Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1990, Az.: BVerwG 2 B 169.89
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatz- und Divergenzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 169.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.09.1989 - AZ: 4 S 1809/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1990, 100
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und der Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Der angefochtene Beschluß weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 37.78 - (BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]) ab. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, hat daraus aber für den Fall des Klägers nicht die Schlußfolgerung gezogen, die dieser ersichtlich gezogen wissen will. Die Ausführungen des Senats zur Frage der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit beziehen sich auf den allgemeinen Versagungsgrund im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG (BVerwGE 60, 254 <256 f.>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]), nicht aber auf den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten konkreten Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Nr. 3 LBG, der auf den Zuständigkeitsbereich der Behörde und die hiernach tatsächlich und rechtlich möglichen Berührungen mit der beabsichtigten Nebentätigkeit des Beamten abstellt. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt deshalb nicht vor. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zu begründen versucht, daß das Berufungsgericht mit der von ihm vertretenen Auffassung, daß es insoweit auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer solchen Lage nicht ankomme, von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, macht sie daher Keine Abweichungsrüge geltend, sondern wendet sich gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Damit kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, höchstrichterlich bisher nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.
Die Frage,
ob der Gesetzgeber durch die Aufstellung eines abstrakten Gesetzestatbestandes - die Ausübung der Nebentätigkeit innerhalb des sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Dienstbehörde des Beamten - generell ohne Einzelfall- und Wahrscheinlichkeitsprüfung die Versagung der Genehmigung der Nebentätigkeit allein durch die Erfüllung eines solchen Gesetzestatbestandes erreichen kann,
bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, sondern ist ohne klärungsbedürftige Zweifel mit dem Berufungsurteil zu bejahen. Der Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Nr. 3 LBG in Angelegenheiten, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, greift zwar stark generalisierend und typisierend in den Bereich möglicher Interessenkonflikte ein. Dies ist rechtlich aber deshalb möglich, weil hier die Möglichkeit eines Widerstreits der angestrebten Nebentätigkeit mit den dienstlichen Pflichten des Beamten offenkundig ist. Auf die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts kommt es deshalb hier - anders als bei den übrigen Versagungsgründen - nicht an (vgl. Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 65 Rz. 18; Fürst, GKöD I/2, K § 65 Rz. 24; Keymer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern, § 65 BBG Rz. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[.]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Maiwald