (UA S. 13) keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

7

2.

Ist demnach hinsichtlich der Hauptbegründung des Berufungsurteils kein Revisionszulassungsgrund gegeben, so kommt es auf die Verfahrensrüge, die die Klägerin gegen die Hilfsbegründung erhebt, nicht mehr an. Selbst wenn sie gerechtfertigt wäre und die Hilfsbegründung somit das angefochtene Urteil nicht stützen könnte, hätte es wegen der Hauptbegründung Bestand.

8

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele