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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1995, Az.: BVerwG 1 D 38.94

Wiederholte dienstrechtliche Vergehen eines Postbeamten bei Diestleistungen per Nachname und die daraus folgenden Konsequenzen bezüglich der weiteren Ausübung des Berufes; Auswirkungen des Verhaltens auf das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten; Ausnahmegründe der Rechtsprechung, die die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 38.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.03.1994 - AZ: VIII VL 29/93

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Februar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
ferner
Fernmeldebetriebsinspektor Peter Bärmig, Postbetriebsassistent Alfred Bieber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 10. März 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinarwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    als Paketzusteller und Vereinigter Zusteller beim Postamt L. im Zeitraum vom 18. März bis zum 12. Juni 1991 in mindestens 47 Fällen eingezogene Beträge zu Nachnahmesendungen einschließlich der Nachnahmegebühren in Höhe von insgesamt 12.051,78 DM nicht sogleich mit der Postkasse abgerechnet, sondern widerrechtlich zurückbehalten und für private Zwecke verbraucht sowie darüber hinaus bereits ab Juni 1990 eine unbekannte Anzahl eingezogener Nachnahmebeträge und -gebühren erst mit erheblicher Verspätung abgerechnet hat

    sowie

  2. 2.

    am 31. August 1991 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. März 1994 in das Amt eines Posthauptschaffners (Bes.Gr. A 4) versetzt.

3

a)

Es ist zu Anschuldigungspunkt 1 von folgendem Sachverhalt in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - H. vom 7. Juli 1992 ausgegangen:

"Da der Angeklagte sich im Jahre 1991 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand, mußte er sich eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Er faßte daher den Entschluß, als Zusteller des Postamtes L. dienstlich eingezogene Beträge zu Nachnahmesendungen nicht wie vorgeschrieben abzurechnen, sondern für sich zu behalten. In der Zeit vom 18. März bis 12. Juni 1991 verfuhr er in 47 Fällen auf diese Weise und erhielt dadurch einen Betrag von insgesamt 12.051,78 DM, der sich durch Rückzahlung auf 10.281,58 DM reduzierte.

Der Angeklagte hat sich dadurch der fortgesetzten Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alternative, 52 StGB schuldig gemacht ..."

4

Das Schöffengericht H. hat ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

5

Die gegen den Beamten wegen des Verdachts der unredlichen Befassung mit Nachnahmebeträgen durchgeführten Ermittlungen wurden nach Feststellung des Bundesdisziplinargerichts durch zwei Nachforschungsanträge veranlaßt, die von den Absendern zweier Nachnahmepakete am 15. Mai 1991 und 4. Juni 1991 wegen der vermißten Nachnahmebeträge von 331,80 DM und 1.438,40 DM gestellt worden waren. Diese Beträge hatte der Beamte von den Empfängern bei der Zustellung der Pakete am 15. April und 16. April 1991 zwar kassiert, jedoch erst am 14. Mai 1991 und am 10. Juni 1991 bei der zuständigen Postkasse abgerechnet.

6

Der Beamte war bei seiner ersten Vernehmung im Juni 1991 sogleich geständig und übergab 14 Nachnahmepaketkarten über Nachnahmebeträge von insgesamt 7.420,93 DM sowie 29 Zahlscheine über Nachnahmepäckchen von insgesamt 2.409,45 DM; die genannten Geldbeträge hatte er als Zusteller zwar eingezogen, aber für sich behalten und nicht abgerechnet.

7

Aufgrund von zwei weiteren Nachforschungsanträgen vom 18. Juni und 2. Juli 1991 wurde festgestellt, daß der Beamte eingezogene Nachnahmebeträge von 262 DM und 128 DM für zwei zugestellte Nachnahmepakete ebenfalls zurückbehalten und nicht abgerechnet hatte.

8

Über die im Strafverfahren festgestellten 47 Einzelfälle hinaus gab der Beamte bei seiner ersten Vernehmung zu, daß er schon etwa ein Jahr zuvor, also ab Juni 1990, damit begonnen habe, zum Zwecke einer vorübergehenden Lösung seiner finanziellen Probleme von ihm dienstlich eingezogene Nachnahmebeträge zeitweise einzubehalten und erst verspätet abzurechnen. Dies geschah nach seiner Darstellung zumindest überwiegend im Wege des "Schiebens", d.h. zur verspäteten Abrechnung zuvor zurückgehaltener Nachnahmebeträge verwendete er weitere Nachnahmebeträge, die er ebenfalls zurückbehielt. Diese Verfahrensweise wurde für ihn allmählich zunehmend unübersichtlicher, so daß es ihm schließlich nicht mehr gelang, alle zurückbehaltenen Nachnahmebeträge jeweils ohne auffällige Verspätung noch nachträglich abzurechnen.

9

Der geständige Beamte hat angegeben, daß er die zurückbehaltenen Geldbeträge keinesfalls für private Anschaffungen ausgegeben, sondern durchweg für die Begleichung seiner Schulden verbraucht habe. In einigen Fällen habe er die Geldbeträge auch zum Einkauf notwendiger Lebensmittel für seine Familie sowie in einem weiteren Fall zur Begleichung einer Heizölrechnung verwendet.

