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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1995, Az.: BVerwG 3 C 9/95

Abgabe zum Deutschen Weinfonds; Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen Weinfonds; Abgabepflicht bei überwiegender Verarbeitung ausländischer Weine

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1995
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 9/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Mainz 26.03.1992 - VG 1 K 138/91
II. OVG Koblenz 08.06.1993 - 7 A 11723/92 .OVG

Fundstellen

  • NVwZ 1996, 401 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1996, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1995, 904-908 (Volltext mit amtl. LS) "Abgabeschuld für Sekt"

Amtlicher Leitsatz

Sekthersteller unterliegen auch dann nach § 23 WWiG der Abgabepflicht zum Deutschen Weinfonds im Umfang des von ihnen verarbeiteten deutschen Weines, wenn sie zur Sektherstellung überwiegend ausländische Weine verwenden (sog. "Euro-Verschnitt").

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die eine Sektkellerei betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds.

2

Die Klägerin stellt ihren Sekt aus einem Verschnitt deutscher und ausländischer Grundweine her. Auf Aufforderung des Beklagten reichte sie diesem unter dem 7. Oktober 1991 auf Vordruck die Meldung ein, daß sie im III. Quartal 1991 1 091 514 l Wein und Most inländischen Ursprungs zu gewerblichen Zwecken auf eigene Rechnung gekauft habe und diese Mengen dadurch erstmals in den Handel gekommen seien. Sie errechnete daraus eine Abgabenschuld gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 Weinwirtschaftsgesetz (WWiG) in Höhe von 13 098,17 DM. Nach den im Vordruck enthaltenen Erläuterungen galt die Meldung als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin zutreffend angegeben war. Mit Schreiben vom gleichen Tage legte die Klägerin gegen den Abgabebescheid Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 18. November 1991 wies der Beklagte den Widerspruch ohne Begründung zurück.

3

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, zu der streitigen Abgabe könne nur derjenige herangezogen werden, der von den Maßnahmen des Beklagten einen Vorteil habe. Sie habe aber keinerlei Vorteil davon, daß sie deutschen Wein aufkaufe und im Verschnitt mit anderen europäischen Weinen zu einem Markenschaumwein oder Markensekt verarbeite. Der Beklagte habe bisher noch niemals für einen Markensekt auch nur einen Pfennig aufgewendet. Er bemühe sich, den Markt für Wein zu erschließen. Weinhersteller und Schaumweinhersteller bildeten keine homogene, zur gemeinsamen Finanzierung verpflichtete Gruppe. Wein gelte noch als Naturprodukt, weil er aus dem frisch gepreßten Saft der geernteten Trauben hergestellt sei. Hingegen handele es sich bei Schaumwein und Sekt um ein Weiterverarbeitungsprodukt, bei dem weniger der Grundstoff als die Verarbeitungsmethode im Vordergrund stehe und qualitätsbestimmend sei. Es möge allerdings sein, daß der Beklagte sich auch schon einmal um "Winzersekt" gekümmert habe, d.h. um Sekt, der vollständig aus deutschem Wein hergestellt sei. Für den von ihr hergestellten Verschnitt dürfe sie aber nach Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 vom 18. November 1985 (ABl Nr. L 320/9) die Bezeichnung "Deutscher Sekt" nicht mehr verwenden. Für Sekt aus ausländischem Wein dürfe der Beklagte nicht werben und habe er nicht geworben. Damit kämen ihr die Maßnahmen des Beklagten nicht zugute. Die Behauptung des Beklagten, ein erheblicher Teil der Verbraucher sehe jeden in Deutschland hergestellten Sekt unabhängig von der Herkunft der Grundweine als deutschen Sekt an und identifiziere ihn daher mit den vom Beklagten beworbenen Produkten, sei unzutreffend; es handele sich um eine durch nichts bewiesene Spekulation.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

den Abgabenbescheid für das III. Quartal 1991 über 13 089,17 DM und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18. November 1991 aufzuheben.

6

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Er hat vorgetragen, es stehe außer Zweifel, daß die Klägerin die im Gesetz festgelegten Abgabevoraussetzungen erfülle. Verfassungsrechtliche Überlegungen führten nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Hersteller von Wein und Schaumwein gehörten zu einer homogenen Gruppe, weil beide Erzeugnisse Gegenstand der Weinmarktordnung seien und ihre Herstellungs- und Vertriebswege vielfältig miteinander verbunden seien. Die notwendige Gruppennützigkeit sei gegeben. Der Beklagte werbe in vielfältiger Weise für deutschen Sekt. Diese Werbung komme auch den deutschen Sektherstellern zugute, die neben deutschem Grundwein ausländischen Grundwein verwendeten. Unabhängig von den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften werde deren Produkt als deutsches Erzeugnis angesehen. Diese Hersteller verzichteten bewußt darauf, die Verwendung ausländischer Weine offenzulegen, um den Werbeeffekt dieser Einordnung nicht zu gefährden.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. März 1992 abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Abgabetatbestand des § 23 WWiG sei erfüllt. Das Gesetz stelle nur auf den Erwerb von Wein zu gewerblichen Zwecken auf eigene Rechnung ab; die Frage, welches Produkt daraus anschließend hergestellt werde, spiele keine Rolle. Diese Regelung sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

10

Mit ihrer daraufhin erhobenen Berufung hat die Klägerin auch vorgetragen, § 23 WWiG könne nicht angewendet werden, wenn der übernommene deutsche Wein in einer Cuvee untergehe, die im wesentlichen aus ausländischen Weinen hergestellt sei und der daraus erzeugte Schaumwein nicht als deutsches Erzeugnis vermarktet werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine positive Sachnähe zwischen Aufgabe- und Abgabepflichtigen erforderlich. Die Aufgabe müsse zumindest geeignet sein, den Interessen des Abgabepflichtigen zu nützen. Von Sachnähe könne mithin nicht gesprochen werden, wenn die Aufgabe des Deutschen Weinfonds darin bestehe, den Wettbewerb gerade gegen die Produkte des Abgabepflichtigen zu fördern. So liege der Fall aber hier. Die Aufgabe des Deutschen Weinfonds bestehe in der Qualitätsförderung deutscher Weine und der Absatzförderung deutscher Weine. Die Klägerin vertreibe hingegen Sekt, der im wesentlichen aus ausländischen Weinen hergestellt sei und die Bezeichnung Deutscher Schaumwein oder Deutscher Sekt nicht tragen dürfe. Der Beklagte dürfe folglich für die Erzeugnisse der Klägerin nicht werben. Vielmehr wirke sich die tatsächliche vom Beklagten durchgeführte und unterstützte Werbung stets zugunsten deutscher Erzeugnisse aus und richte sich damit zwangsläufig gegen die Produkte der Klägerin.

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Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Er hat vorgetragen, die deutschen Sekthersteller, die nicht ausschließlich deutschen Wein als Ausgangsprodukt verwendeten, profitierten außerordentlich vom Produktimage des deutschen Weines. Durch den so entstehenden Mitnahmeeffekt werde die Tatsache, daß der Beklagte keine gezielte Werbung für die Produkte betreibe, in die nicht ausschließlich deutscher Wein einfließe, mehr als kompensiert.

12

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil am 8. Juni 1993 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, § 23 Abs. 1 Nr. 2 WWiG mache die Abgabepflicht weder davon abhängig, auf welche Weise der Käufer bzw. der Übernehmer den Wein vermarkte oder verwerte, noch davon, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sich vorteilhaft für den Abgabepflichtigen auswirke. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der einleitenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 WWiG, daß die Abgabe "zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Weinfonds erforderlichen Mittel" zu entrichten sei. Die Entstehungsgeschichte bestätige diese Auslegung. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß die Maßnahmen des Weinfonds sich nicht nur zugunsten der Winzer, sondern auch zugunsten der übrigen Sparten der Weinwirtschaft auswirkten; dabei sei ausdrücklich auch von den Sektkellereien ausgegangen worden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Die erforderliche Gruppennützigkeit sei gegeben, weil sie lediglich eine sachgerechte Verknüpfung zwischen der bezweckten Belastung und der mit ihr finanzierten Begünstigung voraussetze. Urproduktion und Weinverarbeiter, zu denen die Sektkellereien gehörten, bildeten im Hinblick auf das Ziel des Weinfonds, die Förderung des Absatzes von Wein durch Qualitätsförderung des Weines, Marktpflege und Markterschließung (noch) eine einheitliche Gruppe. Die Tatsache, daß die Sektkellereien deutschen Wein verwerteten und - verarbeitet - absetzten und daß die Tätigkeit des Beklagten sich auch auf sie begünstigend auswirke, genüge, um eine sachgerechte Verknüpfung bejahen zu können. Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte dürfe nach § 16 Abs. 2 WWiG nur für deutschen Wein, nicht dagegen für Schaumwein werben, gehe fehl. Zur Absatzförderung des Weines sei eine Fülle von Werbeaktivitäten denkbar, die nicht unmittelbar zum Kauf von Wein aufforderten, die sich aber mittelbar günstig auf den Weinabsatz auswirkten. Daher könne und müsse der Beklagte seiner Aufgabenstellung nach zweifellos auch für Sekt werben, der ganz oder zum Teil aus deutschem Wein hergestellt werde, da mit dem erhöhten Absatz dieses Vermarktungsproduktes mittelbar auch der Absatz von Wein gefördert werde.

