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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1982, Az.: BVerwG 5 C 58/80

Voraussetzungen für eine Vorausleistung als Ausbildungsförderung; Anrechnungszeitraum des Einkommens der Eltern und des Ehegatten eines Auszubildenden; Festlegung des Bewilligungszeitraums der Vorausleistung bei Verweigerung der Eltern auf Unterhaltsleistung; Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf individuelle Ausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 58/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 17.10.1978 - AZ: M 95 XV 78
VGH Bayern - 07.02.1980 - AZ: 12. B-389/79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 1980 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 1978 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung als Vorausleistung in Höhe von 453 DM monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1978 zu bewilligen. Der Bescheid des Studentenwerkes ... vom 22. November 1978 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist verheiratet und studiert seit dem Wintersemester 1976/77 an der Universität München Betriebswirtschaft. Seinen Antrag, ihm für die Zeit von Oktober 1977 bis September 1978 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, lehnte das Studentenwerk ... mit Bescheiden vom 12. Oktober 1977 und 25. Januar 1978 ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Studentenwerk ... mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 1978 zurück.

2

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat das Studentenwerk ... dem Kläger mit Bescheid vom 9. August 1978 für den vorgenannten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung als Vorausleistung in Höhe von monatlich 177 DM, davon 27 DM als Zuschuß und 150 DM als Darlehen, gewährt. Dabei hat das Studentenwerk aus dem Einkommen des Ehegatten des Klägers im Kalenderjahr 1975 einen Anrechnungsbetrag von 142,95 DM monatlich ermittelt. Ferner ist der vom Einkommen des Vaters des Klägers anzurechnende Unterhaltsbetrag auf 564,20 DM festgesetzt worden. Diesen Bescheid hat das Studentenwerk ... mit weiterem Bescheid vom 22. November 1978 dahin geändert, daß die monatliche Vorausleistung auf 320 DM erhöht worden ist, wovon 170 DM als Zuschuß und 150 DM als Darlehen gewährt werden. Dabei ist auf den Bedarf des Klägers das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von monatlich 276,49 DM angerechnet worden. Der angerechnete Unterhaltsbetrag aus dem Einkommen des Vaters des Klägers ist wiederum auf 564,20 DM monatlich festgesetzt worden.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger beantragt hat,

die Bescheide des Studentenwerks ... insoweit aufzuheben, als das aktualisierte Einkommen der Ehefrau und nicht deren Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr zugrunde gelegt worden sei, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung als Vorausleistung in Höhe von monatlich 453 DM zu gewähren,

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abgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt hat, zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:

6

Der Beklagte habe zu Recht das von der Ehefrau des Klägers im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen der Berechnung der Vorausleistung zugrunde gelegt.

7

Mache der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und sei dadurch die Ausbildung gefährdet, so werde nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet. Diese Vorausleistung sei Ausbildungsförderung und komme folglich nicht in Betracht, wenn der förderungsrechtliche Bedarf des Auszubildenen nach Maßgabe des § 11 BAföG und der Abschnitte IV und V dieses Gesetzes durch Anrechnung von Einkommen oder Vermögen des Auszubildenden oder seines Ehegatten gedeckt werde. Soweit die Anrechnung von Einkommen des Ehegatten in Betracht komme, seien sowohl § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 als auch die §§ 24 und 25 BAföG zu beachten und somit grundsätzlich die Einkommensverhältnisse des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 24 Abs. 1 BAföG). Werde glaubhaft gemacht, daß das Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niederiger sein werde als im vorgenannten Zeitraum, so sei auf Antrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG von den Einkommensverhältnissen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum auszugehen und danach zu ermitteln, ob aufgrund dessen der Bedarf des Auszubildenden gedeckt werde. Sei dies in Anwendung von § 24 Abs. 1 oder 3 BAföG der Fall, so sei für eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG kein Raum. Treffe es nicht zu, habe der Ehegatte im Bewilligungszeitraum etwa eine Erwerbstätigkeit aufgegeben und selbst eine Ausbildung begonnen, so könne eine Vorausleistung nach § 36 BAföG unter den genannten Voraussetzungen in Betracht kommen.

8

Ungeachtet dessen bezögen jedoch erwerbstätige Ehegatten in der Regel im Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. Es könne auch sein, daß der Ehegatte inzwischen eine Ausbildung abgeschlossen habe und in das Erwerbsleben eingetreten sei oder etwa durch eine Erbschaft Vermögen erlangt habe. In diesen praktisch bedeutsamen Fällen nehme Tz. 36.1.4. BAföGVwV zutreffend an, daß auch das im Bewilligungszeitraum erzielte höhere Einkommen oder das in diesem vorhandene Vermögen einer Vorausleistung nach § 36 BAföG entgegenstehen könne.

9

Die Vorausleistung nach § 36 BAföG erfordere die Nichtleistung des den Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - und damit auch in Anwendung von § 24 Abs. 1 BAföG - angerechneten Unterhaltsbetrages und außerdem, daß dadurch die Ausbildung gefährdet sei. Gefährde die Leistungsweigerung der Eltern die Ausbildung nicht, sei diese also im Bewilligungszeitraum durch das Einkommen oder Vermögen des Auszubildenen, seines Ehegatten oder etwa durch laufende Zuwendungen Dritter gesichert, so sei für eine Vorausleistung kein Raum. Wie für die Nichtleistung der Eltern so sei auch für die dadurch verursachte Ausbildungsgefährdung der Antragszeitpunkt oder jedenfalls der konkrete Bewilligungszeitraum, für den Vorausleistung begehrt werde, rechtserheblich. Erziele der Ehegatte in dem maßgebenden Bewilligungszeitraum höheres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn dieses Bewilligungszeitraumes und lebten die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so könne regelmäßig davon ausgegangen werden, daß dieses Einkommen des sowohl nach bürgerlichem Recht als auch nach § 11 Abs. 2 BAföG vor den Eltern leistungspflichtigen Ehegatten dem Auszubildenden zur Verfügung stehe. Der Begriff der Ausbildungsgefährdung in § 36 BAföG müsse im Zusammenhang damit gesehen werden, daß diese Vorschrift bezwecke, die vom Gesetzgeber nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommens- und Vermögensanrechnung nach § 11 Abs. 2 BAföG unterstellte Unterhaltspflicht der Eltern im Falle von deren Weigerung zu ersetzen, wie den §§ 36 Abs. 3 und 37 BAföG entnommen werden könne. Übernehme der Staat durch die Vorausleistung die an sich vorausgesetzte, wenngleich im Ausmaß durch die Einkommens- und Vermögensanrechnungsvorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes begrenzte Unterhaltspflicht der Eltern, so sei es auch gerechtfertigt, die dadurch verursachte Ausbildungsförderung auf den konkreten Bewilligungszeitraum zu beziehen und zu fragen, ob für diesen Zeitraum anderes Einkommen oder Vermögen des Auszubildenden oder seines Ehegatten die Ausbildung sichere. Beziehe der Ehegatte im Bewilligungszeitraum der Vorausleistung höheres Einkommen als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Kalenderjahr und decke dieses Einkommen - nach Abzug der Freibeträge nach § 25 BAföG - den Bedarf des Auszubildenden, so sei dessen Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG nicht gefährdet und folglich für eine Vorausleistung kein Raum. Bei Auslegung des Begriffs der Ausbildungsgefährdung in § 36 Abs. 1 BAföG dürften der konkrete Bezug zum Vorausleistungszeitraum und die Unterhaltsersatzfunktion der Vorschrift nicht außer Betracht gelassen werden, zumal der Gesetzgeber die Eltern in weit stärkerem Maße als den Ehegatten von der Anrechnung ihres Einkommens freigestellt habe. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 36 BAföG erforderten es nicht, im Falle der Anrechnung von Einkommen des Ehegatten lediglich § 24 BAföG anzuwenden und dessen höheres aktuelles Einkommen außer Betracht zu lassen.

