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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1995, Az.: BVerwG 8 B 167.94

Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Nichtvorliegen eines Revisionszulassungsgrundes; Rechtzeitige Geltendmachung eines Rückstellungsgrundes von der Wehrpflicht; Ermessen des Tatsachengerichts bei der Entscheidung über die Einholung von Sachverständigengutachten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 167.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 20082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 06.07.1994 - AZ: 10 K 2287/93

Fundstelle

  • SGb 1996, 328 (amtl. Leitsatz)

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Das angefochtene Urteil beruht insbesondere nicht auf einem mit der Beschwerdebegründung bezeichneten Verfahrensmangel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Das angefochtene Urteil nimmt entscheidungstragend an, der Kläger habe die materiellrechtliche Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG für die Geltendmachung des nach der Musterung entstandenen Zurückstellungsgrundes seiner Unentbehrlichkeit im eigenen und im elterlichen Gewerbebetrieb (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) versäumt. Diese Annahme stützt sich auf das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Industrie- und Handelskammer N. vom 30. Mai 1994, das im angefochtenen Urteil gewürdigt wird. Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, weil es dem in der mündlichen Verhandlung erster Instanz hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nicht entsprochen habe, eine ergänzende Auskunft der Industrie- und Handelskammer N. über den Zeitpunkt der Entstehung des Zurückstellungsgrundes einzuholen, greift nicht durch. Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1 <2> m.weit.Nachw. und Beschluß vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 25 <28 f.>). So verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 6. Oktober 1987, a.a.O. S. 2 und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 <20>). Ein Tatsachengericht ist hingegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachterliche Äußerungen einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, weil ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987, a.a.O. S. 2 m.weit.Nachw.). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat das von ihm eingeholte Gutachten der Industrie- und Handelskammer N. dahin gewürdigt, der vom Kläger in Anspruch genommene Zurückstellungsgrund der betrieblichen Unentbehrlichkeit sei "spätestens im Herbst des Jahres 1992 entstanden" (Urteilsumdruck S. 6). Die vom Kläger mit seinem Hilfsbeweisantrag angeregte Einholung einer ergänzenden Auskunft der Industrie- und Handelskammer N. hat es für entbehrlich erachtet, weil das vorliegende Gutachten für seine richterliche Überzeugungsbildung ausreichte. Anhaltspunkte dafür, daß diese tatrichterliche Einschätzung ermessensfehlerhaft ist, weil sich dem Verwaltungsgericht die vom Kläger lediglich hilfsweise ("wenn es darauf ankommt") beantragte weitere Beweisaufnahme durch Einholung einer zusätzlichen Äußerung der Industrie- und Handelskammer hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerdebegründung nicht in einer dem Bezeichnungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Auf die mit dem Beschwerdevorbringen angegriffene nicht entscheidungstragende zusätzliche Erwägung des angefochtenen Urteils, "im übrigen" wäre selbst bei einem vom Kläger behaupteten Eintritt des Zurückstellungsgrundes seiner betrieblichen Unentbehrlichkeit erst "zu Beginn des Jahres 1993" die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG nicht gewahrt, kommt es danach nicht mehr an.

3

Soweit die Beschwerdebegründung des weiteren beanstandet, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte für den Beginn der Ausschlußfrist darlegungs- und beweispflichtig sei und ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, geht dieses Vorbringen schon deshalb fehl, weil das angefochtene Urteil nicht auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung abhebt, sondern aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme den Fristbeginn feststellt. Überdies ist die Frage der Darlegungs- und Beweislast ebenso wie die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WPflG nicht dem Prozeßrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen, so daß eine Revisionszulassung insoweit schon mangels Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Abweichung nicht in Betracht kommt (vgl. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Verfahrensrechtlich war eine weitere Sachaufklärung in Richtung auf eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Wehrersatzbehörden entgegen dem Beschwerdevorbringen aus der für den Umfang der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts nicht veranlaßt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker