Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1994, Az.: BVerwG 8 B 159.94
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision; Sozialstaatsprinzip als Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlungen im Rahmen der Belastung durch Kindertagesstättenbeiträge; Diskriminierung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren bei der Beitragsbemessung durch ausschließliche Berücksichtigung des Einkommens sorgeberechtigter Personen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 159.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.06.1994 - AZ: 16 A 2645/93
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 3 GG
- § 17 Abs. 3 GTK
- § 90 Abs. 1 S. 2 KJHG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob und wie weit das Sozialstaatsprinzip als Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlungen herangezogen werden kann". Diese Frage ist - ohne daß es hierzu einer revisionsgerichtlichen Vertiefung bedürfte - auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG ohne weiteres im Grundsatz zu bejahen, weil die unterschiedliche soziale Stellung und Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Eltern die zu regelnden Sachverhalte als wesentlich ungleich erscheinen läßt mit der Folge, daß eine daran anknüpfende Differenzierung mit Blick auf die Belastung durch Kindertagesstättenbeiträge jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Bereich sozialer Leistungsgesetzgebung zulässig erscheint. Die Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang nichts auf, was zu einer Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 8 ff.) nötigen würde. "Wie weit" sozialstaatliche Gesichtspunkte bei der Beitragsdifferenzierung berücksichtigungsfähig und berücksichtigungsbedürftig sind, ist so stark von den Einzelfallumständen abhängig, daß sich eine generalisierende Beantwortung verbietet.
Die Beschwerde wirft auch insoweit keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, als sie sich allgemein gegen die Gültigkeit des § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991 (GVNW S. 380) sowie die Auslegung des § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG in der Fassung vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) wendet. Beide Normen sind inzwischen in wesentlichen Punkten geändert worden (vgl. § 17 GTK in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. November 1993 [GV NW S. 984] und § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG [= SGB VIII] in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 [BGBl I S. 637]). Der konkrete Streit betrifft damit ausgelaufenes Recht und läßt deshalb unter dem für die Revisionszulassung wegen Grundsätzlichkeit maßgeblichen Blickwinkel keine für die Zukunft richtungweisende rechtliche Klärung erwarten (vgl. hierzu Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130 S. 48 [49]). Das gilt insbesondere für die von der Beschwerde gerügte Diskriminierung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren bei der Beitragsbemessung; die gegenüber § 17 Abs. 3 GTK a.F. von der Beschwerde erhobenen Einwände wegen der seinerzeit ausschließlichen Berücksichtigung des Einkommens sorgeberechtigter Personen greifen gegenüber § 17 Abs. 4 GTK n.F. ersichtlich nicht mehr durch. Das gleiche gilt für die neue Fassung des § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG (= SGB VIII).
Soweit die Beschwerde klärungsbedürftige Bedenken gegen die Beitragsstaffelung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG erhebt und diese Fragen durch die Neuregelung im wesentlichen unberührt bleiben, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß Bundesrecht (§ 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG) dem Landesgesetzgeber freie Hand läßt, ob er bei Kindertagesstätten von einer Staffelung gänzlich absehen oder ob er die Einkommenssituation unter Einbeziehung der Kinderzahl oder der Familiengröße berücksichtigen will (vgl. Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818 ff.). Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, mit dieser weiten Ermächtigung sei zugleich verbunden, daß dem Landesgesetzgeber keine strikte Festlegung auf einen bestimmten Einkommensbegriff vorgegeben wird. Wenn Bundesrecht sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zuläßt, kann es im Rahmen der hier zu beurteilenden Leistungsverwaltung den verschiedenen denkbaren Bestimmungen des maßgeblichen Einkommens - und damit auch der Anknüpfung an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen - nicht entgegenstehen. Dies gilt um so mehr, als durch die von § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG zugelassene Zusammenfassung in Einkommensgruppen ohnehin ein beträchtlicher Teil der von der Beschwerde geltend gemachten Abzugsposten tatsächlich ohne Auswirkungen auf die Beitragsbemessung bliebe und für die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung ersichtlich der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung spricht. Weitergehende, den detaillierten Ausführungen des Berufungsgerichts Rechnung tragende und mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung auch für die Zukunft bedeutsame Rechtsfragen wirft die Beschwerde nicht auf. Bloße Angriffe auf die Richtigkeit des Berufungsurteils vermögen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch dann nicht darzulegen, wenn zur Begründung der gegenteiligen Ansicht auch bundesverfassungsrechtliche Erwägungen angeführt werden (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 9 S. 2 [3]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14, 16 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer