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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1995, Az.: BVerwG 1 C 7/94

Ausländerrecht; Aufenthalterlaubnis; Unbefristete Verlängerung; Eheliche Lebensgemeinschaft; Zuständige Behörde; Änderung der Umstände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 7/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 11.12.1992 13 K 10690/91
VGH Mannheim 09.03.1994 11 S 175/93 (InfAuslR 1994, 214-215)

Fundstellen

  • BVerwGE 98, 313 - 324
  • DVBl 1995, 861-864 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 964-965 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1995, 287-291 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 27 (Urteilsbesprechung von Dr. Klaus-J. Melullis, Richter am Bundesgerichtshof)
  • NJ 1995, 560 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 1131-1133 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1995, 191 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis i. S. des § 24 I Nr. 1 AuslG ist die Zeit von der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung oder Verlängerung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gleichzustellen.

2. Die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich mit Rücksicht auf die eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, kommt nach deren Aufhebung gem. § 24 I AuslG auch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG nicht vorliegen.

3. Liegen die Voraussetzungen des § 3 III VwVfG bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze vor, so steht der Fortführung eines Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Behörde nicht entgegen, daß die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Februar 1984 heiratete er in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige. Er erhielt daraufhin von der Deutschen Botschaft in Ankara einen Sichtvermerk und nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juni 1984 im Hinblick auf seine Eheschließung eine bis zum 5. August 1986 befristete Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund einer Trennung der Eheleute im August 1985 lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 18. Juli 1986 den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um fünf Jahre ab. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein. Nachdem der Kläger am 12. Oktober 1986 zu seiner Ehefrau zurückgekehrt war, erteilte ihm die Ausländerbehörde am 28. Oktober 1986 eine Aufenthaltserlaubnis zunächst bis zum 28. April 1987. Nach einem behördeninternen Vermerk vom 28. November 1986 handelte es sich dabei um eine "Abhilfeentscheidung aufgrund neuer Tatsachen". Am 16. Januar 1987 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um fünf Jahre. Nachdem seine damalige Ehefrau ihre Scheidungsklage am 1. April 1987 zurückgenommen hatte, verlängerte die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 15. April 1990. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend die Hauptsache im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart für erledigt; das Verfahren wurde eingestellt. Im Juni 1988 trennten sich die Eheleute; die Ehe wurde am 15. März 1989 durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt rechtskräftig geschieden.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 30. Juli 1984 bis 28. Februar 1989 bei der Firma M. als Gießer beschäftigt; die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte auf eigenen Wunsch des Klägers. Bis zum Beginn einer neuen Beschäftigung am 17. April 1989 bei der Firma Ha. hielt sich der Kläger in der Türkei auf; der Kläger kündigte das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Ha. zum 30. Juni 1989. Seit dem 3. Juli 1989 ist der Kläger als Eisenbieger bei der Firma Ho. tätig. Er war in der Zeit vom 4. September 1984 bis 3. September 1994 im Besitz einer besonderen Arbeitserlaubnis nach § 2 AEVO.

3

Am 15. März 1990 beantragte der Kläger, seine Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu verlängern. Die nunmehr zuständige Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. Juli 1990 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf die Trennung von seiner Ehefrau und das Fehlen sonstiger "schutzwürdiger Bindungen" ab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe am 15. Juli 1992 zurück. Der Kläger erwirkte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

4

Am 17. April 1991 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erhoben. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheides hat er die Klage dahin gehend umgestellt, die Beklagte unter Aufhebung des Erst- und Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt (InfAuslR 1994, 214):

6

Dem Kläger stehe kein Rechtsanspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG zu. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 24, 19 AuslG folge, daß eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur dann in Betracht komme, wenn bei dem Ausländer die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG vorlägen. Anderenfalls würden die Voraussetzungen, von denen § 19 Abs. 1 AuslG den Rechtsanspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig mache, leerlaufen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht komme nur in Betracht, wenn zuvor die Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG für ein Jahr verlängert worden sei und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG erfüllt seien. Daran fehle es beim Kläger. Seine eheliche Lebensgemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden. Im übrigen sei der Kläger entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, da ihm nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 5. August 1986 eine neue Aufenthaltserlaubnis erst am 28. Oktober 1986 erteilt worden sei. Ein Aufenthaltsrecht stehe dem Kläger auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsrats-Beschlusses 1/80 - ARB 1/80 - zu, da er nicht die dort vorausgesetzten Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung erfülle. Aus der Zugehörigkeit zum regulären deutschen Arbeitsmarkt vom 4. September 1984 bis zum 28. Februar 1989 könne der Kläger keine Rechte herleiten, da er sein Arbeitsverhältnis am 28. Februar 1989 von sich aus beendet und ein neues Arbeitsverhältnis erst am 17. April 1989 begründet habe. Die Jahresfrist nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 habe er seit diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht erfüllt, da seine Aufenthaltserlaubnis mit dem 15. April 1990 erloschen sei.

7

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis. Er rügt in erster Linie eine Verletzung der Bestimmungen des Assoziationsrats-Beschlusses 1/80 und hält insoweit eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof für geboten. Im übrigen macht er geltend, er sei nach deutschem Ausländerrecht so zu behandeln, als ob er seit fünf Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze, da er auch in den Fehlzeiten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe.

8

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

9

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland weder aus den Bestimmungen des Assoziationsrats-Beschlusses 1/80 noch aus nationalem Recht zustehe.

10

Während des Revisionsverfahrens ist der Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten in die Stadt Kornwestheim umgezogen. Die Beklagte hat mitgeteilt, daß sie mit Zustimmung der Stadt Kornwestheim das Verfahren fortführt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

12

1. Der Kläger macht, wie sich aus seinem bei der Beklagten gestellten Antrag und seinem ursprünglichen Klageantrag ergibt, in erster Linie im Wege der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis geltend. Die Frage, ob ein derartiger Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem Ausländergesetz i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186, 3189) - AuslG -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87];  94, 35 (40 f.); Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.89 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31).

13

2. Die Beklagte ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert.

14

a) Nachdem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Pforzheim nach Kornwestheim verlegt hat, ist zwar grundsätzlich nicht mehr die beklagte Stadt Pforzheim, sondern die Stadt Kornwestheim für die Erteilung der vom Kläger erstrebten Aufenthaltserlaubnis örtlich zuständig. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 1. Juli 1992 (GBl S. 349), wonach über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Ausländerbehörde entscheidet, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juni 1977 (GBl S. 227) - LVwVfG - kann die Beklagte aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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b) Der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 LVwVfG steht nicht entgegen, daß die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist. Nach § 9 LVwVfG schließt das Verwaltungsverfahren den Erlaß des Verwaltungsaktes ein. Erhebt der Ausländer nach Versagung des begehrten Verwaltungsaktes Verpflichtungsklage, dann führt dies bei Klageerfolg nicht zu einem neuen Verwaltungsverfahren; vielmehr wird das alte Verwaltungsverfahren fortgesetzt. Jedenfalls bei einem Verpflichtungsbegehren findet daher das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluß, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (OVG Münster, DÖV 1980, 803 (804) mit zustimmender Anm. von Schultz S. 805 f.; Redeker/v.Oertzen VwGO, 11. Aufl. 1994, § 83 Rn. 7; offengelassen im Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 32.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 6 S. 19). Das Urteil des 8. Senats vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 31.83 - (Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 2), wonach bei Wohnsitzwechsel die Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens erklärt werden darf, steht insoweit nicht entgegen. Abgesehen davon, daß jenem Verfahren eine Anfechtungsklage zugrunde lag, bestand dort kein Anlaß zur Entscheidung der Frage, ob § 3 Abs. 3 VwVfG auch nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes anwendbar ist.

16

c) Es dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens, wenn die Beklagte, die im Falle des Klägers die Ermittlungen getroffen und auf deren Grundlage über den weiteren Aufenthalt des Klägers entschieden hatte, das Verfahren fortführt. Die Stadt Kornwestheim hat dem zugestimmt.

17

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt für den Kläger die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob er die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem gemäß § 23 Abs. 3 AuslG auf ehemalige Ehegatten Deutscher entsprechend anwendbaren § 19 AuslG erfüllt.

18

a) Nach § 19 Abs. 1 AuslG wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter den dort genannten Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, und zwar gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG zunächst für ein Jahr.

