Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1994, Az.: BVerwG 11 C 22.93
Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen ; Freibeträge vom Einkommen und Vermögen eines Auszubildenden; Gewährung von Vorausleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 22.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 19.01.1993 - AZ: 2 VG 3953/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1995, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1995, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 174-175 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 443 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Einkommen oder Vermögen des Auszubildenden unterhalb der Freibeträge der §§ 23 und 29 BAföG stehen der Annahme einer Gefährdung der Ausbildung i. S. des § 36 I BAföG nicht entgegen. Diese Freibeträge gelten auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung.
- 2.
Das die Sprungrevision bereits eingelegt wurde, bevor die Zustimmungserklärung der Gegenpartei beim VG einging und bevor dieses die Revision zuließ, steht ihrer Zulässigkeit nach Behebung dieser Mängel nicht entgegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und
Kipp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte am 28. Februar 1991 beim Beklagten Ausbildungsförderung für die Fortsetzung seines im April 1989 begonnenen Studiums der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg zum Sommersemester 1991. Dabei gab er an, daß es ihm nicht möglich sei, die für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens seines Vaters erforderlichen Auskünfte zu erlangen, und er von seinem Vater auch keinen Unterhalt erhalte. Ergänzend teilte er mit, daß er im Bewilligungszeitraum von April 1991 bis März 1992 voraussichtlich ein eigenes Einkommen von ca. 5.200 DM brutto erzielen werde, daß er im Zeitpunkt der Antragstellung über ein Sparguthaben von 1.046,09 DM verfügt habe und daß seine Mutter, die kein anzurechnendes Einkommen hatte, für ihn Kindergeld in Höhe von monatlich 50 DM erhalte.
Nachdem der Beklagte ermittelt hatte, daß Einkommen des Vaters auf den mit 890 DM bezifferten Bedarf des Klägers anzurechnen war, bewilligte er dem Kläger durch Bescheide vom 15. und 20. August 1991 Ausbildungsförderung in Höhe des nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbedarfs von monatlich 525 DM für April bis September 1991 und von monatlich 541 DM für Oktober 1991 bis März 1992. Die Gewährung von Vorausleistungen in Höhe des angerechneten Unterhaltsbetrages des Vaters lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. September 1991 ab, da die dem Kläger aus seinem Einkommen und Vermögen sowie den Kindergeldzahlungen monatlich zur Verfügung stehenden Mittel diesen Betrag überstiegen und deshalb seine Ausbildung nicht gefährdet sei.
Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung zu bewilligen, und zwar ohne Anrechnung eigenen Einkommens und Vermögens, soweit sie nach den §§ 23 und 29 BAföG anrechnungsfrei blieben. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat der Klage durch Urteil vom 19. Januar 1993 unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 1991 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG verpflichtet, dem Kläger für den hier streitigen Bewilligungszeitraum von April 1991 bis März 1992 Ausbildungsförderung als Vorausleistung ohne Anrechnung eigenen Einkommens und Vermögens des Klägers zu bewilligen, soweit sie nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei blieben. Da der Vater des Klägers den angerechneten Unterhaltsbetrag von monatlich 365 bzw. 349 DM nicht geleistet habe, sei eine Gefährdung der Ausbildung des Klägers anzunehmen. Bei der Beurteilung dieser Frage müßten Einkommen und Vermögen des Auszubildenden grundsätzlich außer Betracht bleiben, soweit sie die in den genannten Vorschriften normierten Freibeträge nicht überstiegen. Allerdings sei das tatsächliche Einkommen des Klägers im Bewilligungszeitraum noch zu ermitteln. Vom Gesamtbedarf abzuziehen sei auf jeden Fall das für den Kläger an dessen Mutter gezahlte Kindergeld.
Das Urteil ist dem Beklagten am 22. März 1993 zugestellt worden. Der Beklagte hat dagegen am 20. April 1993 Sprungrevision eingelegt und gleichzeitig deren Zulassung beantragt. Am 22. April 1993 hat er die Zustimmung des Klägers zur Einlegung der Sprungrevision nachgereicht. Durch Beschluß vom 17. Juni 1993 hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zugelassen.
Am 29. Juli 1993 hat der Beklagte die Revision wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe § 36 Abs. 1 BAföG unrichtig angewandt. Diese Vorschrift sei dahin auszulegen, daß die Anrechnungsgrenzen der §§ 23 und 29 BAföG im Bereich der Vorausleistungen nicht gälten. Die Anrechnungsvorschriften sollten pauschaliert die überobligatorischen Eigenleistungen des Auszubildenden und den Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen praktikabel bestimmbar machen. Dagegen solle § 36 Abs. 1 BAföG im Interesse des Auszubildenden nur einen Notfall überbrückend regeln, bis der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern realisiert sei. In einem solchen Ausnahmefall solle der Auszubildende auf alle erreichbaren Mittel zurückgreifen müssen, um die Notsituation zu überbrüken. Denn nur die Gefährdung der Ausbildung begründe in diesem Fall die staatliche Leistungspflicht. Daß für die Vorausleistung andere Maßstäbe als sonst gelten sollten, ergebe sich auch aus der im 10. BAföG-Änderungsgesetz erfolgten Klarstellung, wonach auf Einkommen und Vermögen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum und nicht - wie nach der Anrechnungsvorschrift des § 24 Abs. 1 BAföG - im vorletzten Kalenderjahr abzustellen sei.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er meint, die im Abschnitt IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes getroffene Regelung der Einkommensanrechnung gelte für alle Fälle der Leistungsgewährung und damit auch für die Vorausleistung. Für eine Abweichung davon zum Nachteil des Auszubildenden fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Angesichts der gerade in Großstädten zu leistenden Kosten für den Lebensunterhalt und für Wohnraum sei es im Hinblick auf den Höchstsatz der Ausbildungsförderung eher unrealistisch, Vorausleistungen davon abhängig zu machen, daß der Auszubildende keiner Erwerbstätigkeit neben dem Studium nachgehe. Gelegentliche Nebeneinnahmen eines Studierenden berührten auch nicht den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, wenn sie nicht ihrer Höhe nach geeignet seien, den Lebensstandard des Auszubildenden über den der Eltern hinauszuheben.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet. Infolge des Ausnahmecharakters des Vorausleistungsverfahrens sei die darin liegende zusätzliche Leistung für die Auszubildenden nur dann wirklich notwendig und gerechtfertigt, wenn diese auch innerhalb der ansonsten gewährten Freibeträge weder eigenes Einkommen noch eigenes Vermögen hätten. Verfügten Auszubildende nämlich über eigene Mittel innerhalb der Freibetragsgrenzen, so könnten sie bei Ausbleiben der entsprechenden elterlichen Beträge ihre Ausbildung in finanzieller Hinsicht ungefährdet fortführen. Auch der Zusammenhang der Vorausleistung mit dem Unterhaltsrecht spreche dafür, Einkommen und Vermögen des Auszubildenden ohne Rücksicht auf Freibeträge im Rahmen des § 36 Abs. 1 BAföG ebenso anspruchsmindernd zu berücksichtigen wie im Rahmen des Unterhaltsanspruchs.
II.
Die Revision des Beklagten ist zulässig. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 134 Abs. 1 VwGO eine Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz statthaft ist, sind erfüllt.
Daß der Beklagte die Revision bereits eingelegt hatte, bevor die Zustimmungserklärung des Klägers beim Verwaltungsgericht einging und bevor dieses die Revision zuließ, steht ihrer Zulässigkeit nach Behebung dieser Mängel nicht entgegen. Denn es wäre reine Förmelei ohne jeden sachlichen Grund, in einem solchen Falle eine erneute Einlegung der Revision zu fordern (vgl. dazu auch BVerwGE 21, 286 <287>; Urteil vom 18. Dezember 1984 - BVerwG 1 C 19.81 - <NVwZ 1985, 428>).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil steht seinem Inhalt nach mit dem revisiblen Recht in Einklang. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei aus § 36 Abs. 1 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) verpflichtet, dem Kläger für den hier streitigen Bewilligungszeitraum von April 1991 bis März 1992 Ausbildungsförderung als Vorausleistung ohne Anrechnung eigenen Einkommens und Vermögens unterhalb der Freibeträge des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu bewilligen, entspricht der Rechtslage.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Anrechnungsvorschriften hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten (vgl. BVerwGE 65, 147 <149, 151>; Urteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 58.80 - <Buchholz 436.36 § 24 Nr. 5 S. 11 f.>; Beschluß vom 5. Mai 1987 - BVerwG 5 B 20.87 - <Buchholz 436.36 § 36 Nr. 9>). Die Änderung des § 36 Abs. 1 BAföG durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juni 1986 (BGBl I S. 897) schließt die Fortführung dieser Rechtsprechung nicht aus. Diese Änderung hat nämlich lediglich den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des Ehegatten nicht auf einen früheren Zeitraum, sondern auf den Bewilligungszeitraum abzustellen (vgl. BTDrucks 10/5025, S. 14). Für die Frage, ob Einkommen oder Vermögen des Auszubildenden unterhalb der Freibeträge der §§ 23 und 29 BAföG der Annahme einer Gefährdung der Ausbildung entgegenstehen, ist daraus nichts herzuleiten. Diese Frage ist vielmehr durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften weiterhin in dem schon bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sinne zu beantworten, also zu verneinen. Die genannten Freibeträge gelten demgemäß auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung.