10

b)

Zu Anschuldigungspunkt 2 ist das Bundsdisziplinargericht von dem Sachverhalt ausgegangen, der dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 31. Oktober 1991 zugrunde liegt. Danach hat der Beamte am 31. August 1991 gegen 23.45 Uhr in der Gemarkung K. vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Er befuhr an diesem Tag mit seinem Pkw u.a. die Bundesstraße 443 mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,69 %o. In dem Strafbefehl ist gegen den Beamten eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden.

11

Der Beamte, der seinerzeit dienstlich keine Kraftfahrzeuge mehr zu führen und auch seinen Postführerschein bereits zurückgegeben hatte, bestreitet den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt nicht. Er hat ergänzend angegeben, er habe nach vorherigem Alkoholgenuß in seiner Wohnung völlig unüberlegt und auch unsinnigerweise die Absicht gehabt, am späten Abend noch seine Mutter zu besuchen und sei deshalb mit dem Auto losgefahren. Zuvor habe er am Nachmittag des Tattages zwei Tabletten eines Beruhigungsmittels eingenommen, das er allerdings nicht mehr benennen könne.

12

Das Bundesdisziplinargericht hat das zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), das zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellte Verhalten als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und als teils inner-, teils außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 BBG) gewertet.

13

Von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst hat das Bundesdisziplinargericht abgesehen, weil sich der Beamte in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden habe und ihm für fast alle vom Anschuldigungspunkt 1 erfaßten Fälle auch der Milderungsgrund der Wiedergutmachung bzw. Offenbarung vor Tatentdeckung zur Seite stehe.

14

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird vorgetragen, daß die Voraussetzungen eines die Verhängung der Höchstmaßnahme ausschließenden Milderungsgrundes nicht vorlägen. Dies gelte insbesondere für den Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage und auch den Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat.

15

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

16

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

17

1.

Das maßgebend durch die Zueignungsdelikte (Anschuldigungspunkt 1) geprägte Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (stRspr vgl. z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 -).

18

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann bei einem solchen Fehlverhalten nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist gegeben.

19

Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende, unverschuldete und unausweichliche Notlage abzuwenden oder zu mildern (stRspr vgl. u.a. Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -).

20

Der Beamte befand sich zwar zur Tatzeit bei einer Schuldenlast von ca. 180.000 DM in einer wirtschaftlichen Notlage. Ob ihn an der Entstehung der Notlage ein Verschulden trifft, kann dahingestellt bleiben, weil die unterschlagenen Gelder erheblich über den zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs erforderlichen Rahmen hinausgingen, der Beamte also insoweit nicht zur Abwendung oder Milderung einer existenzbedrohenden Notlage gehandelt hat. Der von dem Beamten vor allem angegebene Verwendungszweck der einbehaltenen Gelder zur Schuldentilgung stünde nämlich der Annahme des Milderungsgrundes nur dann nicht entgegen, wenn es sich um solche Schulden handelte, deren Nichterfüllung den Beamten und seine Familie von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschnitten (vgl. Urteil vom 26. Januar 1994, a.a.O., Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -). Dies war nach der Einlassung des Beamten nicht der Fall. Danach hat er den überwiegenden Teil der veruntreuten Nachnahmebeträge zur Bezahlung von Versandhauskäufen verwendet, die in keinem Zusammenhang mit der Erfüllung existentieller Bedürfnisse der Familie gestanden haben. Daß der Beamte mit den einbehaltenen Geldern darüber hinaus auch rückständige Mietzahlungen in Höhe von ca. 4.200 DM getätigt sowie eine Heizölrechnung, Lebensmittel sowie Anschaffungen für die Kinder bezahlt hat, ändert nichts an dem erheblich über den zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs hinausgehenden Zugriff auf amtliche Gelder. Dies schließt die Annahme des Milderungsgrundes aus.

21

Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens bzw. der Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat liegt ebenfalls nicht vor. Bei Aufdeckung des Fehlverhaltens belief sich der offenstehende Gesamtbetrag veruntreuter Gelder auf ca. 10.200 DM, so daß eine Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht erfolgt ist. Dem weitgehenden Geständnis des Beamten anläßlich seiner ersten Vernehmung im Juni 1991 fehlt das für die Anerkennung des Milderungsgrundes der Offenbarung des Fehlverhaltens erforderliche Merkmal der Freiwilligkeit, da sich zu diesem Zeitpunkt der Verdacht der unredlichen Befassung mit amtlichen Geldern bereits auf ihn konzentriert hatte und er mit der unmittelbar bevorstehenden Entdeckung seiner Taten rechnen mußte (vgl. u.a. Urteil vom 5. Oktober 1994 - a.a.O. -). Im übrigen steht dem Milderungsgrund entgegen, daß der Beamte die Veruntreuung weiterer Nachnahmebeträge erst auf Vorhalt in den Anhörungen am 1. und 6. August 1991 eingeräumt hat.

22

Da Anhaltspunkte für weitere Milderungsgründe fehlen, muß die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts Erfolg haben. Die dem Beamten zur Last zu legende Trunkenheitsfahrt stellt eine zusätzliche Belastung dar; sie hat hier allerdings keine Auswirkung mehr, weil bereits wegen der Zurückbehaltung der Nachnahmebeträge die Höchstmaßnahme geboten ist.

23

2.

Ist danach die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit und guten Beurteilung nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu finden, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

24

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Czapski