19

aa) Mit dieser Vorschrift soll dem Ausländer die Möglichkeit eingeräumt werden, im ersten Jahr nach dem Scheitern der Ehe eine eigene wirtschaftliche Existenz zu begründen (BT-Drucks. 11/6321, S. 61 zu § 19). Galt oder gilt der weitere Aufenthalt aufgrund der Fiktionswirkung seines Verlängerungsantrags nach § 21 Abs. 3 Satz 3 AuslG 1965, § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG oder infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO als erlaubt, wird dieser Gesetzeszweck ebenfalls erreicht, wenn wie im Falle des Klägers die Fiktionswirkung länger als ein Jahr dauert und dem Ausländer aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist. Einer Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG bedarf es dann nicht mehr. Auch im vorliegenden Fall wäre es nicht angemessen, den Kläger auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr zu verweisen, nachdem seine Ehe bereits vor sechs Jahren geschieden wurde und er sich seit Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 15. April 1990 weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einer Beschäftigung nachgeht.

20

bb) Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Jahresfrist befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Aus dieser Bestimmung läßt sich allenfalls entnehmen, daß die im Ermessenswege erfolgende befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des früheren ausländischen Ehegatten eines Deutschen an die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG geknüpft ist, nicht aber auch die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diese kann vielmehr unmittelbar aus § 24 Abs. 1 AuslG geboten sein. § 19 AuslG knüpft an die durch die eheliche Lebensgemeinschaft auch nach deren Aufhebung bedingte Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet an. Eine derartige Aufenthaltsverfestigung kann aber auch unabhängig von den Familienverhältnissen durch eine anderweit begründete Eingliederung des Ausländers in das wirtschaftliche und soziale Leben eingetreten sein, z. B. infolge seiner Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer. In diesem Fall kann er unmittelbar nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 AuslG die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Der dort dem Ausländer eingeräumte Rechtsanspruch wird nicht dadurch eingeschränkt, daß er im Bundesgebiet eine Ehe mit einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen geführt hat und ihm ursprünglich aufgrund dieses Umstandes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Wenn nach § 19 Abs. 4 AuslG die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht wird, so folgt daraus ebenfalls nicht, daß die unbefristete Verlängerung nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG und nicht auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 AuslG erfolgen darf.

21

b) Für im Bundesgebiet verheiratet gewesene Ehegatten enthält § 25 AuslG erleichterte Bestimmungen für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Dafür genügt bei einer im Bundesgebiet geführten Ehe mit einem Ausländer nach deren Aufhebung, daß abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 AuslG der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt (§ 25 Abs. 2 AuslG). Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen findet diese Bestimmung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet das Erfordernis der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ersetzt (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 25 AuslG Rn. 9). Diese für ausländische Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehenen zusätzlichen Erleichterungen zur Erlangung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis würden zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Rechte des Ausländers, wenn dieser nicht unmittelbar aus § 24 Abs. 1 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könnte, sobald er die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. § 25 AuslG greift daher als subsidiäre Vorschrift nur dann ein, wenn eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG nicht möglich ist (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Ausländergesetz von 1991, abgedruckt bei: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: Juni 1994, unter E 100. 1, Nr. 25.1.2., 25.2.1. und 25.3.1.; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 185, 187; Heldmann, Ausländergesetz, 2. Aufl. 1993, § 25 Anm. 1).

22

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht daran, daß er nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen muß.

23

a) Dem Berufungsgericht ist zu folgen, wenn es zur Berechnung der Fünfjahresfrist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis, also auf den 15. April 1990 abstellt. Zwar ist das Ausländergesetz und damit auch die anspruchsbegründende Vorschrift des § 24 Abs. 1 AuslG erst am 1. Januar 1991 in Kraft getreten und der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen; die Fiktionswirkung seines Verlängerungsantrags und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs haben diesen Mangel nicht zu heilen vermocht. Der Anspruch nach § 24 Abs. 1 AuslG kommt indes für alle Ausländer in Betracht, die vor Ablauf der Geltungsdauer der ihnen seit mindestens fünf Jahren erteilten Aufenthaltserlaubnis deren unbefristete Verlängerung beantragt haben (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise a.a.O., Nr. 24.1.1.1.) und über deren Antrag bei Inkrafttreten des Ausländergesetzes noch nicht abschließend entschieden worden ist. Denn die durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren dokumentierte Aufenthaltsverfestigung des Ausländers als eine Grundlage und Rechtfertigung für den Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist in gleichem Maße eingetreten, wenn sie bereits bei einer Antragstellung vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes vorlag, über die erstrebte unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jedoch erst nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes abschließend entschieden wird. Für die sich dann nach dem neuen Ausländergesetz bestimmende Rechtslage ist die Fünfjahresfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG daher auch dann gewahrt, wenn der Ausländer bei Antragstellung vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes die zeitliche Voraussetzung erfüllt hat.

