Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1995, Az.: BVerwG 11 VR 11/95
Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände; Planfeststellungsverfahren; Plangenehmigung; Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens; Ausbau einer Bundeswasserstraße; Unterhaltung einer Bundeswasserstraße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 11/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BNatSchG
- § 8 WaStrG
- § 12 Abs. 1 WaStrG
- § 12 Abs. 2 WaStrG
- § 14 Abs. 1 WaStrG
- § 1 VerkPBG
- § 5 Abs. 1 VerkPBG
Fundstellen
- DÖV 1996, 617 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 112 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 1979 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1995, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ob ein anerkannter Naturschutzverband gestützt auf sein Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Wege einstweiliger Anordnung die Einstellung von Baumaßnahmen verlangen kann, für die die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich gewesen wäre, bleibt offen; in einem solchen Fall setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches jedenfalls die Darlegung voraus, daß anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nicht auch eine Plangenehmigung hätte erteilt werden können.
Tenor:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen Befestigungsarbeiten, die die Antragsgegnerin am rechten Ufer der Bundeswasserstraße Wriezener Alte Oder von Kilometer 0,0 bis Kilometer 0,9 durchführen läßt, ohne daß dem ein Planfeststellungsverfahren vorausgegangen wäre. Dadurch werde, so meint der Antragsteller, das ihm nach dem Bundesnaturschutzgesetz für Planfeststellungsverfahren zustehende Mitwirkungsrecht unzulässig entzogen, so daß er die Einstellung der Bauarbeiten beanspruchen könne. Diese könnten rechtlich nur als Ausbau der Bundeswasserstraße qualifiziert werden. Ein Planfeststellungsverfahren sei deshalb zwingend erforderlich.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO erfüllt sind.
1. Der Rechtsstreit fällt gemäß § 5 Abs. 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG - in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser Vorschrift sind ihm im ersten und letzten Rechtszug sämtliche Streitigkeiten zugewiesen, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 VerkPBG betreffen. Der Zweck dieser Zuständigkeitsvorschrift besteht darin, durch eine Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf eine Instanz den Ausbau der Verkehrswege zwischen alten und neuen Ländern zu beschleunigen und durch die Konzentration der Streitsachen beim Bundesverwaltungsgericht divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Diesem Gesetzeszweck wird nur eine Auslegung der Vorschrift gerecht, die alle Verwaltungsstreitverfahren erfaßt, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 VerkPBG haben (vgl. bereits BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 7 VR 12.93 - NVwZ 1994, 370 [BVerwG 21.01.1994 - 7 VR 12/93]). Dieser unmittelbare Bezug ist auch dann gegeben, wenn - wie hier - darum gestritten wird, ob Baumaßnahmen an den in § 1 VerkPBG genannten Verkehrswegen ein Planfeststellungsverfahren hätte vorangehen müssen oder ob dies nicht zutrifft, weil lediglich - nicht planfeststellungsbedürftige - Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden.
2. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann ein Anordnungsanspruch nicht festgestellt werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
a) Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller zunächst auf die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -. Diese Vorschrift gewährt anerkannten Naturschutzverbänden (§ 29 Abs. 2 BNatSchG) ein Mitwirkungsrecht (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) "im Planfeststellungsverfahren" über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 BNatSchG verbunden sind. In einem derartigen Fall kann der Planfeststellungsbeschluß von dem anerkannten Naturschutzverband im Klagewege mit der Behauptung angefochten werden, sein Beteiligungsrecht sei verletzt (BVerwGE 87, 62 (68 ff.)[BVerwG 31.10.1990 - 4 C 7/88]). Auf eine Verletzung dieses Mitwirkungsrechts kann der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht stützen. Ein Planfeststellungsverfahren hat nicht stattgefunden. Welche Rechte dem Antragsteller zustünden, wenn ein Planfeststellungsverfahren rechtswidrig unterblieben wäre, kann dahinstehen. Selbst wenn der Antragsteller in einem solchen Fall im Grundsatz rechtlich so zu behandeln wäre, als lägen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vor, könnte er hier die Einstellung der Bauarbeiten nicht verlangen. Daß ein Planfeststellungsverfahren hätte stattfinden müssen, ist nämlich nicht glaubhaft gemacht.
