Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1995, Az.: BVerwG 1 D 54.94
Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes; Wiederholtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen; Missachtung dienstlicher Weisungen als Dienstvergehen; Pflicht eines Beamten zur Beachtung dienstlicher Anordnungen; Vorlage verfälschter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen als Dienstvergehen; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Überwindung einer negativen Lebensphase
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 54.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.06.1994 - AZ: II VL 11/94
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postoberschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Juni 1995
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Dr. H. Müller ferner
Leitender Postdirektor Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Ulrich Widera, Postbetriebsassistent Jürgen Meuser als ehrenamtliche Richter
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 22. Juni 1994 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Höhe des bewilligten Unterhaltsbeitrages auf fünfundfünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 23.04.92 den Dienst um 45 Minuten verspätet und am 28.04.92 um 60 Minuten verspätet angetreten hat,
- 2.
die schriftliche Anordnung seines Vorgesetzten vom 30.04.92, eine Stellungnahme zu diesen Unregelmäßigkeiten abzugeben, nicht befolgt hat,
- 3.
auf schriftliche Aufforderungen vom 25.08. und 03.09.92, sich bei seinem Abteilungsleiter bzw. bei seiner Dienststelle zu melden, nicht reagiert hat,
- 4.
vom 31.08. bis 14.09.92, am 28.09., 29.09., 05.10. und 02.12.92, vom 23.02. bis 25.02.93, am 22.03. und 23.03.93 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist,
- 5.
der schriftlichen Aufforderung der Personalstelle vom 16.03.93, sich am 18.03.93 um 10.30 Uhr beim Vertragsarzt Dr. med. G. zur Untersuchung vorzustellen, nicht nachgekommen ist,
- 6.
das Datum des voraussichtlich letzten Krankheitstages (14.05.93) auf der ihm am 12.05.93 von Frau Dr. med. E. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handschriftlich in "24.05.93" abgeändert und das Datum des voraussichtlich letzten Krankheitstages (04.06.93) auf der ihm am 01.06.93 von Frau Dr. med. R., ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handschriftlich in "04.08.93" abgeändert hat und damit vom 15.05. bis 25.05.93 und vom 05.06. bis 11.06.93 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. Juni 1994 unter Freistellung von dem Anschuldigungspunkt 2 sowie der teilweisen Freistellung von dem Anschuldigungspunkt 4 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im wesentlichen vor, daß die auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommenen Änderungen nicht von ihm stammten. In seiner Wohnung hielten sich häufig mehrere Bekannte auf. Es sei nicht ausgeschlossen, daß irgendeiner von ihnen an den auf dem Küchenschrank liegenden Dienstunfähigkeitsbescheinigungen das Datum der Dienstunfähigkeit verändert habe. Er müsse einräumen, daß er diesen Bescheinigungen wenig Beachtung beigemessen habe und sie kurzerhand über Kollegen des Postamtes ... an seine Dienststelle habe weiterreichen lassen oder die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen in einem Umschlag dem Postamt übersandt habe. Durch starke nervliche Anspannungen, die im Persönlichkeitsbereich gelegen hätten, sei es zu den negativen Entwicklungen gekommen. Zwischenzeitlich habe er sich aber in nervenärztliche Behandlung begeben; es sei wieder eine gute Grundlage vorhanden, daß er in Zukunft seinen Dienstpflichten wie in den Jahren zuvor zufriedenstellend nachkomme. Er fühle sich durch das Urteil überaus hart bestraft und bitte, ihm noch eine Chance einzuräumen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte sich vor allem gegen den Vorwurf zur Wehr setzt, er habe Verfälschungen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommen. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
A.
Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel sowie der Einlassung des Beamten geht der Senat in weitgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt sowie dessen disziplinarrechtlicher Würdigung aus:
1.
Der Beamte hat am 23. und 28. April 1992 seinen Dienst mit 45- bzw. 60 minütiger Verspätung angetreten, weil er verschlafen hatte.
Damit hat er gegen seine Dienstleistungspflicht aus § 54 Satz 1, § 73 Absatz 1 Satz 1 BBG verstoßen.
2.
Der Beamte wurde am 30. April 1992 von seinem Vorgesetzten zu einer ausführlichen Stellungnahme bezüglich der verspäteten Dienstaufnahmen (Anschuldigungspunkt 1) aufgefordert. Innerhalb der Äußerungsfrist ging bei der Dienststelle ein Schreiben des Beamten mit folgendem Wortlaut ein:
"Betreff
Erkrankung wegen angeblicher Zahnschmerzen!Dazu sage und schreibe ich nichts!
Hochachtungsvoll
..."