24

b) Es trifft auch zu, daß der Rechtsanspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gerade an den Besitz der Aufenthaltserlaubnis anknüpft und die Formulierung "seit fünf Jahren" in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG einen ununterbrochenen Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraums erfordert. Wie der Senat zu § 8 Abs. 1 AuslG 1965 entschieden hat, genügt bei derartigen Fristbestimmungen nicht, daß der Ausländer irgendwann einmal oder "grundsätzlich" die für fünf Jahre verlangten Bedingungen erfüllt hat. Vielmehr schließt jede Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung des Aufenthaltstitels aus (BVerwGE 82, 117 m. w. N.).

25

c) Eine derartige Unterbrechung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für die Zeit nach Ablauf der bis zum 5. August 1986 befristeten Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 18. Juli 1986 zunächst abgelehnt hatte, und der dann am 28. Oktober 1986 gleichwohl wieder erteilten Aufenthaltserlaubnis eingetreten. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insbesondere in der Annahme, es sei unerheblich, daß der Kläger gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 18. Juli 1986 Widerspruch erhoben habe.

26

aa) Im vorliegenden Fall hatte die Ausländerbehörde mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 28. Oktober 1986 dem Widerspruch abgeholfen, wie sich aus einem behördeninternen Vermerk vom 28. November 1986 ergibt. Sie hatte dem Umstand Rechnung getragen, daß der Kläger seit dem 12. Oktober 1986 wieder mit seiner damaligen Ehefrau zusammenlebte und keine Trennung der Eheleute auf Dauer vorlag; nur bei dauerhafter Trennung entfiel aber sein aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitender aufenthaltsrechtliecher Schutz (Beschlüsse vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 46 = InfAuslR 1989, 155 (156) und vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 48.92 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1 = InfAuslR 1992, 305; BVerfG - Kammerbeschluß - vom 12. Juni 1989 - 2 BvR 571/89 -). Der Kläger konnte daher grundsätzlich schon aus Gründen des Ehe- und Familienschutzes eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Ein solcher Anspruch stand ihm außerdem aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981 S. 4) - ARB 1/80 - zu, weil er zu jenem Zeitpunkt mehr als ein Jahr ordnungsgemäß bei der Firma M. beschäftigt war und daher nicht nur die Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, sondern auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beanspruchen konnte (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwGE 97, 301 - und vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31 -; EuGH, NVwZ 1991, 255 (256) [EuGH 20.09.1990 - C 192/89]; InfAuslR 1993, 41 (43 f.); InfAuslR 1994, 385 (386)).