Zwar bedarf der Ausbau einer Bundeswasserstraße nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG - der vorherigen Planfeststellung; doch kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist - § 14 Abs. 1 a Satz 1 WaStrG. Auf diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ausdrücklich Bezug genommen und dazu geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 a Satz 1 WaStrG lägen - unterstellt, es handele sich überhaupt um Ausbauarbeiten - vor. Dem hat der Antragsteller nicht widersprochen. Bereits dies steht dem von ihm behaupteten Anordnungsanspruch entgegen, weil das Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG an ein Planfeststellungsverfahren gekoppelt ist. Wird der Ausbau einer Bundeswasserstraße demgegenüber auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 a WaStrG durch Plangenehmigung zugelassen, entfällt eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG. Dabei bedarf die Entscheidung, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen, nicht der Zustimmung der Naturschutzverbände (so bereits Urteil des Senats vom 22. März 1995 - BVerwG 11 A 1.95 -). Selbst wenn also die streitigen Baumaßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 WaStrG als Ausbau der Bundeswasserstraße einzuordnen wären, hätte dies nicht zwangsläufig die Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens zur Folge. Darauf aber käme es für einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin entscheidend an.
b) Davon abgesehen spricht nach dem Tatsachenvortrag der Beteiligten bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung vieles dafür, daß die Bauarbeiten, deren Einstellung der Antragsteller begehrt, begrifflich nicht als Ausbau der Bundeswasserstraße Wriezener Alte Oder angesehen werden können. § 12 Abs. 2 Satz 1 WaStrG definiert den Ausbau als Maßnahme zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen.
Nach dem jetzigen Erkenntnisstand muß davon ausgegangen werden, daß die Arbeiten jedenfalls keine wesentliche Umgestaltung beinhalten. Zwar mag als solche auch das mit einer Begradigung, der Beseitigung der Ufervegetation, der Neuverteilung des Aushubbodens verbundene Neuprofilieren eines Ufers anzusehen sein (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1994, § 12 Rn. 9; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1989, § 31 Rn. 7 ff.); doch entsprechen die Arbeiten hier teilweise der seit Jahrzehnten bestehenden, 1965, 1974 und 1978 instand gesetzten Bauweise und haben im übrigen in einem anderen Abschnitt, in dem seit 1965 keine Instandhaltung stattgefunden hat, unter Beibehaltung der Uferlinie und Beseitigung von Uferabbrüchen die Verfestigung der Uferböschung zum Gegenstand. Darin kann - noch - keine wesentliche Umgestaltung und mithin kein Ausbau gesehen werden. Ob die Maßnahmen dann als Unterhaltung im Sinne des § 8 WaStrG oder als sogenannte gesteigerte Unterhaltung (vgl. zum Begriff: Friesecke a.a.O. § 12 Rn. 10) anzusehen sind, kann offenbleiben. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens lösen sie nicht aus.
c) Der Antragsteller kann sein Begehren nicht auf naturschutzrechtliche Bestimmungen des brandenburgischen Landesrechts stützen. Landesrechtliche Regelungen sind nicht geeignet, die Klage- und Antragsbefugnis anerkannter Naturschutzverbände zu erweitern, soweit Maßnahmen von Bundesbehörden im Streit stehen (vgl. BVerwGE 92, 263).
3. Der Anregung des Antragstellers, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zu dem Verfahren beizuladen, folgt der Senat nicht. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt; daß die Beiladung sonst zweckdienlich wäre, um eine gründlichere Entscheidungsgrundlage herbeizuführen, ist nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Diefenbach
Kipp
Vallendar