13

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr früheres Vorbringen. Sie hält zum einen daran fest, daß Weinhersteller und Schaumweinhersteller keine homogene Gruppe bildeten. Sie meint, in der Rechts- und Sozialordnung seien Wein- und Sektherstellung unterschiedlichen Bereichen zugeordnet. Das Gemeinschaftsrecht behandle beides in getrennten Verordnungen. In der allgemeinen Vorstellung sei Wein ein Naturprodukt, während Sekt ein industriell hergestelltes Veredlungsprodukt sei. Beide Produkte unterlägen auch völlig unterschiedlichen Verbrauchergewohnheiten.

14

Die Klägerin hält darüber hinaus daran fest, daß die Hersteller sog. Euro-Verschnitte keinerlei Vorteile von der Werbetätigkeit des Beklagten hätten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte dürfe und müsse auch für Sekt werben, der (nur) zum Teil aus deutschem Grundwein hergestellt werde, sei falsch. Einen Mitnahmeeffekt der Werbung für deutschen Sekt zugunsten der von ihr hergestellten Verschnitte habe das Berufungsgericht nicht festgestellt.

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Die Klägerin beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. März 1992 und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 1993 den Abgabenbescheid für das III. Quartal 1991 über 13 098,17 DM und den Widerspruchsbescheid vom 18. November 1991 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

19

Er hält das angefochtene Urteil im wesentlichen für zutreffend. Er hält zwar die Aussage des Berufungsgerichts für unrichtig, daß der Beklagte auch für Sekt werben müsse, der zum Teil aus ausländischem Grundwein hergestellt sei. Der Beklagte werbe nicht für Sekt, der nur zum Teil aus deutschem Wein hergestellt werde. Das widerspräche seiner Aufgabenstellung und seinem Selbstverständnis. Erst recht müsse er hierfür nicht werben. Die Werbemaßnahmen richteten sich notwendigerweise ausschließlich, nachdrücklich und unterscheidungskräftig auf deutsche Sekte. Sie bezögen Verschnittprodukte nicht ein. Das rechtfertige aber nicht die von der Revision gezogene Schlußfolgerung. Tatsächlich kämen die Werbemaßnahmen des Beklagten auch den Verschnittprodukten zugute. Es sei bisher nicht gelungen, einem größeren Anteil von Verbrauchern den Unterschied zwischen deutschem und nicht-deutschem Sekt zu vermitteln. Solche Bemühungen versprächen auch kaum Erfolg, solange die Verschnittprodukte nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden müßten.

20

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hält er das Berufungsurteil ebenfalls im wesentlichen für zutreffend. Er verneint zwar eine Pflicht des Beklagten, eine gezielte Werbung auch für nur teilweise aus deutschem Wein hergestellten Sekt zu betreiben. Gleichwohl sei die Heranziehung der Klägerin im Ergebnis gerechtfertigt. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zeige die Erfahrung des Marktes, daß die Werbung des Beklagten für deutschen Wein bzw. Sekt einen erheblichen Mitnahmeeffekt auch für den von der Klägerin hergestellten Sekt zur Folge habe. Um diesen Mitnahmeeffekt nicht zu beeinträchtigen, legten die Sekthersteller aus gutem Grund keinen Wert darauf, die bestehenden Unterschiede hervorzuheben oder sogar ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der betreffende Sekt nur teilweise aus deutschem Wein hergestellt sei. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß die Abgaben ohnehin nur in Höhe des Anteils deutschen Grundweines erhoben werde, während für den mittelbar auch begünstigten ausländischen Grundweinanteil eine Abgabenerhebung nicht erfolge.

21

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im Umfang des für die Sektherstellung übernommenen deutschen Weines der Abgabepflicht zum Deutschen Weinfonds unterliegt, verletzt kein Bundesrecht.

22

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, denn sie richtet sich gegen einen die Klägerin belastenden Verwaltungsakt. Dieser liegt in der widerspruchslosen Annahme der Mitteilung der Klägerin über die Abgabe durch den Beklagten (vgl. Urteil des Senats vom 23. April 1993 - BVerwG 3 C 12.91 - UA S. 11; vgl. auch BVerwGE 19, S. 68[BVerwG 26.06.1964 - VII C 6/64]). Zwar gilt nach § 5 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl I S. 81) die Mitteilung des Abgabeschuldners als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin zutreffend angegeben worden ist. Diese Bestimmung bedarf jedoch einer gesetzeskonformen Auslegung, denn nach der Definition des § 35 VwVfG handelt es sich beim Verwaltungsakt um eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde trifft. Der Verordnungsgeber hatte nicht die Rechtsmacht, eine hiervon abweichende Regelung zu treffen. Gegenstand der Klage kann daher nicht die Abgabemitteilung als solche sein, sondern deren stillschweigende Annahme durch die Behörde.

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2. Die Heranziehung der Klägerin zur Abgabe für den Deutschen Weinfonds ist rechtmäßig. Maßgeblich ist § 23 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz - WWiG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBl I S. 2266). Diese Vorschrift galt sowohl im Verarbeitungszeitraum, dem dritten Quartal 1991, als auch bei Erlaß der angefochtenen Behördenentscheidungen. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Weinwirtschaftsgesetzes durch das Gesetz zur Reform des Weinrechts vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467) ist insoweit ohne Bedeutung, zumal die Vorschriften über den Deutschen Weinfonds in den §§ 37 - 47 des neuen Gesetzes in den hier interessierenden Teilen unverändert Aufnahme gefunden haben.

24

Grundlage der Heranziehung der Klägerin ist § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 a WWiG. Danach ist zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Weinfonds erforderlichen Mittel von Personen und von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von 1,20 DM je angefangene 100 l erstmals in den Handel gebrachten Mostes oder Weines inländischen Ursprungs zu entrichten. Bei der Subsumtion unter diese Norm ist festzustellen, daß die Klägerin als juristische Person zu gewerblichen Zwecken Wein auf eigene Rechnung gekauft hat. Es handelt sich um Wein inländischen Ursprungs, der damit erstmals in den Handel gebracht wurde. Damit sind alle Voraussetzungen, die die Nr. 2 des § 23 Abs. 1 WWiG bezeichnet, erfüllt. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, unterscheidet die Norm nicht nach der Art der vom Weinkäufer verfolgten gewerblichen Zwecke.

25

Entgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich ein Ausschluß der Sekthersteller von der Abgabepflicht nicht aus der im Eingang des § 23 Abs. 1 WWiG enthaltenen Feststellung entnehmen, die Abgabe sei "zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Weinfonds erforderlichen Mittel" zu entrichten. Das Gegenteil ließe sich allenfalls annehmen, wenn die Aufgaben des Weinfonds von vornherein in keinem Zusammenhang mit der Sektherstellung stünden. Das trifft jedoch nicht zu. Nach § 16 Abs. 2 WWiG hat der Weinfonds die Aufgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern. Diese Aufgabenstellung grenzt den Schaumweinsektor nicht aus. Dabei kann offenbleiben, ob Schaumwein auch Wein im Sinne des § 16 Abs. 2 WWiG ist und die Förderungsaufgabe unmittelbar auch den Schaumwein betrifft. Selbst wenn man dies verneint, steht außer Zweifel, daß Wein der Grundstoff ist, aus dem Schaumwein hergestellt wird, und daß die Schaumweinherstellung ein wichtiger Absatzsektor für Wein ist. Die Eignung des Weines für die Schaumweinherstellung ist ein wesentliches Kriterium für die Qualität des betreffenden Schaumweines, und das Ziel, den Absatz von Wein zu fördern, umfaßt notwendig den Absatz des Weines zur Herstellung von Schaumwein und damit auch des auf diese Weise hergestellten Schaumweines. Die Aufgabenstellung des Deutschen Weinfonds rechtfertigt daher eine einschränkende Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 WWiG nicht.

