Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1995, Az.: BVerwG 11 B 21.95

Antrag auf Entschädigung nach dem Flurbereinigungsgesetz; Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 21.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.10.1994 - AZ: 13 A 92.1800

Fundstelle

  • SGb 1996, 328 (amtl. Leitsatz)

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 20. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.960 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

2

Die Kläger meinen, das Flurbereinigungsgericht habe ihre in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 1994 gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehaltene Begründung für diese Entscheidung ebenso wie die im Urteil enthaltene Stellungnahme zu den Beweisanträgen zeigten, daß das Gericht bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen überzeugt gewesen sei; darin liege eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

3

Mit dieser Aufklärungsrüge können die Kläger nicht durchdringen, unter Berücksichtigung des Akteninhalts kann nicht davon ausgegangen werden, daß das § 86 Abs. 1 VwGO zu entnehmende Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229; Beschluß vom 22. September 1992 - BVerwG 7 B 40.92. - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 71) vom Flurbereinigungsgericht mißachtet worden ist.

4

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - NJW 1988, 1746 [BVerwG 25.01.1988 - 7 CB 81/87]). Einem Prozeßbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6, S. 17). Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Prozeßbeteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffenen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1988 a.a.O.). Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, daß im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9, S. 4). So liegen die Dinge hier.

5

In seiner Klagebegründung vom 7. April 1993 hatten die Kläger ihren Standpunkt, die Einlage-Flurstücke 1588 bis 1591 seien als Bauerwartungsland zu bewerten, damit begründet, die organische Entwicklung der Gemeinde Hengersberg lasse eine Bebauung entlang der Staatsstraße 2133 erwarten. Entsprechende Entwicklungen, die nach der vorläufigen Besitzeinweisung stattgefunden hätten, seien schon vorher durch Maßnahmen der Gemeinde erkennbar geworden. So seien "nach und nach Baugenehmigungen erteilt, Erschließungsmaßnahmen ergriffen und mündliche Zusagen gemacht" worden, die im Bestreitensfall mit Beweismitteln belegt werden könnten. Das Flurbereinigungsgericht hat diese Behauptungen der Kläger zum Anlaß genommen, unter dem 29. November 1993 eine Aufklärungsverfügung bezüglich der Bauleitplanung der Gemeinde Hengersberg an das Landratsamt Deggendorf zu richten, die unter dem 8. Dezember 1993 - mit einem für die Kläger unergiebigen Ergebnis - beantwortet worden ist. In dem Ortstermin am 17. Oktober 1994 sind die genannten Einlage-Flurstücke außerdem vom Flurbereinigungsgericht in Augenschein genommen worden. Das Ergebnis dieser Augenscheinseinnahme gibt die Begründung wieder, mit der in der anschließenden mündlichen Verhandlung die Beweisanträge der Kläger abgelehnt worden sind. In der Niederschrift heißt es:

"Seit dem maßgeblichen Zeitpunkt (27. Oktober 1989) hat sich an den Verhältnissen im fraglichen Bereich mit Ausnahme der Ortsabrundungssatzung und ihrer teilweisen Ausnutzung nichts geändert. Konkrete Planungsabsichten der Gemeinde Hengersberg haben sich nach dem 27. Oktober 1989 im fraglichen Bereich nur durch die Ortsabrundungssatzung aktualisiert."

6

Mit dieser Begründung mag die Ablehnung der Beweisanträge den Eindruck erwecken, das Flurbereinigungsgericht sei bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen überzeugt gewesen und habe deshalb gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung verstoßen. Dies ist jedoch unschädlich, weil das Flurbereinigungsgericht in seinem Urteil vom 20. Oktober 1994 die in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung festgehaltene Begründung ergänzt hat, und zwar wie folgt:

"Die Behauptung des Klägers stellt daher lediglich eine theoretische Möglichkeit, eine Spekulation dar ..."

7

Dies trifft den Kern der Dinge. Die Möglichkeit, daß sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - also fünf Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt - frühere Planungsabsichten der Gemeinde zwar nicht realisiert hatten, diese aber seinerzeit dennoch gegeben waren, mag theoretisch bestanden haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das den - anwaltlich vertretenen - Klägern in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis vorgehalten worden war, "daß beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Klage abgewiesen werden müsse", wäre von ihnen aber zu erwarten gewesen, daß sie ihr früheres schriftsätzliches Beweisanerbieten konkretisieren würden. Davon kann in den anschließend von ihnen zu Protokoll gegebenen Beweisanträgen keine Rede sein. Diese erschöpfen sich darin, daß für angebliche Planungsabsichten der Gemeinde Hengersberg das Zeugnis des Bürgermeisters dieser Gemeinde angeboten wird. Zwar ist davon auszugehen, daß dieser Zeuge aufgrund seiner Amtsstellung über etwaige Planungsabsichten der Gemeinde informiert sein mußte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme drängt sich aber zunächst die Frage auf, wieso die von den Klägern behaupteten Planungsabsichten der Gemeinde mehr als "Spekulation" waren, die von ihnen offensichtlich ohne jede tatsächliche Grundlage angestellt wurde.

8

Selbst in ihrer Beschwerde haben sich die Kläger (immer noch) nicht mit den Gegenargumenten des Flurbereinigungsgerichts auseinandergesetzt, etwa indem sie greifbare Anhaltspunkte benannt hätten, die für ihre Behauptung sprechen könnten. Unter diesen umständen ist nicht von der Hand zu weisen, daß die Kläger nur unzulässige Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge gestellt haben, die ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO abgelehnt werden konnten.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.960 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Vallendar