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Dabei werde nicht verkannt, daß sich im Rahmen des § 36 BAföG der angerechnete Unterhaltsbetrag der Eltern nach § 24 BAföG beurteile und daß im Falle des § 24 Abs. 3 BAföG die nach Anrechnung des - niedrigerem - aktuellen Einkommens gewährte Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werde. Werde die Vorausleistung wegen des höheren aktuellen Einkommens des Ehegatten versagt und ergebe sich nachträglich, daß das förderungsrechtlich anrechenbare aktuelle Einkommen geringer gewesen sei als zunächst angenommen, so könne die verweigerte Vorausleistung nicht nachgewährt werden. Das Vorausleistungserfordernis der Ausbildungsgefährdung sei jedoch eigenständig auszulegen und erfordere nicht, daß ebenfalls lediglich der "nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechnete Unterhaltsbetrag" des Ehegatten maßgebend sein müsse, zumal der Ehegatte sowohl nach bürgerlichem Recht als auch förderungsrechtlich vorangig leistungspflichtig sei. Könne der Auszubildende glaubhaft machen, daß der angerechnete, die Vorausleistung ausschließende, aus dem aktuellen Einkommen ermittelte Unterhaltsbetrag des Ehegatten zu hoch bemessen gewesen sei, so könne der Auszubildende einen neuen Antrag auf Vorausleistung stellen, wobei nach Tz. 36.1.6 BAföGVwV eine etwa dann zustehende Vorausleistung auch rückwirkend gewährt werden könne.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er will erreichen, daß die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden und der Beklagte verpflichtet wird, ihm Ausbildungsförderung als Vorausleistung in Höhe von monatlich 453 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1979 zu bewilligen; ferner, daß der Bescheid des Studentenwerks ... vom 22. November 1978 aufgehoben wird, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

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Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, daß auch bei der Vorausleistung von Ausbildungsförderung nur das Einkommen seines Ehegatten vorrangig vor dem anzurechnenden Unterhaltsbetrag seiner Eltern anzurechnen ist, das der Ehegatte im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erzielt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, insoweit von der Regelung des § 24 Abs. 1 BAföG abzugehen und die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt unterstützt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach § 36 BAföG eine aktuelle Gefährdung der Ausbildung vorliegen müsse. Bei ausreichendem Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum könne eine Gefährdung der Ausbildung nicht angenommen werden. Das familienrechtlich einzusetzende Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum schließe eine nur subsidiär zu erbringende Ausbildungsförderung aus. Eine Anwendung des § 24 Abs. 1 BAföG im Rahmen des § 36 BAföG würde eine tatsächlich nicht bestehende Gefährdung fingieren, was mit dem Zweck der subsidiär einzusetzenden Ausbildungsförderung nicht in Einklang zu bringen sei.

Entscheidungsgründe

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II.

Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen steht dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1978 Ausbildungsförderung als Vorausleistung in Höhe von 453 DM monatlich zu.

16

Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger Ausbildungsförderung als Vorausleistung in der genannten Höhe beanspruchen kann, ist auszugehen von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG) vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) - BAföG -. Dieser Anspruch hängt zunächst von der Beantwortung der unter den Beteiligten streitigen Rechtsfrage ab, ob bei der Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG das Einkommen der Ehefrau des Klägers im Bewilligungszeitraum in Betracht zu ziehen ist oder ob deren Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend bleibt. Der erkennende Senat hat durch die Urteile vom 18. März 1982 - BVerwG 5 C 22.80 und BVerwG 5 C 79.80 - entschieden, daß die in § 24 BAföG getroffene Regelung der Anrechnung des Ehegatteneinkommens für alle Fälle der Leistungsgewährung und damit auch für die Vorausleistung gilt. Die folgenden dafür maßgebend gewesenen Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall:

17

Für die Beurteilung der streitigen Frage ist von dem in § 1 BAföG niedergelegten Grundsatz auszugehen, nach dem ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Gesetzes nur besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ob und inwieweit für den durch Lebensunterhalt und Ausbildung entstehenden Bedarf, der seinerseits vom Gesetz durch Bedarfssätze festgelegt ist, anderweitig Mittel zur Verfügung stehen, richtet sich wiederum danach, inwieweit nach den gesetzlichen Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BAföG). Die in den Abschnitten IV und V des Gesetzes festgelegten Anrechnungsvorschriften hinsichtlich des Einkommens und Vermögens der in § 11 Abs. 2 BAföG angeführten Personen gelten auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung. Die entgegenstehende Auffassung des Beklagten und des Berufungsgerichts läßt sich aus § 36 Abs. 1 BAföG nicht herleiten; etwas anderes ergibt sich weder aus dem Sinn und Zweck der Vorausleistung noch aus der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Gefüge der staatlichen Leistungsgewährung.