Der sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG ergebende Anspruch auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes anzurechnenden Unterhaltsbetrages der Eltern hat eine Doppelfunktion: Er dient nicht nur dazu, Beeinträchtigungen der Ausbildung infolge einer Nichterfüllung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche zu verhindern, sondern soll zugleich die durch die unterschiedlichen Voraussetzungen entstehende Lücke zwischen dem bürgerlichen Unterhaltsrecht und dem Ausbildungsförderungsrecht schließen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - <Buchholz 436.36 § 11 Nr. 25 S. 9 f.>). Im zuletzt genannten Bereich handelt es sich nur scheinbar um Vorausleistungen, tatsächlich aber um eine endgültige Erweiterung der Förderung über den sonst nach dem Einkommen der Eltern pauschalierend bemessenen Rahmen hinaus. Damit sollen dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel in Höhe des nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes pauschalierend festgesetzten Bedarfs auch dann durch staatliche Leistung gesichert werden, wenn die Eltern den nach dem Förderungsrecht als zumutbar anzurechnenden, pauschalierten Unterhaltsbetrag tatsächlich nicht erbringen, ohne daß es darauf ankommt, ob ein Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe besteht und die Staatskasse deshalb gemäß § 37 BAföG bei den Eltern Rückgriff nehmen kann.
Im Hinblick auf diese Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig: Durch die Normierung solcher Freibeträge soll zum einen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Studenten ein Anreiz geschaffen werden, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 188 <194>; 71, 12 <18>; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - <Buchholz 436.0 § 31 Nr. 4 S. 7>; Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - <Buchholz 436.0 § 26 Nr. 3>). Gerade die dadurch gegebene Möglichkeit des Auszubildenden, im Bedarfsfall die Sozialleistungen, die er aus Mitteln der Ausbildungsförderung erhält, im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, rechtfertigt es auch vor dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip, daß § 26 Satz 1 BSHG Personen, die eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, von der Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1994 - BVerwG 5 B 25.94 - ZfSH/SGB 1994, S. 528 <530>). Neben dieser Bedarfsergänzungsfunktion haben die hier in Rede stehenden Freibeträge den Zweck, die Förderungsverwaltung im Interesse der Praktikabilität davon zu entlasten, Einkommen und Vermögen des Auszubildenden in jedem Einzelfall auch dann zu ermitteln und zu prüfen, wenn es sich um relativ geringfügige Beträge handelt. Beide Gründe erscheinen dem Gesetzgeber offenbar als hinreichend wichtig, um auf die bei uneingeschränkter Anrechnung allen Einkommens und Vermögens des Auszubildenden zu erwartende finanzielle Entlastung der Staatskasse zu verzichten. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nur in den typischen Fällen gelten soll, in denen die Eltern kein anzurechnendes Einkommen haben oder den anzurechnenden Unterhaltsbetrag leisten, nicht aber in jenen Fällen, in denen ein Auszubildender glaubhaft macht, daß die Pauschalierung elterlicher Unterstützung der Wirklichkeit seiner Situation nicht gerecht wird. Die vom Oberbundesanwalt befürchtete Möglichkeit eines gezielten Vorgehens zur Minderung übergegangener Unterhaltsansprüche wäre schon wegen der relativ geringen Höhe der Freibeträge allenfalls in engen Grenzen möglich und würde dann jedenfalls den Rahmen nicht überschreiten, in dem das Gesetz mit der Pauschalierung des anzurechnenden Unterhaltsbetrages eine Divergenz zwischen Unterhalts- und Förderungsrecht auch zu Lasten der Staatskasse ohnehin hinnimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3.684 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser auch vom Verwaltungsgericht festgesetzte Betrag ergibt sich aus dem im Bewilligungszeitraum angerechneten Unterhaltsbetrag des Vaters abzüglich des unstreitig nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG anzurechnenden Kindergeldes.
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Richter am Bundes Verwaltungsgericht Dr. Kugele ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Kipp