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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1995, Az.: BVerwG 2 C 32/94

Wichtiger dienstlicher Grund; Beamtenrechtliche Nebentätigkeit; Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung; Feststellungsklage; Klagebefugnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 32/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 28.05.1991 - 1 A 29/90
OVG Lüneburg 22.02.1994 - 2 L 751/91

Fundstellen

  • BVerwGE 99, 64 - 69
  • DVBl 1995, 1250-1251 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 184 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1996, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff des wichtigen dienstlichen Grundes i.S. des § 1784 II BGB wird durch das beamtenrechtliche Nebentätigkeitsrecht bestimmt.

2. Die Regelungen über eine gebotene Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung dienen nur den dort genannten dienstlichen Interessen. Die Einhaltung dieser Vorschriften kann der Beamte nicht als eigenes Recht geltend machen.

3. Auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die Vorschrift des § 42 II VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger ist als Rechtspfleger beim Amtsgericht C. tätig. Er bearbeitete in den letzten Jahren hauptsächlich Zivilproßzeßsachen, vertretungsweise Strafsachen. Am 19. September 1988 beschloß das Amtsgericht C., ihn zum Vormund für J. zu bestellen, die sich in einer Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in H. befand. Der Kläger lehnte die Übernahme dieser Vormundschaft ab. Seine insoweit eingelegten Rechtsbehelfe blieben auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Obwohl Zwangsgelder verhängt wurden, ließ er sich nicht als Vormund verpflichten.

2

Mit Schreiben vom 28. Juli 1989 beantragte der Kläger beim Direktor des Amtsgerichts C. als seinem Dienstvorgesetzten festzustellen, daß ihm in der Vormundschaftssache J. eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Der Dienstvorgesetzte habe gemäß § 73 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) die Genehmigung dieser Nebentätigkeit zu versagen, weil sie in einer Angelegenheit ausgeübt werde, in der die Behörde, der der Beamte angehöre, tätig werde oder werden könne. Seine Behörde sei das auch in der Vormundschaftssache J. tätige Amtsgericht C.

3

Die Beklagte teilte dem Kläger im September 1989 mit, sie werde einem Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit entsprechen. Nach der allein maßgebenden Vorschrift des § 1784 Abs. 2 BGB könne die Genehmigung nur aus wichtigem dienstlichem Grunde versagt werden. Dies sei hier nicht der Fall. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NBG stehe dem nicht entgegen. Über den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wurde nicht entschieden, nachdem das Vormundschaftsgericht in der Vormundschaftssache J. mitgeteilt hatte, es beabsichtige nicht weiter, ihn zum Vormund zu verpflichten.

4

Seiner Klage mit dem Antrag,

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festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm eine beamtenrechtliche Nebentätigkeitsgenehmigung für die Übernahme des Amtes eines Vormunds für eine Vormundschaft zu erteilen, die vom Amtsgericht C. angeordnet worden ist,

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hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

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Die Feststellungsklage sei gemäß § 43 VwGO zulässig. Sie betreffe keine in der Vergangenheit abgeschlossene Angelegenheit, auch wenn die Betreuung in der Vormundschaftssache J. zwischenzeitlich einer anderen Person übertragen worden sei. Vielmehr müsse der Kläger mit dienstlichen Problemen rechnen, wenn er ohne gerichtliche Feststellung auf seinem Standpunkt beharre, den die Dienstbehörden nicht teilten. Eine andere Klageart stehe ihm nicht zur Verfügung.

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Die Klage sei aber nicht begründet. Die vom Kläger auch nach Wegfall der konkreten Heranziehungsabsicht begehrte weitreichende Feststellung, eine Nebentätigkeitsgenehmigung sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Amtsgericht C. generell zu versagen, könne nicht getroffen werden. Im Hinblick auf die Wertung des § 1784 Abs. 2 BGB seien die spezielle Versagungstatbestände scheinbar abschließend regelnden Beispiele des § 73 NBG auf den Sinngehalt zu reduzieren, der ihnen auch bei privatrechtlichen Ehrenämtern zukomme. Bei der grundlegenden Änderung des Vormundschafts- und Betreuungswesens habe der Bundesgesetzgeber die ursprünglich als reichsrechtliche Annexregelung für landesrechtliche Beamtenverhältnisse nach Art. 125 GG fortgeltende Norm des § 1784 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestätigt. Entsprechend der diesen privaten Ehrenämtern beigemessenen Bedeutung folge daraus, daß bei Anwendung des zuvor neugefaßten § 42 BRRG und des daraufhin geänderten Landesrechts nur "wichtige dienstliche Gründe" und nicht jedes gewöhnliche dienstliche Interesse dazu führen dürfe, eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Übernahme einer Vormundschaft und Betreuung zu versagen. Demnach könne ein wichtiger dienstlicher Grund im Sinne des § 1784 Abs. 2 BGB vorliegen, wenn der Beamte, der eine Vormundschaft übernehme, an dem Gericht tätig sei, das diese Vormundschaft anzuordnen und zu überwachen habe (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NBG). Das dienstliche Gewicht dieses Umstandes könne aber gegenüber der Bedeutung zurücktreten, die die Wahrnehmung der Vormundschaft im Einzelfalle habe. Dies sei dann gerechtfertigt, wenn die Nebentätigkeit einem anerkennenswerten, dienstlich erwünschten Zweck diene und dieser nach den Umständen auch erreicht werde. Sei durch die Aufsicht unabhängiger Amtsträger sichergestellt, daß die Nebentätigkeit nur den gesetzlichen Zielen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Vormund zugute komme, so werde dadurch der im Regelfall des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NBG zu besorgende Konflikt mit dienstlichen Interessen so erheblich reduziert, daß es nicht zu der generellen Rechtsfolge der Versagung kommen müsse. Damit könne die Beklagte für den früheren Sachverhalt ebenso wie für die Zukunft nur nach Klärung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Würdigung der dort jeweils gegebenen Genehmigungshindernisse entscheiden.

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Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision fristgemäß eingelegt und beantragt,

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das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1994 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer Lüneburg - vom 28. Mai 1991 zurückzuweisen.

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Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts ergeben zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, seine Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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Zu Unrecht hat das Berufungsgericht - wie zuvor das Verwaltungsgericht - die vom Kläger erhobene Feststellungsklage als zulässig beurteilt. Die Feststellungsklage ist vielmehr gemäß § 43 VwGO unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt.

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Zwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, daß jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt - (vgl. u. a. Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 (4)[BVerwG 06.02.1986 - 5 C 40/84] = Buchholz 424.01 § 41 Nr. 5 S. 15; Beschluß vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 71.90 - Buchholz 310 § 43 Nr. 109 mit weiteren Nachweisen) auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozeß fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, daß auch die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig sind, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, daß er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, daß von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

19

Der Beamte - und mithin auch der Kläger - kann die Einhaltung der Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts, soweit sie die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gebieten, nicht als eigenes Recht geltend machen. Die Regelungen über eine gebotene Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - hier § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) i. d. F. vom 11. Dezember 1985 (Nds GVBl S. 493), der mit § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BRRG wortgleich ist - dienen schon ihrem Wortlaut nach nur den dort genannten dienstlichen Interessen.

20

Grundlage und Rechtfertigung für die Einschränkung von Nebentätigkeiten, die der Beamte aufgrund des ihn mit dem Dienstherrn verbindenden besonderen Dienst- und Treuverhältnisses hinzunehmen hat, ist der seit jeher das Beamtenrecht bestimmende Grundsatz, daß sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat (§ 36 Satz 1 BRRG, § 62 NBG). Es geht also um die Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem, grundsätzlich auf Lebenszeit, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen - allerdings im allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften (vgl. BVerwGE 60, 254 (256)[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]); dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber (vgl. BVerfGE 55, 207 (236 f. m. w. N.)). Das bedeutet einerseits insbesondere, daß das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt wird. Auf der anderen Seite wird ebenso das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran geschützt, daß der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermeidet (vgl. Urteil vom 25. Januar 1990 - BVerwGE 84, 299 (301 f.)[BVerwG 25.01.1990 - 2 C 10/89]). Entsprechend dieser Zielsetzung des Gesetzes wird durch die Regelungen über eine gebotene Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nur das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit und nicht das des einzelnen Beamten geschützt. Sind aber seine Interessen durch diese Regelungen über eine gebotene Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht geschützt, so kann er ihre Einhaltung auch nicht als eigenes Recht geltend machen.

