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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1995, Az.: BVerwG 2 WD 37.94

Dienstvergehen eines Soldaten durch Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn in Form der Hehlerei; Disqualifizierung als Vorgesetzter; Lediglich fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten als tatmildernder Umstand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 37.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 30113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 19.09.1994 - AZ: 2 VL 21/94

Prozessführer

Oberfeldwebel ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Februar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberst i.G. Martens,
Hauptfeldwebel Dörschug als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. September 1994 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und zu einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Fünfzehntel für die Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Soldaten, zur Hälfte dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der jetzt 33 Jahre alte Soldat besuchte die Grundschule, danach für ein Jahr die Realschule und anschließend die Hauptschule, die er mit dem Abschlußzeugnis der 9. Klasse vom 20. Juni 1977 verließ. Danach begann er eine Ausbildung zum Chemielaborjungwerker, die er mit der Abschlußprüfung vom 19. Juni 1979 erfolgreich beendete. Anschließend war er als Chemielaborfachwerker tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er als Eignungsübender zum 1. Juli 1981 zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in B. einberufen und durch Urkunde vom 6. Oktober 1981 mit Wirkung vom 1. November 1981 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 12. Juni 1987 wurde ihm am 22. Juni 1987 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 19. Dezember 1985 zum Feldwebel und am 26. Juli 1988 zum Oberfeldwebel ernannt.

4

Nach Abschluß der Allgemeinen Grundausbildung Form A 1 in Budel wurde der Soldat zum 1. Oktober 1981 zur Nachschubstaffel/Jagdbombergeschwader ... in K. als Munitionsmechaniker versetzt und später als Feuerwerker verwendet. In der Zeit vom 5. Oktober bis 16. Dezember 1982 nahm er im Rahmen einer Kommandierung zur Unteroffizier-, Lehr- und Sicherungsstaffel/Jagdbombergeschwader ... in K. am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe 4/82 mit der Abschlußnote "ausreichend" teil, und in der Zeit vom 5. November bis 17. Dezember 1985 besuchte er im Rahmen einer Kommandierung zur .../Truppendienstliche Fachschule der Luftwaffe in I. den Feldwebellehrgang der Luftwaffe mit der Abschlußnote "ausreichend".

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen steigerte sich der Soldat vom Leistungswert "6" am 16. September 1981 auf die zusammenfassenden Wertungen "5 C" am 27. März 1984 und "4 B" am 18. Dezember 1986. In der Beurteilung vom 27. Juli 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "2" sowie elfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 29. Juli 1991 erzielte er in der gebundenen Beschreibung neunmal die Wertung "2" sowie sechsmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Der Staffelchef und Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberleutnant L., hat als Zeuse vor der Truppendienstkammer erklärt:

"Ich kenne den Soldaten seit 2 1/2 Jahren. In dieser Zeit war sein Leistungsvermögen beachtlich. Die ihm aufgetragenen Arbeiten hat er zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Man konnte sich auf ihn immer verlassen. Bei einer Beurteilungsskala würde ich ihn im mittleren Drittel einreihen."

6

In der Beurteilung vom 3. Januar 1995, die auf Anforderung des Senats im anhängigen Verfahren erstellt wurde, erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung elfmal die Note "2" sowie viermal die Note "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B".

7

Der Soldat ist Träger der Schützenschnur in Gold seit 1991 und des Leistungsabzeichens in Gold seit Dezember 1990.

8

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten enthalten.

9

Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.518,25 DM brutto, 2.890,67 DM netto; unter Berücksichtigung einer vermögenswirksamen Leistung und eines Abzugs an das Bundeswehrsozialwerk werden ihm tatsächlich 2.809,17 DM ausbezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.

10

Der Soldat ist seit dem 31. August 1984 verheiratet. Seine Ehefrau hat als Kauffrau ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200,00 DM.

11

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Juli 1992 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts der Hehlerei, das von der Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 18. April 1994 - 165 Js 87/92 - gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde.