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Die Vorausleistung von Ausbildungsförderung ist nach § 36 Abs. 1 BAföG von folgenden zwei Voraussetzungen abhängig: Der Auszubildende hat glaubhaft zu machen, daß seine Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten; ferner muß dadurch die Ausbildung gefährdet sein. Die erste Voraussetzung dieser normativen Regelung ist hier gegeben. Fraglich ist danach, ob die Ausbildung dadurch, d.h. durch die Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags der Eltern des Kläger gefährdet ist. Da es sich hierbei nicht um einen geringfügigen Betrag handelt, ist eine Gefährdung der Ausbildung anzunehmen. Durch die Partikel "dadurch" wird nur die Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrages der Eltern zur ursächlichen Bestimmtheit für die Gefährdung der Ausbildung, die ihrerseits (final) die Vorausleistung auslöst. Danach soll, um die lediglich durch die Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrages der Eltern eintretende Gefährdung zu beseitigen, nicht kompensierend auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten im Bewilligungszeitraum zurückgegriffen werden, sondern die Vorausleistung einsetzen. Aus der Tatbestandsvoraussetzung, daß die Eltern oder ein Elternteil den nach den Vorschriften des Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, kann deshalb nicht hergeleitet werden, daß für die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten immer dann auf die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum abzustellen sei, wenn eine Vorausleistung der Ausbildungsförderung begehrt wird. Vielmehr verbleibt es auch bei der Gewährung von Vorausleistungen bei den für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes geltenden Anrechnungsbestimmungen. Danach sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend (§ 22 Abs. 1 BAföG). Derselbe Berechnungszeitraum ist für die Berücksichtigung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 BAföG sowie der Kinder und sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3 BAföG zugrunde zu legen (§ 22 Abs. 3 BAföG). Für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten ist dagegen das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums als Berechnungszeitraum festgelegt worden (§ 24 Abs. 1 BAföG). Nach dieser aus verwaltungstechnischen Gründen getroffenen Regelung wird auf die Einkommensverhältnisse in dem zurückliegenden Zeitraum abgestellt, weil vermutet wird, daß sie im wesentlichen unverändert andauern. Nur in Fällen, in denen diese Vermutung nicht mehr zutrifft, sieht § 24 Abs. 3 BAföG zugunsten des Auszubildenden eine Aktualisierung der Berechnung in der Weise vor, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird; Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird (BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78] [202 f.]); dann kann von jeder und für jede Person, deren Einkommen auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist, eine Aktualisierung des Einkommens auf die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend gemacht werden. Ein gegenüber dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungszeitraum steigendes Einkommen bleibt dagegen unberücksichtigt und führt nicht zu einer Anrechnung des Einkommens im Bewilligungszeitraum.

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Diese im Abschnitt IV des Bundesausbildungsförderungsgesetzes getroffene Regelung der Einkommensanrechnung gilt für alle Fälle der Leistungsgewährung und damit auch für die Vorausleistung. Etwas anderes kann weder aus § 1 noch aus § 11 BAföG hergeleitet werden. In § 11 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BAföG wird ausdrücklich auf die folgenden im Gesetz enthaltenen Anrechnungsvorschriften verwiesen, die auch für § 36 Abs. 1 BAföG anwendbar bleiben. Denn die danach zu gewährende Vorausleistung von Ausbildungsförderung ist keine familienunabhängige Förderung. Die Vorausleistung hat lediglich die Besonderheit, daß Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrages geleistet wird, der den Eltern nach § 11 Abs. 2 BAföG zugemutet und nach den Vorschriften des Gesetzes angerechnet wird, den die Eltern aber nicht erbringen. Danach kann eine Vorausleistung derjenige Auszubildende nicht beanspruchen, dessen Ausbildungsbedarf anderweitig, nämlich durch sein Einkommen oder Vermögen oder das seines Ehegatten nach den Anrechnungsvorschriften der Abschnitte IV und V abgedeckt ist. Stehen ihm dagegen unter gesetzmäßiger Anrechnung seines Einkommens und Vermögens und desjenigen seines Ehegatten, aber ohne den (nicht geleisteten) Unterhaltsbetrag seiner Eltern nicht die seinen Bedarf nach den §§ 12 ff. BAföG deckenden Mittel zur Verfügung, dann kommt eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG in Betracht, wenn angenommen werden kann, daß dadurch die Ausbildung gefährdet ist.