27

bb) Hatte die Ausländerbehörde mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem Widerspruch des Klägers gemäß § 72 VwGO abgeholfen, dann hat sie damit auch ihren Bescheid vom 18. Juli 1986 aufgehoben, durch den dem Kläger eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis über den 5. August 1986 hinaus versagt worden war. Es kann dahinstehen, ob darin gleichzeitig eine die Fehlzeit überbrückende rückwirkende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis liegt und ob eine solche Rückwirkung zulässig gewesen wäre. Auch wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht rückwirkend verlängert haben sollte, kann dies nicht dazu führen, daß dem Kläger infolge der Fehlzeiten Anwartschaftsrechte für die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung eines Anspruchs aus § 24 Abs. 1 AuslG verloren gegangen sind. Zum einen bewirkte die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, daß aufgrund des Verlängerungsantrages der Aufenthalt des Klägers nach Ablauf der Erlaubnis bis zu ihrer Verlängerung gemäß § 21 Abs. 3 AuslG 1965 als erlaubt galt. Der Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG läßt sich zum anderen ein allgemeiner, auch für die damalige Zeit gültiger Rechtsgrundsatz entnehmen, daß die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht unterbrochen wird, wenn der die Aufenthaltserlaubnis versagende Verwaltungsakt durch eine nachfolgende behördliche Entscheidung aufgehoben wird. Dieser Grundsatz beansprucht auch Gültigkeit, wenn es wie hier nicht nur um die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, sondern um die Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis geht. Demgemäß ist der Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG die Zeit von der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung oder Verlängerung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gleichzustellen (Vorläufige Anwendungshinweise a.a.O., Nr. 24.1.1.2.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 1994, A 1 § 24 AuslG Rn. 10; Fraenkel a.a.O., S. 179). Im vorliegenden Fall hatte die Ausländerbehörde dem Widerspruch des Klägers gegen den Versagungsbescheid vom 18. Juli 1986 abgeholfen und ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so daß die Zeit zwischen dem 5. August und dem 28. Oktober 1986 so zu bewerten ist, als sei der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen.

28

d) Unerheblich ist, daß der Kläger nach der Abhilfeentscheidung der Ausländerbehörde am 16. Januar 1987 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erhob und daß dieses Verfahren nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 15. April 1990 durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt wurde. Die Hauptsacheerledigung beseitigte lediglich rückwirkend - wie bei der Klagerücknahme nach § 92 VwGO - die Rechtshängigkeit der Sache (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 161 Rn. 7), ohne nach den besonderen Gegebenheiten des Falles die Wirkungen der vorangegangenen Abhilfeentscheidung der Ausländerbehörde zu beeinflussen.

29

e) Unschädlich für die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist schließlich, daß der Kläger in der Zeit vom 1. März bis 16. April 1989 nicht beschäftigt war und sich in dieser Zeit in seinem Heimatstaat aufhielt. Da er das Bundesgebiet nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen hatte, um in der Türkei Urlaub zu machen, führte dies nicht zu einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965). Der Auslandsaufenthalt ist vielmehr, da er weniger als sechs Monate dauerte, nach § 44 Abs. 4 AuslG auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderliche Zeit ebenfalls anzurechnen.

30

3. Der Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfordert außer dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren die Erfüllung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen. Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung Arbeitnehmer und besaß eine besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 AEVO. Damit erfüllte er die Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Dagegen fehlen tatsächliche Feststellungen, ob er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (Nr. 4), ob er über ausreichenden Wohnraum verfügt (Nr. 5) und ob kein Ausweisungsgrund gegen ihn vorliegt (Nr. 6). Diese Feststellungen zu treffen, ist dem Revisionsgericht verwehrt (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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4. Sollten die tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob eine befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in Betracht kommt. Art. 8 ARB 1/80 ist entgegen der Auffassung der Revision demgegenüber nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln (vgl. Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11/94 -). Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bereits daran, daß der Kläger von sich aus sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma M. zum 28. Februar 1989 beendet und ein neues Arbeitsverhältnis bei der Firma Ha. erst 47 Tage danach begründet hatte. Diese Schlußfolgerung beruht auf einem Umkehrschluß zu der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80. Danach berühren u. a. Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Dem Senat erscheint es nicht zweifelsfrei, ob unverschuldete Arbeitslosigkeit mit dem im Gemeinschaftsrecht verwendeten Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Nr. 68/360 vom 15. Oktober 1968 - ABl Nr. L 257, S. 13) ohne weiteres gleichgesetzt werden kann oder zusätzlich erfordert, daß dem Arbeitnehmer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. Die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 gebotene und im Falle des Klägers unterbliebene ordnungsgemäße Feststellung dieses Tatbestandes durch die zuständige Behörde setzt ebenfalls eine Klärung dieses assoziationsrechtlichen Begriffes voraus. Der Senat hat von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag nur deshalb abgesehen, weil sie mit Rücksicht auf die vom Kläger in erster Linie beantragte und entsprechend den vorstehenden Ausführungen nach § 24 Abs. 1 AuslG in Betracht kommende unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entscheidungserheblich war. Sollte dieser Anspruch aber nicht bestehen, läge eine Vorlage zur Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 nahe.