12

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision vom 3. Juli 1992 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 30. Juni 1994 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"Der Soldat erwarb an einem nicht mehr bestimmbaren Tag Anfang Februar 1992 für DM 50,- von dem damaligen Teileinheitsführer 'Annahme und Versand' seiner Staffel, der Nachschubstaffel ... in K., dem damaligen Fw K., eine bundeswehreigene Fliegeruhr, Fabrikat Tutima, Serial-Nummer 904 665, obwohl er aufgrund der Umstände hätte erkennen können und müssen, daß diese Uhr durch eine rechtswidrige Handlung des Verkäufers erlangt worden war."

13

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 19. September 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels unter Festsetzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre.

14

Die Kammer würdigte den Erwerb der von dem Zeugen K. entwendeten Fliegeruhr als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und der Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

15

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

16

Der rechtswidrige Zugriff auf das Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn durch einen freiwillig dienenden Soldaten stelle einen so gewichtigen Treuebruch dar, daß in der Regel eine Dienstgradherabsetzung, unter Umständen sogar in den Mannschaftsstand, verwirkt sei. Dabei sei unerheblich, ob es sich um Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei handele. In all diesen Fällen sei der durch die Tat begangene Treuebruch gleichgewichtig. Die Bundeswehr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut angewiesen. Verletze ein Soldat diese für das Funktionieren der Streitkräfte unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstoße er in grober Weise gegen die Treuepflicht und erschüttere sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Das gelte erst recht für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, der in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben habe (§ 10 Abs. 1 SG). Milderungsgründe in der Tat, zumal bei den einwandfreien wirtschaftlichen Verhältnissen des Soldaten, seien nicht gegeben. Erhebliche Milderungsgründe seien dagegen in der Person des Soldaten vorhanden. Sie sprächen uneingeschränkt für ihn. Er erbringe ausweislich seiner Beurteilungen und ebenso nach den Bekundungen des Zeugen Oberleutnant L. beständig beachtliche dienstliche Leistungen, sei mehrfach ausgezeichnet worden und habe sich ansonsten nie etwas zuschulden kommen lassen. Diese Umstände ließen es trotz der Schwere der Disiziplinarverfehlung gerechtfertigt erscheinen, die Degradierung auf die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels und die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre zu beschränken (§ 57 Abs. 1, 2 und 3 WDO).

17

Gegen diese ihm am 17. Oktober 1994 zugestellte Entscheidung hat der Verteidiger des Soldaten am 18. Oktober 1994 bei der Truppendienstkammer Berufung mit dem Hauptziel eines Freispruchs, hilfsweise mit dem Ziel des Wegfalls der Dienstgradherabsetzung, eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen:

18

Die Kammer nehme bei dem Soldaten einen bedingten Vorsatz in bezug auf die Kenntnis der Hehlerei durch den Zeugen K. an. Die Feststellungen in der Hauptverhandlung hätten dies nicht ergeben. Der Soldat habe sich dahingehend eingelassen, er habe bei Erwerb der Uhr lediglich gewußt, daß diese auch im freien Handel mit einer Bundeswehrversorgungsnummer käuflich erwerbbar sei. Den Wert der Uhr habe er nicht gekannt. Der Wert der Uhr habe für ihn nichts Materielles, sondern etwas Immaterielles dargestellt. Es sei vom Träger der Uhr der Anschein erweckt worden, er würde zum fliegenden Personal gehören und unter Umständen Pilot sein. Somit sei ein Träger der Uhr vom Prestige her aufgewertet worden. Dieser immaterielle Wert sei es gewesen, der den Soldaten zum Kauf veranlaßt habe. Für den Soldaten habe es sich zum damaligen Zeitpunkt als unmöglich dargestellt, eine solche Uhr zu erwerben, da er die normalen Läden, in denen diese Uhren gehandelt würden, nicht gekannt und deshalb keine Möglichkeit gesehen habe, "ohne Beziehungen" - und damit habe der Soldat legale Beziehungen gemeint - eine solche Uhr zu erwerben. Der Zeuge K. sei dem Soldaten als zuverlässiger Kamerad bekannt gewesen. Der Soldat habe keinerlei Veranlassung gehabt, bösgläubig hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Handelns des Zeugen K. zu sein. Da somit den Soldaten nicht der Vorwurf schuldhaften böswilligen Verhaltens treffen könne, sei er freizusprechen. Der Hilfsantrag werde damit begründet, daß die anderen Erwerber der Uhren, die von der Kenntnis der Umstände dem Soldaten gleichzustellen seien, im Dienstgrad nicht degradiert worden seien. Die Degradierung des Soldaten würde eine willkürliche Ungleichbehandlung darstellen. Das Urteil des Truppendienstgerichts sei deshalb aufzuheben.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Denn der Soldat greift die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Kammerurteils an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