26

Gegen eine solche Einschränkung spricht im übrigen auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 WWiG gehört ihm ein Vertreter der Sektkellereien an. Das zeigt, daß der Gesetzgeber die Sektherstellung als wesentliches Element der Weinwirtschaft ansieht. Das geht außerdem auch aus der Entstehungsgeschichte des Weinwirtschaftsgesetzes hervor. Während dieses Gesetz zunächst nur den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen eine Abgabe für den Stabilisierungsfonds, den Vorgänger des Deutschen Weinfonds, abverlangte, wurden durch Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl I S. 1337) auch die übrigen Sparten der Weinwirtschaft einbezogen mit der Begründung, daß sich die Maßnahmen des Fonds auch zu deren Gunsten auswirkten. Wie die Gesetzesbegründung ausweist, hatte der Gesetzgeber dabei insbesondere auch die Sektkellereien im Auge (vgl. BTDrucks V/1208 S. 4).

27

Es steht hiernach außer Frage, daß § 23 Abs. 1 Nr. 2 WWiG die Hersteller von Sekt in die Abgabenpflicht einbezieht, soweit sie deutschen Wein für ihre Produktion verwenden.

28

3. Diese Regelung steht mit dem Grundgesetz im Einklang.

29

Bei der Abgabe zum Deutschen Weinfonds handelt es sich verfassungsrechtlich um eine Sonderabgabe. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - (BVerfGE 37 S. 1, 16) [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72] für die Beiträge zum Stabilisierungsfonds ausgesprochen und im Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88 u.a. - (BVerfGE 82, 159, 178) für die gleichartige Abgabe zum Absatzfonds ebenfalls entschieden.

30

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe hat das Bundesverfassungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung noch einmal zusammengefaßt (vgl. dazu im übrigen auch BVerfGE 55, 274, 311 f. [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77][BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77];  67, 256, 276 f.). Danach darf sich der Gesetzgeber des Finanzierungsinstruments der Sonderabgabe nur zur Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (BVerfGE 82, 159, 179). Diese Voraussetzung ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 5. März 1974 festgestellt hat, erfüllt. Die Förderung der Weinqualität und des Weinabsatzes ist ein konkretes Anliegen, das sich nicht in der Mittelbeschaffung für allgemeine Staatszwecke erschöpft.

31

Die Sonderabgabe darf nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzverantwortung nehmen; diese Gruppe muß durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein (a.a.O. S. 180). Diese Homogenität wird von der Klägerin für die Hersteller von Wein und von Schaumwein zu Unrecht in Abrede gestellt.

32

Dazu ist darauf hinzuweisen, daß Schaumwein in der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften in die gemeinsame Marktorganisation für Wein einbezogen ist und damit als Teil des umfassend verstandenen Weinmarktes angesehen wird. Sowohl Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl Nr. L 54/1) als auch Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 822/87 vom 16. März 1987 (ABl Nr. L 84/1), die die VO (EWG) Nr. 337/79 ersetzt hat, beziehen den Schaumwein ausdrücklich in ihre Regelung ein. Dementsprechend sind die nachfolgenden Verordnungen über Herstellung, Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein auf diese grundlegenden Verordnungen gestützt (vgl. VO (EWG) Nr. 3309/85 vom 18. November 1985, ABl Nr. L 320/9). Die VO (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl Nr. L 231/1) über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine sagt in der zweiten Begründungserwägung ausdrücklich, daß es sich bei Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete um schäumende Qualitätsweine b.A. handele, die damit ebenfalls den Bestimmungen der Verordnung zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete entsprechen müßten. Das Gemeinschaftsrecht regelt zwar die Herstellung, Aufmachung und Bezeichnung von Schaumweinen im einzelnen in eigenständigen Verordnungen. Das ändert aber nichts daran, daß es prinzipiell von einem den Schaumwein umfassenden einheitlichen Weinmarkt ausgeht.

