Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1995, Az.: BVerwG 8 B 19.95

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Verfassungsmäßigkeit von § 90 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG); Teilnahmebeiträge bzw. Gebühren für den Besuch von Tageseinrichtungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 19.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.11.1994 - AZ: 16 A 162/94

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

2

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob "§ 90 KJHG aus verfassungsrechtlichen Gründen ... Bestand haben kann". Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ist jedoch unter den von der Beschwerde genannten Gesichtspunkten ohne weiteres zu bejahen. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - (NWVBl 1994, 376 und 381) - wie auch schon besonders ausführlich das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 6 ff.) - die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG getroffene Regelung aus Art. 72, 74 Nr. 7 GG abgeleitet, weil die hier angesprochenen Aufgaben der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 KJHG) dem Bereich der öffentlichen Fürsorge zuzurechnen seien; auch in der Kommentarliteratur werden gegen § 90 KJHG keine kompetenzrechtlichen Bedenken erhoben (vgl. Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII, zu § 90 und Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, zu § 90). Die Beschwerde, die sich mit der ausführlich begründeten Auffassung der Vorinstanzen nicht auseinandersetzt, zeigt keine unter diesem Aspekt grundsätzlich klärungsbedürftigen Zweifelsfragen auf.

3

Das gleiche gilt für die nur pauschal bezeichneten Bedenken der Beschwerde aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Die Beschwerde übersieht, daß § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG den Landesgesetzgeber nur ermächtigt, keineswegs verpflichtet, Teilnahmebeiträge oder Gebühren für den Besuch von Tageseinrichtungen pauschal und nach bestimmten Kriterien gestaffelt festzusetzen. Damit ist zwar denkbar, daß die konkrete Umsetzung dieser Ermächtigung gegen die genannten Grundrechte verstößt; die bloße Ermächtigung als solche, die eine an Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG ausgerichtete, die Leistungsfähigkeit unter Einbeziehung des Schutzes der Familie genau widerspiegelnde Beitrags- oder Gebührengestaltung jedenfalls nicht ausschließt (vgl. Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818), ist jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht (UA S. 21 ff.) im einzelnen überzeugend dargelegt (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluß vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 -). Auch Urban (KStZ 1993, 161 ff.), auf den sich die Beschwerde bezieht, rügt in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht § 90 KJHG, sondern nur dessen Umsetzung durch § 17 GTK NW.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13, 14, 16 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Sailer