21

3.

Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

22

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Flieger der Reserve K., der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Oberleutnant L., der in Augenschein genommenen Pilotenuhr Marke Tutima Military und der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. April 1993 - N 2 VL 8/93 - in dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen K. sowie der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 1994 - BVerwG 2 WD 29.93, 39.93 - in dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen Oberfeldwebel G. und Hauptfeldwebel T. nachstehenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt gewürdigt:

23

Der Zeuge K., der als Nachschubmeister und Luftwaffentransportfeldwebel der Teileinheit "Annahme und Versand" (AuV) und zugleich vertretungsweise als Führer der Teileinheit AuV der Nachschubstaffel/Jagdbombergeschwader ... eingesetzt und für die ordnungsmäßige Durchführung der Materialannahme und des Materialempfangs sowie des Materialversandes verantwortlich war, hatte an einem nicht mehr feststellbaren Tag im November 1991 in der Teileinheit Hauptlager mehrere noch verpackte Fliegeruhren der Marke Tutima Military, die auf einem Schreibtisch in einem Pappkarton ohne Belege lagen, an sich genommen und sie nach Dienst nach Hause gebracht. Fortan trug er eine dieser Uhren, deren Serialnummer er unleserlich gemacht hatte, täglich im Dienst und schenkte eine weitere am 24. Dezember 1991 dem Hauptfeldwebel Ke., der der Wartungs- und Waffenstaffel des Geschwaders angehörte.

24

Während der Übung "Red Flag" in Nellis (USA), die in der Zeit vom 27. Dezember 1991 bis 8. Januar 1992 stattfand, bemerkte der Soldat am Handgelenk des zu seiner Staffel gehörenden Zeugen K. die von diesem getragene Fliegeruhr, die als Bundeseigentum nur an Angehörige von Luftfahrzeugbesatzungen der Bundeswehr ausgegeben wird, für den Bund einen Neuwert von 400,00 DM hat und im freien Handel etwa 1.400,00 DM kostet. Beim Entladen von Containern kam der Soldat auf den Zeugen zu und bekundete sein Interesse an einer Fliegeruhr. Der Zeuge K. fragte den Soldaten, ob er ihm eine solche Uhr besorgen solle; der Soldat stimmte zu, ohne weitere Fragen nach dem Preis und der Herkunft der Uhr zu stellen. Ungefähr zwei Wochen nach Rückkehr der Einheit in den Heimatstandort Nörvenich telefonierte der Zeuge K. mit dem Soldaten und stellte ihm die Frage, ob er noch "Interesse" an einer Uhr habe. Da der Soldat dies bejahte, übergab der Zeuge nach dem Telefongespräch im Dienst in K. eine der von ihm im November 1991 entwendeten Uhren, mit Lederband. Diese neuwertige Uhr wies auf der Innenseite des Armbandes eine Versorgungsnummer auf, die nur sehr schwach und erst bei genauerer Betrachtung zu erkennen war. Der Soldat legte die Uhr um sein Handgelenk, ließ sich vom Zeugen K. erklären, wie sie funktionierte, und erkundigte sich dann nach dem Preis. Der Zeuge nannte ihm den Betrag von 50,00 DM. Der Soldat zahlte K. die 50,00 DM und behielt die Uhr. Der Zeuge K. bat abschließend den Soldaten, nichts über die Herkunft der Uhr zu sagen und in diesem Zusammenhang seinen Namen nicht zu erwähnen. Für K. war klar, daß der Soldat erkennen konnte und mußte, daß eine solche Uhr nicht jedermann zugänglich war und daß es sich um eine Bundeswehruhr handelte. Ferner habe der Soldat gewußt, daß er, der Zeuge, seinerzeit in der Einheit die Funktion des Nachschubmeisters und stellvertretenden Teileinheitsführers AuV ausgeübt habe.

25

Der Soldat hat sich hierzu wie folgt eingelassen:

26

In Nellis sei über die Kosten der Uhr nicht gesprochen worden. Er habe zunächst den Eindruck gewonnen, daß ihm der Zeuge K. die Uhr schenken wolle. Nach Rückkehr aus den USA habe der Zeuge Ende Februar mit ihm im dienstlichen Bereich telefoniert und gefragt, ob er noch Interesse an einer Fliegeruhr habe. Nachdem er dies bejaht habe, sei der Zeuse kurze Zeit später in seinem Dienstzimmer erschienen und habe ihm die Uhr ausgehändigt. Das Gespräch habe etwa 15 Minuten gedauert. Auf seine Frage, "woher hast Du die Uhr, aus Beständen der Einheit?" habe der Zeuge geantwortet, die Uhr sei nicht aus Beständen der Bundeswehr. Zum Zeitpunkt des Kaufs habe er nicht gewußt oder erkannt, daß es sich um eine "Fliegeruhr" (Chronograph) gehandelt habe, die Eigentum des Dienstherrn gewesen sei. Er habe zwar gewußt, daß der Zeuge K. als Nachschubmeister und stellvertretender Teileinheitsführer AuV eingesetzt gewesen sei, und ihm sei klar gewesen, daß der Zeuge Bundeseigentum entgegennehme und weitergebe, da sämtliche Lieferungen über die Teileinheit AuV gingen. Im einzelnen habe er aber keine Kenntnis gehabt, welche Aufgaben der Zeuge wahrgenommen habe, und insbesondere habe er nicht daran gedacht, daß die Uhr aus dem Bestand des Geschwaders stammen könne. Am selben Tag habe auch Oberfeldwebel G. eine solche Uhr von dem Zeugen gekauft. Als Grund dafür, daß er über den Kauf und den Namen des Zeugen Stillschweigen wahren sollte, habe er angenommen, daß er die Uhr von dem Zeugen besonders günstig erhalten habe und dies die anderen Kameraden nicht wissen sollten. Auch sei er davon ausgegangen, daß K. etwa zwölf solcher Uhren besorgt habe, wovon er zwei oder drei "abgezwackt" habe. Er habe vermutet, daß der Zeuge die Uhren möglicherweise aus seiner früheren Einheit in Geilenkirchen oder auf Grund seiner umfangreichen Beziehungen und Kontakte beschafft habe. Wegen der geringen Kosten habe er gedacht, daß es sich hierbei um die persönlichen Aufwendungen des Zeugen gehandelt habe, wie z.B. Versandgebühren. Im übrigen habe er sich keine weiteren Gedanken gemacht. Auch bei der Funktionsüberprüfung der Uhr habe er nicht auf Hinweise über deren Herkunft geachtet. Der Zeuge K. sei ein guter und zuverlässiger Kamerad gewesen, so daß ihm nicht der Gedanke gekommen sei, der Zeuge könne die Uhr unrechtmäßig erworben haben. In der Einheit würden Soldaten Fliegeruhren und Pilotenjacken tragen, obwohl sie keine Piloten seien. Er habe keine Bedenken gehabt, die Fliegeruhr im Dienst zu tragen. Außerdem könne eine solche Pilotenuhr mit den Merkmalen, die die dienstlichen Uhren aufweisen würden, im freien Handel gekauft werden. Seine Ehefrau habe ihm eine so erworbene Uhr geschenkt. Ende März 1992 habe er von Oberfeldwebel G. erfahren, daß es sich bei seiner Uhr ebenso wie bei deren von G. und dem Staffelfeldwebel, Hauptfeldwebel T., um Uhren aus Beständen des Geschwaders handle. Gemeinsam hätten sie hierüber mit dem Staffelfeldwebel gesprochen. In der dritten Aprilwoche habe ihm Oberfeldwebel F. gesagt, daß die Uhr aus den Beständen der Einheit sei; er solle aber "die Uhr am Arm behalten", er, F., werde den Vorfall überprüfen. Seinen Disziplinarvorgesetzten habe er hiervon nicht in Kenntnis gesetzt, weil er angenommen habe, daß dies Oberfeldwebel F. tue. Erst in der ersten Juni-Woche habe ihm sein Disziplinarvorgesetzter die Uhr abgenommen.