33

Diese rechtliche Einordnung entspricht den engen tatsächlichen Beziehungen, die zwischen Wein und Schaumwein sowohl im Herstellungsstadium als auch beim Verbrauch bestehen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß Wein der unverzichtbare Grundstoff für die Herstellung von Schaumwein ist. Die Sekthersteller sind wichtige Weinabnehmer. Häufig liegt die Weinherstellung und die Sektherstellung auch in einer Hand, wie die weit verbreiteten Winzersekte belegen. Auch die Vertriebswege decken sich häufig. Weinhändler führen Sekt in ihrem Sortiment. Schließlich sind Wein und Sekt aus Sicht der Verbraucher bei vielen Gelegenheiten austauschbar. Zwischen Wein und Sekt bestehen daher vielfältige Verbindungslinien, die es rechtfertigen, auch in tatsächlicher Hinsicht beide einem einheitlichen Marktbereich zuzuordnen. Veränderungen des Weinmarktes schlagen auf die Bedingungen der Schaumweinherstellung durch, während umgekehrt Veränderungen im Schaumweinmarkt Rückwirkungen auf den Weinmarkt haben. Diese Verflechtungen machen deutlich, daß die Hersteller von Wein und von Schaumwein eine homogene Gruppe bilden.

34

Die Homogenität einer Gruppe rechtfertigt eine Sonderabgabe allerdings nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (BVerfGE 82, 159, 180). Aus der Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Angehörigen der Weinwirtschaft, zu denen nach dem Vorstehenden auch die Sekthersteller gehören, haben eine besondere Sachnähe zu der Aufgabe, den Weinmarkt durch Qualitäts- und Absatzförderung zu stabilisieren. Allerdings meint die Klägerin, diese Sachnähe für sich verneinen zu können, weil sie neben deutschem auch ausländischen Grundwein bei der Sektherstellung verwendet; die spezifische Aufgabe des Deutschen Weinfonds, Qualität und Absatz deutschen Weines zu fördern, sei für sie daher nicht relevant. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Da die Klägerin jedenfalls auch deutschen Wein einsetzt, ist die Marktpflege in diesem Segment für sie unmittelbar von Bedeutung.

35

Schließlich ist erforderlich, daß das Abgabenaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also gruppennützig, verwendet wird. Zwischen von der Sonderabgabe bewirkten Belastungen und den mit ihr finanzierten Begünstigungen muß eine sachgerechte Verknüpfung bestehen. Dabei genügt allerdings, wenn das Aufkommen überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird. Gruppennützige Verwendung besagt nicht, daß das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist (BVerfGE 82, 159, 180 f.). Legt man diesen Maßstab zugrunde, so kann die Gruppennützigkeit der Abgabe zum Weinfonds nicht mit der Begründung verneint werden, die Abgabe komme dem Sekthersteller nicht zugute. Das ergibt sich zum einen aus den erwähnten engen Verflechtungen zwischen Weinmarkt und Schaumweinmarkt, so daß selbst Maßnahmen, die primär auf den ersten Bereich zielen, auch Auswirkungen auf den zweiten haben können. Das ist offenkundig für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung des Weines, die sich bei der anschließenden Herstellung von Schaumwein auswirken. Zum andern bezieht der Beklagte bei seinen Maßnahmen zur Absatzförderung auch Schaumwein ein, wie von keiner Seite bestritten wird.

36

Die Gruppennützigkeit kann hier schließlich nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Werbemaßnahmen des Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur deutschen Sekt zum Gegenstand haben, den von der Klägerin hergestellten "Euro-Verschnitt" also nicht einbeziehen. Dazu genügt der Hinweis, daß jedenfalls die nach § 16 Abs. 2 WWiG angestrebte Verbesserung der Weinqualität der Klägerin als gewerblicher Verwenderin deutschen Weines zum Vorteil gereicht. Darauf, ob die Werbemaßnahmen des Beklagten konkret den Absatz ihrer Produkte fördern, kommt es im übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin nicht an. Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht aber insoweit alles für die Auffassung des Beklagten und des Oberbundesanwalts, daß der Klägerin ein Mitnahmeeffekt aus der Werbung des Beklagten für deutschen Sekt zugute kommt. Es ist nicht zweifelhaft, daß die Verbraucher einen Sekt, der wie die Produkte der Klägerin erkennbar in Deutschland hergestellt worden ist und keinen deutlichen Hinweis auf eine anderweitige Provenienz trägt, ungeachtet aller Bezeichnungsvorschriften als deutschen Sekt ansehen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dr. Dickersbach

39

van Schewick

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Dr. Pagenkopf

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Dr. Borgs-Maciejewski

42

Kimmel