21

Das Interesse des Beamten, nicht durch eine Bestellung zum Vormund belastet zu werden, wird - wie bei allen Bürgern - durch die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geschützt, das heißt insbesondere durch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahl des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1779 BGB und die Ablehnungsgründe des § 1786 BGB. Den für die Überprüfung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vorgesehenen Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat der Kläger bereits beschritten.

22

Der Beamte bedarf auch nicht des Rechtsschutzes durch eine Feststellungsklage gegen den Dienstherrn, um bei Streit oder sonstiger Unklarheit Gewißheit zu haben, wie er sich pflichtgemäß zu verhalten hat. Er darf und muß eine Vormundschaft erst übernehmen, wenn ihm die zuständige Dienstbehörde die erforderliche Genehmigung - hier im öffentlichen Interesse - erteilt hat. Gemäß § 73 Abs. 1, § 74 Nr. 1 Buchst. a NBG, die im Einklang mit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 Buchst. a BRRG stehen, bedarf der Beamte zur Übernahme einer Vormundschaft - soweit es sich nicht um Angehörige handelt - der vorherigen Genehmigung. Liegt diese nicht vor, so darf er sie - auch vorläufig - nicht übernehmen.

23

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1785 i. V. m. § 1784 BGB. Gemäß § 1785 BGB hat jeder Deutsche die Vormundschaft, für die er vom Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 BGB bestimmten Gründe entgegensteht. § 1784 Abs. 1 BGB führt in Übereinstimmung mit den beamtenrechtlichen Vorschriften aus, daß ein Beamter, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormunde bestellt werden soll. Nach § 1784 Abs. 2 BGB darf diese Erlaubnis nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.

24

Die Vorschrift des § 1784 Abs. 2 BGB berücksichtigt den Umstand, daß die Übernahme von Vormundschaften eine allgemeine Staatsbürgerpflicht ist. Was ein wichtiger dienstlicher Grund im Sinne des § 1784 Abs. 2 BGB ist, kann nur anhand des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts bestimmt werden. Wortlaut, Aufbau sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergeben keinen Anhaltspunkt, daß dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht im Rahmen des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts ausgelegt werden soll. Mithin hätte die zuständige Dienstbehörde zu prüfen, ob der Versagungsgrund des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NBG - der mit § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BRRG wortgleich ist - eingreift (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 26. Januar 1990 - BVerwG 2 B 169.89 - DokBer B 1990, 100).

25

Daß die Beamten bei der Übernahme von Vormundschaften als einer allgemeinen Staatsbürgerpflicht mit Ausnahme der allein vom Dienstherrn zu berücksichtigenden wichtigen dienstlichen Interessen wie alle anderen Bürger herangezogen werden können, zeigt im Umkehrschluß auch die Regelung des § 21 Satz 3 des Soldatengesetzes, der den Soldaten ein Ablehnungsrecht im Sinne des § 1786 BGB ausdrücklich einräumt (vgl. Erman-Holzhauer, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. 1989, § 1784 Rn. 2; Keymer-Kolbe-Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern, § 21 SG).

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Die Klagebefugnis läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Regelung des § 72 NBG herleiten, nach dem der Beamte verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit zu übernehmen und fortzuführen. Der Kläger ist nicht durch seinen Dienstvorgesetzten auf beamtenrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen worden.

27

Hält der Beamte - wie hier der Kläger - die Voraussetzungen der Genehmigung nicht für erfüllt, so ist er lediglich nach § 63 Sätze 1 und 2 NBG - entsprechend § 55 BBG - berechtigt und verpflichtet, die Dienstbehörde hierauf hinzuweisen.