20

Die gegenteilige, unter Bezug auf Tz. 36.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl. S. 386) - BAföGVwV - jetzt Tz. 36.1.5 BAföGVwV in der Fassung vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) - vorgetragene Auffassung des Beklagten findet im Regelungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Stütze. Nach diesem Vorbringen soll die Ausbildung nicht gefährdet sein, soweit das Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum nach Abzug der Freibeträge nach § 25 BAföG sein bereits angerechnetes Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes übersteigt. Darauf kommt es aber nach § 36 Abs. 1 BAföG, der nur auf die Gefährdung durch die Nichtleistung des angerechneten elterlichen Unterhaltsbetrags verweist, nicht an. Das ursächliche "Dadurch" ist auf die Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages bezogen und darf deshalb nicht als ein zeitliches "Danach" aufgefaßt und mit den Einkommensverhältnissen des Ehegatten verknüpft werden. Was hierbei als Auswirkung des Vorrangs der Unterhaltspflicht des Ehegatten (vor der der Eltern) bezeichnet wird, ist in § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG bereits niedergelegt, hat jedoch keinen Einfluß darauf, welcher Berechnungszeitraum für die dort erfaßten Personen maßgebend ist.

21

Eine Bestätigung dieser Auslegung ergibt sich aus einer weiteren Überlegung: Bei einem Auszubildenden, dessen Eltern (oder Elternteil) den angerechneten Unterhaltsbetrag (gleich, ob nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 BAföG berechnet) uneingeschränkt leisten, ist hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Ehegatten auf den Berechnungszeitraum abzustellen, der für diesen nach § 24 BAföG maßgebend ist. Ist danach - wie im vorliegenden Fall - den Berechnungszeitraum abzustellen, der für diesen nach § 24 BAföG maßgebend ist. Ist danach - wie im vorliegenden Fall - auf den Berechnungszeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG abzustellen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorlagen, dann verbleibt es, sofern die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag leisten, hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten bei dem Berechnungszeitraum nach § 24 Abs. 1 BAföG. Lediglich aus dem - weder vom Auszubildenden noch von seinem Ehegatten zu vertretenden - Umstand, daß die Eltern oder ein Elternteil den angerechneten Unterhaltsbetrag verweigern, wäre nach den Vorstellungen des Beklagten von den Einkommensverhältnissen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum zum Nachteil des Auszubildenden auszugehen. Dieser Ansicht zufolge würde eine Änderung des Berechnungszeitraumes sogar während des Bewilligungszeitraums Platz greifen, wenn die Eltern während des Bewilligungszeitraums nach anfänglicher Leistung den angerechneten Unterhaltsbetrag dennoch verweigern. Eine dahin gehende Konsequenz kann jedoch - wie dargelegt - weder mit dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmungen noch mit der Zweckbestimmung der Vorausleistung, Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nicht geleisteten Unterhaltsbetrags der Eltern oder des Elternteils zu leisten, in Einklang gebracht werden. Eine Notwendigkeit, nach der Vorstellung des Beklagten zu verfahren, ergibt sich auch nicht daraus, daß nach erfolgter Überleitung des nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechneten Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern (oder Elternteil), diese sich im zivilrechtlichen Unterhaltsprozeß unter Hinweis auf § 1608 Satz 1 BGB darauf berufen könnten, daß im Bewilligungszeitraum vorrangig einzusetzendes Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden zur Verfügung gestanden und den Unterhaltsbedarf gedeckt hätte. Denn die öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung schließt sich zwar eng an das bürgerliche Unterhaltsrecht an, hat aber nicht zur Aufgabe, die Realisierung dieses Unterhaltsrechts vorweg zu nehmen oder zu sichern, sondern nur subsidiär einzutreten, soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

22

Sind danach für die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes, d.h. im vorliegenden Fall des Kalenderjahres 1975 maßgebend, dann ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ein Anrechnungsbetrag von monatlich 143 DM. Dieser Betrag mindert den auf monatlich 595,75 DM festgestellten Bedarf des Klägers, so daß ihm wegen der Nichtleistung des mit 564,20 DM monatlich angerechneten Unterhaltsbetrags seiner Eltern ein Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung in Höhe von 453 DM (vgl. § 51 Abs. 3 BAföG) zusteht.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.