27

Bei der Würdigung des Sachverhalts hatte der Senat von der Anschuldigungsschrift auszugehen, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinnzusammenhang den Tatvorwurf des schuldhaften "Erkennen-Könnens und -Müssens" des rechtswidrigen Erlangens der Uhr durch den Verkäufer K. auf den "Erwerbsvorgang" seitens des Soldaten an einem - nicht genau datierbaren - Tag Anfang Februar 1992 beschränkt hat.

28

Der Senat hielt die Einlassung des Soldaten, nicht erkannt zu haben, daß die Uhr im Bundeseigentum stand, zwar nicht für glaubhaft, konnte ihm aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegen, daß er zumindest im Zeitpunkt des Erwerbs der Uhr noch gutgläubig war. Denn der Zeuge K. konnte sich trotz intensiver Befragung durch den Senat nicht mehr daran erinnern, ob er auf die Frage des Soldaten nach der Herkunft der Uhr geantwortet hat, die Uhr stamme aus den Beständen der Bundeswehr. Der Soldat hat somit nicht vorsätzlich, sei es mit Wissen und Wollen (dolus directus), sei es unter billigender Inkaufnahme (dolus eventualis), beim Ankauf der Uhr auf Eigentum des Dienstherrn zugegriffen.

29

Der Soldat hätte jedoch, wie es zu seinen Ungunsten angeschuldigt ist, erkennen können und müssen, daß sich die Uhr im Eigentum des Bundes befand. Ihn hätte schon der Preis von 50,00 DM mißtrauisch machen müssen; denn wie sich der Senat überzeugen konnte, ist ohne weiteres zu erkennen, daß die neuwertige Uhr einen wesentlich höheren Wert besaß. Nicht nur deshalb, sondern auch weil der Soldat selbst annahm, daß er die Uhr besonders günstig erhalte, und weil andere Kameraden nichts wissen sollten, wäre es zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im Rechtsverkehr und seiner Dienstpflichten als Soldat erforderlich gewesen, die Uhr im Rahmen der Übergabe auf ihre Herkunft genau zu prüfen. Der Soldat hätte dann auf Grund der eingravierten Nummern und des Wortes "BUND" unschwer erkannt, daß K. diese Uhr nicht rechtmäßig erworben haben konnte. Der Soldat hat deshalb fahrlässig auf Eigentum des Dienstherrn zugegriffen. Auf Grund der Gesamturastände des Erwerbsvorgangs hätte er bei der ihm möglichen und zumutbaren Umsicht und Aufmerksamkeit jedenfalls bemerken können und müssen, daß es sich um eine als Bundeswehrmaterial gekennzeichnete Fliegeruhr handelte.

30

Der Soldat hat daher mit dem Erwerb der Fliegeruhr fahrlässig gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

31

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO).

32

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt schwer.

33

Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, dann disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, bei Soldaten auf Zeit bis in den Mannschaftsdienstgrad, zu sein hat (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]> und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> m.w.N.). Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa wenn die entwendeten oder unterschlagenen Gegenstände dem Soldaten kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen.

34

Der treuwidrige Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei, Untreue oder Betrug zu beurteilen wäre (vgl. Urteile vom 1. April 1993 - BVerwG 2 WD 10.92 - und vom 10. Februar 1994 - BVerwG 2 WD 29.93, 39.93 -). Denn die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstört sein dienstliches Ansehen tiefgreifend (BVerwGE 86, 341 [f.]).

35

Tatmildernd ist zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er sich lediglich der fahrlässigen Verletzung von Dienstpflichten schuldig gemacht hat. Dieser im Vergleich zur vorsätzlichen Handlungsweise wesentlich geringere Schuldvorwurf rechtfertigt eine mildere Einstufung seines Dienstvergehens, so daß von der Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung abgesehen werden konnte. Zur Ahndung des Dienstvergehens hatte der Senat somit als nächstmildere disziplinargerichtliche Maßnahme ein Beförderungsverbot im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens gemäß § 56 Abs. 2 WDO in Betracht zu ziehen. Da bei dessen zeitlicher Bemessung alle Milderungsgründe in der Person des Soldaten, mithin seine kontinuierlich steigenden und guten dienstlichen Leistungen sowie seine Auszeichnungen zu berücksichtigen waren, hat der Senat ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren als erforderliche und angemessene Maßregelung angesehen. Andererseits mußte der Senat zu Lasten des Soldaten erschwerend die Tatsache würdigen, daß er sich nach Kenntnis über die Herkunft der Uhr nicht unverzüglich zur Rückgabe an seine Vorgesetzten entschlossen, sondern die Uhr weiterhin im und außer Dienst getragen und damit seine Zueignungsabsicht manifestiert hat. Insbesondere mußte den Soldaten als Portepee-Unteroffizier und Berufssoldaten belasten, daß er nicht spätestens, nachdem er von Oberfeldwebel F. erfahren hatte, daß die Uhr aus Bundeswehrbeständen stamme, dies seinem Disziplinarvorgesetzten gemeldet hat, der von dem Vorfall erst erfahren hat, als die Entwendung der Uhren durch K. in der Einheit schon allgemein bekannt war. Bei Entwendung von Bundeswehrmaterial und bei seiner Verstrickung war von ihm nicht passives Verhalten, sondern aktives Handeln gefordert. Der Soldat wußte, daß weitere Soldaten seiner Einheit durch einen Ankauf der Uhren von K. in die Vorgänge verstrickt waren. Er durfte deshalb nicht warten, bis Oberfeldwebel F. weiter ermittelte und sein Disziplinarvorgesetzter ihm die Uhr im Juni 1992 abnahm. Dadurch verzögerte er die Aufklärung des Diebstahls von Bundeswehrmaterial.

36

Aus generalpräventiven Gründen und um das Rechtsbewußtsein des Soldaten zu schärfen und ihn fortlaufend und nachhaltig auf die gewissenhafte Beachtung dienstlicher Pflichten hinzuweisen, hat der Senat neben dem Beförderungsverbot die Verhängung einer Gehaltskürzung um ein Fünfzehntel für die Dauer von 18 Monaten für unerläßlich gehalten, zumal da der Soldat sich in der Berufungshauptverhandlung wenig einsichtig und reumütig gezeigt hat.

37

4.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Soldat zu tragen, weil er wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden ist (§ 130 Abs. 1, erster Halbsatz WDO).

38

Da der Soldat mit seiner Berufung einen Teilerfolg erzielte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 2 WDO zur Hälfte ihm und zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen. Es erschien dabei billig, den Soldaten von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO ebenfalls zur Hälfte zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Martens
Dörschug