Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1995, Az.: BVerwG 1 D 14.93
Zollbeamter des mittleren Dienstes; Fernbleiben vom Dienst während eines Zeitraums von 16 Monaten; Eingeschränkte Dienstfähigkeit; Verpflichtung der Anzeige einer bestehenden Innendienstfähigkeit gegenüber dem Dienstherrn; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 14.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.11.1992 - AZ: IV VL 28/92
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Zollobersekretär ..., geboren am ... in ...
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Zollobersekretär Hans Eich, Postbetriebsassistent Manfred Naulin als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Zollobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesaisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 26. November 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in der Zeit vom 2. Januar 1990 bis 14. April 1991
und
- 2.
vom 27. April 1991 bis 6. Mai 1991 schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist.
2.
Mit Bescheid vom 22. Mai 1991 hat der Vorsteher des Hauptzollamts R. festgestellt, daß seine frühere Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge des Beamten vom 3. Januar 1990, die seit dem 2. Januar 1990 wirksam und zunächst unbefristet ausgesprochen worden sei, mit Ablauf des 14. April 1991 ende und der Beamte ab 17. April 1991 bis einschließlich 6. Mai 1991 seine Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG erneut verliere. Gegen diesen Bescheid hat der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Das Bundesdisziplinargericht hat den Antrag durch Beschluß vom 29. August 1991 als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Beamten hat der Senat diesen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts durch Beschluß vom 10. Januar 1992 aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung an das Bundesdisziplinargericht zurückverwiesen (BVerwG 1 DB 20,91). Das Bundesdisziplinargericht hat danach das Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren gemäß § 121 Abs. 6 BDO verbunden.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. November 1992 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert seines jeweils erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Außerdem hat es den Feststellungsbescheid des Vorstehers des Hauptzollamts R. vom 22. Mai 1991 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Beamte seine Dienstbezüge vom 2. Januar 1990 bis einschließlich 14. April 1991 und vom 29. April 1991 bis einschließlich 5. Mai 1991 verloren hat.
Das Bundesdisziplinargericht hat ein ungenehmigtes Fernbleiben des Beamten vom Dienst in der Zeit vom 2. Januar 1990 bis einschließlich 14. April 1991 und vom 29. April bis einschließlich 5. Mai 1991 festgestellt. Bezüglich der übrigen Zeiträume hat es den Beamten vom Vorliegen eines Dienstvergehens freigestellt. In der Zeit vom 17. April bis einschließlich 26. April 1991, einem Freitag, sei der Beamte dienstunfähig erkrankt gewesen, da am 27. und 28. April 1991 dienstfrei gewesen sei, sei der Beamte erst wieder ab dem 29. April 1991 dem Dienst ferngeblieben. Am 6. Mai 1991 habe der Beamte seinen Dienst wieder angetreten, so daß auch hier ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst entfalle. Soweit das Bundesdisziplinargericht ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst bejaht hat, hat es dieses als vorsätzliche Verletzung der dem Beamten obliegenden Dienstleistungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG und als Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Der Beamte habe auch bei einer eingeschränkten Dienstfähigkeit zum Dienst erscheinen müssen. Er hätte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage einen ernsthaften und einigermaßen dauerhaften Arbeitsversuch unternehmen müssen. Die Hartnäckigkeit, mit der der Beamte insgesamt über ca. 16 Monate hinweg den Dienst verweigert habe, sei eine derart schwerwiegende Kernpflichtverletzung, daß die Entfernung aus dem Dienst unerläßlich sei.
4.
Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen, hilfsweise ihn in ein Amt derselben Besoldungsgruppe mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, daß der Beamte seit Anfang 1989 dienstunfähig, zumindest aber sehr eingeschränkt dienstfähig gewesen sei. Da seine Dienststelle von seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit ausgegangen und daher auch uneingeschränkte Dienstverrichtung von ihm im Grenz- und Schichtdienst verlangt habe, sei er berechtigt gewesen, diese unzumutbare und gesundheitsschädliche dienstliche Leistung zu verweigern. Er habe nicht billigend in Kauf genommen, dem Dienst fernzubleiben. Er sei nicht kritiklos nur den Ausführungen seiner ihn dienstunfähig schreibenden Ärzte gefolgt, sondern habe verschiedene Fachärzte zu Rate gezogen, um Klarheit über seinen Gesundheitszustand zu bekommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte greift sowohl die erstinstanzlichen Feststellungen zum objektiven als auch zum subjektiven Tatbestand des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens an. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht aufgrund der Einlassung des Beamten und der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Mit Schreiben vom 8. März 1989 ersuchte der Vorsteher des Hauptzollamts M., an das der Beamte abgeordnet war, das Staatliche Gesundheitsamt R. um eine amtsärztliche Untersuchung des Beamten und bat insbesondere zu prüfen, ob bei dem Beamten dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG vorliege. Der Beamte hatte sich zeitweilig krank gemeldet und war nicht zum Dienst erschienen. Mit Schreiben vom 29. September 1989 stellte das Gesundheitsamt R. durch den begutachtenden Arzt Dr. S. fest: "Es finden sich weder aufgrund der Vorgeschichte noch aufgrund der vorgelegten und hier erhobenen Befunde derzeit ausreichende Gründe, die eine Dienstunfähigkeit rechtfertigen würden. Herr ... muß daher als dienstfähig betrachtet werden."
Der Vorsteher des Hauptzollamts M. forderte unter Hinweis auf dieses Gutachten den Beamten mit Verfügung vom 17. Oktober 1989 vergeblich zur Darlegung der Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst auf. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1989 beendete die Oberfinanzdirektion M. die Abordnung des Beamten nach M.. Daraufhin wies der Vorsteher des Hauptzollamts R. den Beamten mit Verfügung vom 20. Dezember 1989 zum umgehenden Dienstantritt bei dem Zollamt K. an und kündigte gleichzeitig für den Fall der Nichtbefolgung die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge an. Er wies den Beamten ausdrücklich auf den Vorrang einer amtsärztlichen Begutachtung vor einem privatärztlichen Attest hin. Der Beamte trat seinen Dienst in K. jedoch nicht an, sondern legte erneut eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit weiterem Schreiben des Vorstehers des Zollamts K. vom 28. Dezember 1989 wurde der Beamte mit abermaligen Hinweisen zur Rechtslage erneut aufgefordert, sich nunmehr am 2. Januar 1990 bei ihm zum Dienstantritt zu melden.
Dies tat der Beamte nicht. Mit Verfügung vom 3. Januar 1990 wurde der Verlust seiner Dienstbezüge ab 2. Januar 1990 gemäß § 9 BBesG festgestellt. Der Beamte legte erneut privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Orthopäden Dr. M. vor. Auch der Nervenfacharzt Dr. K. attestierte dem Beamten, daß er "derzeit nicht arbeitsfähig" sei. Auf Wunsch des Beamten erstellte Dr. M. am 1. Februar 1990 ein Gutachten, in dem dem Beamten zwar eine etwas eingeschränkte Verwendungsfähigkeit, nicht aber eine völlige Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde. Der Amtsarzt Dr. S. erklärte hingegen, das Gutachten des Dr. M. reiche nicht aus, seine Begutachtung vom 29. September 1989 zu ändern.
Als auch in der Folgezeit der Beamte nicht zum Dienst erschien, beauftragte das Hauptzollamt R. das Städtische Krankenhaus M. mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen und chirurgischen Gutachtens. In diesem Gutachten sollte insbesondere zu der Frage Stellung genommen werden, ob aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes des Beamten von einer weiteren Dienstfähigkeit bzw. von einer zeitlich begrenzten oder dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Zu diesem Zweck befand sich der Beamte in der Zeit vom 25. bis 27. Februar 1991 zur stationären Beobachtung in dem Krankenhaus. Der Oberarzt der chirurgischen Abteilung Dr. K. kommt in seinem Gutachten vom 28. Februar 1991 zu folgendem Ergebnis:
"Herr R. ist als arbeitsfähig anzusehen unter den Bedingungen eines üblichen Arbeitsverhältnisses. Er ist in der Lage, mittelschwere Arbeiten wechselnd im Gehen und Sitzen in geschlossenen Räumen durchzuführen. Bei warmer Witterung auch im Freien, 8 Stunden täglich mit zweimaliger Unterbrechung (zum Frühstück und Mittagessen).
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden. Die Arbeitsstätte sollte in der Nähe des Wohnortes sein. Durch konsequente Behandlung der Gichterkrankung mit Allopurinol, des Übergewichtes und der Leberverfettung sowie Operation der Großzehengichterkrankung und Behandlung des Bluthochdruckes z.B. mit einem Betarezeptorenblocker kann sich der Gesundheitszustand von Herrn R. in absehbarer Zeit bessern. Die Arbeitsunfähigkeit bei der Großzehoperation ist mit maximal 3 Monaten zu veranschlagen."