Nach Erhalt dieses Schreibens sprach der Vorgesetzte den Beamten an und erklärte ihm, daß ihm die abgegebene Stellungnahme nicht ausreiche und er eine ausführlichere Erklärung erwarte. Daraufhin ging ein weiteres Schreiben des Beamten mit folgendem Inhalt ein:
"Stellungnahme zu
1)
Wie geschrieben auf Blatt 12)
Wie geschrieben auf Blatt 13)
Wie geschrieben auf Blatt 1Hochachtungsvoll
..."
Von dem Vorwurf, durch das festgestellte Verhalten eine dienstliche Anordnung nicht befolgt zu haben, hat der Senat den Beamten freigestellt. Aus den Aufforderungen seines Dienstvorgesetzten, eine Stellungnahme zu den Dienstversäumnissen abzugeben, war für den Beamten zu entnehmen, daß seine Äußerung ggf. zum Gegenstand disziplinarer Ermittlungen gegen ihn verwendet werden könnte. In einem solchen Fall stellt die Weigerung, eine entsprechende Antwort abzugeben, kein pflichtwidriges Verhalten dar, da der Beamte in einem Disziplinarverfahren wie auch außerhalb eines Disziplinarverfahrens nicht verpflichtet ist, sich eines disziplinarrelevanten Verhaltens selbst zu bezichtigen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 BDO).
3.
In zwei Schreiben des Zeugen W. als Vertreter des Abteilungsleiters vom 25. August und 3. September 1992 wurde der Beamte unter dem Betreff "Krankengespräch" aufgefordert, sich umgehend beim Vorgesetzten zu melden. Der Beamte erschien jedoch nicht zu diesem Gespräch.
Durch sein Verhalten, das der Beamte einräumt, hat er gegen seine Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen verstoßen (§ 55 Satz 2 BBG).
4.
a)
Nach einer bis zum 29. August 1992 datierten Dienstunfähigkeitsbescheinigung hätte der Beamte am 31. August 1992 seinen Dienst wieder aufnehmen müssen. Er blieb jedoch weiterhin dem Dienst fern und legte erst ab 15. September 1992 eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor. Anläßlich eines Telefongesprächs mit dem Stellenvorsteher, dem Zeugen B., am 4. September 1992 erklärte der Beamte, er komme nicht zum Dienst, weil man ihm grundlos 300 DM einbehalten habe.
b)
Nach Ablauf einer bis zum 25. September 1992 ausgestellten Dienstunfähigkeitsbescheinigung hätte der Beamte am 28. September 1992 wieder zum Dienst erscheinen müssen. Er trat jedoch seinen Dienst nicht an und legte erst am 30. September 1992 eine neue Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor.
c)
Nach Ablauf einer bis zum 3. Oktober 1992 ausgestellten Dienstunfähigkeitsbescheinigung legte der Beamte eine ab 6. Oktober 1992 geltende Folgebescheinigung des Arztes Dr. vor. Wie sich später herausstellte, hat der Beamte dem Arzt wahrheitswidrig erklärt, daß er bis zum 5. Oktober 1992 krankgeschrieben gewesen sei.
d)
Am 2. Dezember 1992 meldete sich der Beamte für die Schicht ab 14.00 Uhr krank ohne seiner Verpflichtung zu entsprechen, eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
e)
Nach einer bis zum 22. Februar 1993 dauernden Erkrankung hätte der Beamte seinen Dienst am 23. Februar 1993 wieder aufnehmen müssen. Er blieb jedoch dem Dienst fern und legte erst für den 26. Februar 1993 eine weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor.
f)
Nach einer bis zum 19. März 1993 andauernden Erkrankung hätte der Beamte seinen Dienst am 22. März 1993 wieder aufnehmen müssen. Er legte jedoch erst für den 24. März 1993 eine weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor. Dem Arzt erklärte er wahrheitswidrig, daß er am 22. und 23. März 1993 im Dienst gewesen sei.
In allen ihm vorgeworfenen Fällen der Dienstversäumnisse ist der Beamte geständig und räumt ein, an den festgestellten Fehltagen dienstfähig gewesen zu sein.
Durch sein Verhalten hat er wiederholt gegen seine Pflicht zur Dienstleistung verstoßen (§ 54 Satz 1, § 73 Absatz 1 Satz 1 BBG).
5.
Am 16. März 1993 wurde der Beamte von dem Zeugen Bauchinger aufgefordert, sich wegen seines auffälligen Krankheitsverhaltens bei dem Postvertragsarzt Dr. G. vorzustellen. Dieser Aufforderung kam der Beamte nicht nach.
Durch sein Verhalten hat der geständige Beamte eine aus berechtigten Gründen erteilte dienstliche Weisung nicht befolgt (§ 55 Satz 2 BBG).
6.
Der Stellenvorsteher des Paketumschlags beim Postamt ... der Zeuge B., erhielt am 13. Mai 1993 mit der ersten Post einen originalverschlossenen Briefumschlag des Beamten, in dem sich eine auf ihn ausgestellte Dienstunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. E. vom 12. Mai 1993 befand. Das Datum des voraussichtlich letzten Tages der Dienstunfähigkeit war handschriftlich mit Kugelschreiber vom 14.05.1993 auf den 24.05.1993 abgeändert worden. Eine telefonische Rückfrage bei der Ärztin ergab, daß sie den 14.04.1993 als voraussichtlich letzten Tag der Dienstunfähigkeit bescheinigt hatte, wie sich auch aus dem Original der Dienstunfähigkeitsbescheinigung ergibt. Die nächste bei der Dienststelle vorgelegte Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Beamten war von dem Arzt Dr. H. als Erstbescheinigung am 26.05. bis 29.05.1993 ausgestellt worden.
Am 3. Juni 1993 erhielt der Zeuge B. ebenfalls mit der ersten Post gegen 8.00 Uhr erneut einen frankierten Briefumschlag des Beamten, der bereits geöffnet war. Die darin befindliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. R. vom 1. Juni 1993 war mit dem Eingangsstempel der Kanzlei vom 3. Juni 1993 versehen. Bei dieser Dienstunfähigkeitsbescheinigung war das Datum des voraussichtlich letzten Tages der Dienstunfähigkeit handschriftlich vom 04.06.1993 in "04.08.1993" abgeändert worden. Die Ärztin Dr. R. hatte dem Beamten lediglich vom 01. bis 04.06.1993 Dienstunfähigkeit bescheinigt. Für die Zeit ab 14.06.1993 hat der Beamte erneut Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
Der Beamte bestreitet, die Abänderungen auf den Dienstunfähigkeitsbescheinigungen selbst vorgenommen zu haben. Er behauptet, daß diese Abänderungen möglicherweise von einem seiner zahlreichen Bekannten, die sich damals in seiner Wohnung aufgehalten hätten, vorgenommen worden seien. Er räumt allerdings ein, während des Zeitraums vom 15. bis 25. Mai und vom 05. bis 11. Juni 1993 dienstfähig gewesen zu sein und das verfälschte Attest vom 12. Mai 1993 im Wissen um die handschriftlich vorgenommene Abänderung des Datums des voraussichtlich letzten Tages der Dienstunfähigkeit seiner Behörde vorgelegt zu haben. Hinsichtlich des Attests vom 1. Juni 1993 kann er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat keinen Zweifel daran, daß der Beamte auch das Attest vom 1. Juni 1993 jedenfalls im Wissen um die handschriftlich vorgenommene Abänderung des Datums des voraussichtlich letzten Tages der Dienstunfähigkeit seiner Behörde vorgelegt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats vor allem aus dem Umstand, daß der Beamte nicht unmittelbar nach Ablauf des in dem Originalattest bescheinigten letzten Krankheitstages eine Folgebescheinigung vorgelegt, sondern dies erst dann getan hat, nachdem die Fälschung bekannt geworden war. So handelt nur jemand, der von der Attestfälschung Kenntnis und zunächst darauf vertraut hat, während des Zeitraums, der von der Fälschung abgedeckt ist, keine weiteren ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen zu müssen.
Damit steht fest, daß der Beamte während des Zeitraumes vom 15. bis 25. Mai 1993 und vom 5. bis 11. Juni 1993 seine Pflicht zur Dienstleistung verletzt und sich durch die Vorlage zweier verfälschter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber seinem Dienstherrn achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten hat (§ 54 Sätze 1 und 3, § 73 Absatz 1 Satz 1 BBG).
B.
Der Beamte hat durch die festgestellten Pflichtverletzungen ein teils fahrlässiges (Anschuldigungspunkt 1), teils vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (übrige Anschuldigungspunkte) begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
a)
Der Senat hat an der vollen Schuldfähigkeit des Beamten keinen Zweifel. Der Beamte hat zwar vorgetragen, sich während des Tatzeitraums durch private Probleme in einer nervlich und psychisch schwierigen Situation befunden zu haben, die eine jetzt noch andauernde ambulante psychiatrische Behandlung zur Folge gehabt habe. Weder aus dem vorgelegten Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 15. September 1994, noch aus der vom Beamten beschriebenen Art der ärztlichen Behandlung sowie der Medikation ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, daß er zur Tatzeit in einem Zustand ausgeschlossener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit gehandelt haben könnte.
b)
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Es ist geprägt durch vielfache, vor allem vorsätzliche Verstöße gegen beamtenrechtliche Grundpflichten. Insbesondere belasten den Beamten die wiederholten Zeiten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch nur wiederholt tageweise, so kann sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand ergeben, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Erfüllung im Interesse ordnungsgemäßen Funktionierens des öffentlichen Dienstes geboten und für jedermann leicht erkennbar ist.
Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, dann offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß die Verhängung der Höchstmaßnahme in Betracht kommt (vgl. u.a. Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 49>, vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht in dem Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78>). Die im vorliegenden Fall insgesamt für mehr als einen Monat festgestellte Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist deshalb nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen bereits alleine geeignet das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zumindest in Frage zu stellen, wenn nicht schon zu zerstören.
Entscheidend wird das Gewicht des Dienstvorgehens allerdings durch die Vorlage der verfälschten Atteste geprägt, mit denen der Beamte versucht hat, seinen Dienstherrn über einen insgesamt erheblichen Zeitraum angeblich nicht bestehender Dienstfähigkeit zu täuschen.
Damit hat er nicht nur ein strafbares Verhalten gezeigt, sondern zugleich auch in schwerwiegender Weise gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Wenn auch im Hinblick auf die mögliche disziplinar relevante Variationsbreite derartiger Verfehlungen generell anwendbare Rechtsprechungsgrundsätze zur Einstufung einer solchen Pflichtwidrigkeit fehlen, ist jedoch davon auszugehen, daß sie regelmäßig von erheblichem disziplinaren Gewicht ist. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Bedeutung, denn sie muß sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Erkenntnis verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße. Dies gilt auch dann, wenn sich die Bedeutung der Urkunde ausschließlich auf den dienstinternen Bereich zwischen Dienstherrn und Beamten bezieht, wie z.B. hier bei der Vorlage ärztlicher Dienstunfähigkeitsbescheinigungen. Im Hinblick auf die sich aus einer solchen Vorlage ergebenden Konsequenzen bezüglich einer Freistellung von der Kernpflicht zur Dienstleistung kommt derartigen Urkunden, auf deren Echtheit der Dienstherr mangels eigener Kontrollmöglichkeiten vertrauen muß, eine, auch für den Beamten erkennbare erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 D 27.91 - BVerwG DokBer B 1993, <91>).
Bei der disziplinaren Einstufung des Fehlverhaltens kann im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte mit der Vorlage der gefälschten Atteste zugleich gegen seine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben über die Krankheitsdauer verstoßen hat. Wenn auch der Wahrheitsverstoß im vorliegenden Fall als Tatbestandsmerkmal in dem weitergehenden Straftat- bzw. Dienstvergehenstatbestand aufgeht, können die hierzu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze ergänzend Berücksichtigung finden. Die mit einer Verletzung der Wahrheitspflicht verbundene Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Urkunde erschüttert nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in nicht unerheblichem Maße (vgl. z.B. Urteil vom 21. Juli 1992 - a.a.O. - m.w.N.). Dort, wo nur ein geringes Maß an Kontroll- und Überwachungsfähigkeit seitens der Verwaltung besteht, ergibt sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses eine besondere Verpflichtung des Beamten zur Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit.
Insgesamt ist bei der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens davon auszugehen, daß mit einem Beamten, der ein solchermaßen negatives Persönlichkeitsbild aufweist, das auch durch die letzte dienstliche Beurteilung bestätigt wird, ein geordneter Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden kann. Dem Dienstherrn ist nicht zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen.
Anzuerkennende Milderungsgründe, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses erlauben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht von einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase ausgegangen werden. Der Beamte ist bereits in den Jahren vor dem in diesem Verfahren maßgebenden Tatzeitraum durch unkorrektes und pflichtwidriges Verhalten aufgefallen, so daß im Jahre 1989 sogar ein Beförderungsvorschlag zurückgestellt werden mußte. Dieses durch Unzuverlässigkeit geprägte negative Persönlichkeitsbild als Ursache auch seiner jetzigen Verfehlungen hat sich bisher nicht positiv verändert. Dies ergibt sich unter anderem daraus, daß der vom Dienst suspendierte Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, entgegen der ihm ausdrücklich erteilten Belehrung die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit seinem Dienstherrn bisher nicht angezeigt hat. Hieraus wird deutlich, daß er nach wie vor nicht bereit ist, seine beamtenrechtlichen Pflichten zu beachten. Nach alledem war die erstinstanzlich verhängte Höchstmaßnahme zu bestätigen.
C.
Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO war über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags erneut zu entscheiden. Trotz des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens und der hierin zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit des Beamten gegenüber elementaren Pflichten seines Dienstverhältnisses geht der Senat davon aus, daß der Beamte, auch im Hinblick auf seine ärztlichen Therapiebemühungen, eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Der Senat mußte allerdings unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des ledigen Beamten die Höhe des vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrags herabsetzen. Mit der üblichen Laufzeit von sechs Monaten hat es dagegen sein Bewenden. Wenn der Beamte nachweist, daß er während des gesamten Bewilligungszeitraums sich mit Nachdruck um eine andere Erwerbsquelle bemüht, damit jedoch keinen Erfolg hat, kommt bei Fortbestehen der Bedürftigkeit die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch das Bundesdisziplinargericht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Dr. H. Müller