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. K., stellte in seinem Gutachten vom 6. März 1991 abschließend fest:
"Fassen wir alle Ergebnisse zusammen, so ist das Vorliegen eines neurologischen oder eines eigenständigen psychiatrischen Krankheitsbildes bei dem 43jährigen Untersuchten nicht zu bestätigen.
Der neurologische Befund ist nicht zu beanstanden. Soweit Herr R. jetzt eine 'Densverschiebung' beklagte - einen medizinischen Terminus, den er offensichtlich aus dem Arztbrief des Orthopäden Dr. M. übernommen hat - konnte ein solcher jetzt röntgenologisch ausgeschlossen werden. Im übrigen wäre hiervon auch keine solche klinische Symptomatik zu erwarten, wie sie Herr R. jetzt in Form seiner Schwindelanfälle beklagte. Es ist pathophysiologisch unhaltbar, ein solches klinisches Bild mit einem solchen radiologischen Korrelat in eine causale Verbindung zu bringen.
Zur Erklärung der klinischen Beschwerden reichen auch die mitgeteilten HNO-ärztlichen Befunde von Herrn Prof. Dr. S. nicht aus, ebensowenig, wie dessen diagnostische Schlußfolgerungen, daß die Beschwerden auf HWS-Veränderungen infolge eines Schleudertraumas aufzufassen seien, zu bejahen sind.
Aus rein psychiatrischer Sicht handelt es sich bei Herrn R. um eine selbstunsichere, neurastenische Persönlichkeit mit einer Neigung zu sensitiv-paranoider Verarbeitung und mittlerweile auch hervortretenden querulatorischen Tendenzen.
Aus psychiatrischer Sicht erscheint es durchaus wahrscheinlich, daß zumindest einige der angegebenen körperlichen Beschwerden als psychogene Symptomatik aufzufassen sind im Kontext der vorliegenden Persönlichkeitsstörung.
Aus nervenärztlicher Sicht ist Herr R. als voll dienstfähig anzusehen. Es lassen sich weder quantitative Einschränkungen begründen noch wesentliche qualitative Einschränkungen.
...
Eine eigentliche neurologische oder psychiatrische Erkrankung liegt bei Herrn R. nicht vor. Aus nervenärztlicher Sicht ist er somit als voll dienstfähig anzusehen."
Am 15. April 1991 trat der Beamte beim Hauptzollamt R. seinen Dienst auf einem Innendienstposten wieder an.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß der Beamte in der Zeit vom 2. Januar 1990 bis 14. April 1991 seinem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben ist (Dienstvergehen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Der Senat folgt den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen des Dr. K.. Danach war der Beamte nicht dienstunfähig, sondern eingeschränkt dienstfähig. Sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen sind frei von Widersprüchen. Sie sind unter Berücksichtigung der wesentlichen in der Vergangenheit erstellten Befunde verschiedener Ärzte getroffen worden, so daß eine umfassende Beurteilungsgrundlage vorgelegen hat. So wurden die von dem Beamten vorgelegten privatärztlichen Atteste sowie ein Untersuchungsbefund des Dr. M. wonach der Beamte als dienstunfähig anzusehen ist, ebenso berücksichtigt wie weitere fachmedizinische Untersuchungen, z.B. Magnetresonanztomographie der Universitätsklinik I. vom 1. Februar 1990, Untersuchung des Hals-, Nasen-, Ohrenspezialisten Prof. Dr. S., Untersuchung in der Staatlichen Orthopädischen Klinik M. am 6. Dezember 1990 durch Prof. Dr. R. Der Beamte wurde durch Dr. Klare selbst fachärztlich untersucht, und es wurden ein fachinternistisches, fachneurologisches und ein radiologisches Zusatzgutachten erstellt, die alle in die Gesamtbewertung Eingang gefunden haben.
Der Beamte hat schuldhaft gehandelt. Für die Zeit vom 2. Januar 1990 bis Ende April 1990 ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er hätte der Aufforderung zum Dienstantritt durch seinen Vorsteher Folge leisten müssen. Zwar war er zu dieser Zeit, wie sich später herausstellte, nur eingeschränkt dienstfähig. Wie der Sachverständige Dr. K. bei seiner Anhörung aussagte, konnte nach seiner Einschätzung davon ausgegangen werden, daß bei dem Beamten bereits Ende 1989, Anfang 1990, das eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründende Beschwerdebild vorlag. Der Beamte muß jedoch grundsätzlich zum Dienst erscheinen und hat die Aufgaben zu erledigen, zu denen noch Befähigung besteht. Auch in dieser Situation wäre ihm zumutbar gewesen, wenigstens einen ernsthaften Arbeitsversuch zu machen. Der Dienstvorgesetzte hat zwar bestätigt, daß er den Beamten am 2. Januar 1990 im Reiseverkehr mit Abfertigungstätigkeiten auch im fahrenden Zug eingesetzt hätte. Er hätte dies jedoch nur solange getan, bis der Beamte eine seinem körperlichen Zustand entsprechende dienstliche Verwendung beantragt hätte.
Für die Folgezeit ab Mai 1990 ist entscheidend, daß sich der Beamte selbst nicht mehr für dienstunfähig hielt. Er hat im Untersuchungsverfahren angegeben, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe seien "zum Teil o.k.". Ab Mai 1990 hätte man ihm eine Innendienststelle geben können. Vorher hätte er auf Krücken gehen müssen. Man habe ihn jedoch nicht gefragt. Wenn ihn ab Mai 1990 jemand in den Dienst gefahren hätte, hätte er auch gearbeitet.
Ab Mai 1990 ist dem Beamten deshalb vorsätzlich unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorzuwerfen. Er durfte nicht warten, bis der Dienstherr erneut an ihn herantrat. Aus der Dienstleistungspflicht folgt, daß der Beamte von sich aus seine, wenn auch eingeschränkte Dienstleistung anbieten muß. Dies hat der Beamte schuldhaft unterlassen. Nach seiner Einlassung hat er lediglich dem Zollkommissar von A. nicht jedoch dem Vorsteher des Hauptzollamts, mitgeteilt, daß er ab Mai 1990 grundsätzlich innendienstbereit gewesen sei. Dies reichte jedoch unter keinem Gesichtspunkt aus. Bei dem Zollkommissar von A. handelte es sich um eine nachgeordnete Dienststelle, die mit der Beschäftigung und dem Einsatz des Beamten nicht befaßt war. Die Erklärung, innendienstbereit, also eingeschränkt dienstfähig zu sein, kann nur dann dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnen, eine dieser Einschränkung entsprechende Verwendung herbeizuführen, wenn sie gegenüber dem Entscheidungsträger, also dem Dienstvorgesetzten, ausgesprochen wird. Daß die Beschäftigungsbehörde des Beamten bei entsprechender Unterrichtung der nur eingeschränkten Dienstfähigkeit unverzüglich Rechnung getragen hätte, zeigt der weitere Sachablauf. Nachdem der Beamte nach der Untersuchung im Städtischen Krankenhaus M. den Dienst am 15. April 1991 wieder antrat, hat ihn die Behörde nur noch im Innendienst beschäftigt, wie es seinem Gesundheitszustand entsprach. Unter diesen Umständen hält es der Senat nicht für glaubwürdig, daß dem Beamten, wie er in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat, die ihm obliegende Pflicht zur Information des Dienstherrn über seine, wenn auch eingeschränkte Dienstfähigkeit, nicht bewußt gewesen sei. Diese Pflicht ist so selbstverständlich, daß ein Verstoß gegen sie nur dann dem Beamten nicht anzulasten wäre, wenn sein Wahrnehmungs- oder Urteilsvermögen gestört gewesen wäre. Das ist jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Am 16. April 1991 teilte der Beamte mit, daß er am nächsten Tag einen Arzttermin habe. Ab 17. April 1991 erschien er nicht zum Dienst, sondern reichte ein Attest des Dr. W. ein, wonach er an einem Cervicalsyndrom leide und voraussichtlich bis 28. April 1991 arbeitsunfähig sei.
In einem Schreiben des Hauptzollamts R. vom 19. April 1991 wurde dem Beamten mitgeteilt, daß das Attest des Dr. W. nicht anerkannt werde, weil der Beamte nach dem Ergebnis der Begutachtung des Städtischen Krankenhauses M. weiterhin arbeitsfähig sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Dienst unverzüglich aufzunehmen. Dies tat der Beamte nicht, sondern übersandte ein weiteres Attest des Dr. W. mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit bis 5. Mai 1991. Als Diagnose wurde wiederum Cervicalsyndrom angegeben. Am 6. Mai 1991 trat der Beamte seinen Dienst wieder an.
In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hat der Senat den Beamten für die Zeit vom 27. und 28. April 1991 sowie 6. Mai 1991 vom Vorliegen eines Dienstvergehens freigestellt. Auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil wird Bezug genommen. Ihnen stimmt der Senat zu.
Der Beamte ist in der Zeit vom 29. April bis 5. Mai 1991 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben. Aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des Dr. K. vom 28. Februar 1991 und dessen Aussage im Untersuchungsverfahren vom 5. September 1991 steht fest, daß der Beamte in dem genannten Zeitraum eingeschränkt dienstfähig, nicht jedoch dienstunfähig war. Die von dem Beamten vorgelegten privatärztlichen Atteste des Dr. W., wonach der Beamte wegen "Cervicalsyndrom" arbeitsunfähig sei, können die Bewertung des Dr. K. nicht in Frage stellen. Das Cervicalsyndrom ist eine seit Jahren bekannte Erkrankung des Beamten, die im Rahmen der Begutachtung im Februar 1991 in ihrer konkreten Ausformung hinreichend festgestellt wurde. Wenn Dr. K. auf dieser Basis es für ausgeschlossen hielt, daß dieses bei dem Beamten diagnostizierte Cervicalsyndrom sich seit der Untersuchung im Februar 1991 derart verschlechtert habe, daß der Beamte zwei Monate nach der Untersuchung und damit auch in der Zeit vom 29. April bis 5. Mai 1991 als dienstunfähig angesehen werden könnte, so ist diese Beurteilung nachvollziehbar und gegenüber den Attesten des Dr. W. den Vorzug zu geben. Diese Atteste lassen nicht erkennen, weshalb das Cervicalsyndrom nunmehr zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll. So hatte Dr. W. am 4. April 1990 eine ärztliche Bestätigung erstellt, wonach der Beamte u.a. seit Jahren an einem chronisch rezidiven Halswirbelsäulensyndrom leidet und insgesamt die festgestellten Erkrankungen des Beamten lediglich seine Grenz- und Schichtdienstuntauglichkeit begründeten. Da dieses Halswirbelsyndrom mit dem Cervicalsyndrom identisch ist, bleibt Dr. W. eine Begründung für seine geänderte Beurteilung schuldig. Damit steht fest, daß der Beamte trotz eingeschränkter Dienstfähigkeit den dieser Einschränkung inzwischen angepaßten zugewiesenen Dienst nicht verrichtet hat.
Der Beamte hat bedingt vorsätzlich gehandelt. Es war für ihn erkennbar, daß er sich nicht auf die Richtigkeit seiner privatärztlichen Bescheinigung verlassen durfte. Ihm war durch den Vorsteher des Hauptzollamts R. mitgeteilt worden, daß aufgrund des Fachgutachtens des Dr. K. die durch das Cervicalsyndrom verursachten Beschwerden lediglich ausreichten, seine eingeschränkte Dienstfähigkeit zu begründen. Wenn er dennoch den ihm zumutbaren Dienst nicht ausübte, so nahm er sein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst billigend in Kauf.
2.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist (stRspr vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 1994 - BVerwG 1 D 15.94 -).
Nach diesen Grundsätzen ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich. Er ist dem Dienst weit über ein Jahr lang ferngeblieben. Erschwerend kommt hinzu, daß ihm bereits am 9. August 1988 ein Verweis erteilt worden war, weil er es unterlassen hatte, seine Dienststelle rechtzeitig von einer eingetretenen Erkrankung und deren Dauer in Kenntnis zu setzen. Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens blieb der Beamte erneut in der Zeit vom 24. September 1991 bis 6. Oktober 1991 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fern, so daß der Verlust seiner Dienstbezüge für diesen Zeitraum festgestellt werden mußte (Beschluß vom 9. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 9.93 -). Selbst nach dem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden erstinstanzlichen Urteil und während des Laufes des Berufungsverfahrens ist der Beamte abermals in der Zeit vom 10. bis 23. Mai 1993 dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben. Der Verlust der Dienstbezüge wurde bestandskräftig festgestellt. Der Beamte hätte gerade in dieser Zeit allen Anlaß gehabt, auf eine peinlich genaue Einhaltung seiner Dienstpflichten zu achten.
3.
Der Beamte hat seinen mit der Berufungseinlegung gestellten Antrag, die Feststellungsverfügung des Vorstehers des Hauptzollamts R. vom 22. Mai 1991 aufzuheben, in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht mehr verfolgt, so daß es mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts hierüber im Urteil vom 26. November 1992 sein Bewenden hat. Der Beamte ist durch die dort getroffene Regelung auch nicht benachteiligt worden.
4.
Der Senat hat es auch bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum bewilligten Unterhaltsbeitrag belassen und einem vom Bundesdisziplinaranwalt nach § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag nicht entsprochen. Der Beamte erschien einer Unterstützung noch nicht unwürdig. In dem bewilligten Umfange ist der Beamte einer Unterstützung auch bedürftig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Dr. H. Müller