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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1988, Az.: BVerwG 5 B 102.87

Auslegung der sogenannten Härtefallklausel in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Begriff der Darlegung eines Zulassungsgrundes i. R. e. Revision; Aufnahme einer Nebentätigkei während der Ausbildung im Hinblick auf die Berufsausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 102.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachen - 20.01.1988 - AZ: 4 OVG A 32/85

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. April 1987 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zurückzuweisen; denn die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, die der Kläger ausschließlich geltend macht. Der Beschwerdebegründung läßt sich nicht ohne weiteres die "Darlegung" dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entnehmen; denn diese erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Beschwerdeführer eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich gewesene Rechtsfrage konkret bezeichnet und ausführt, inwiefern in einem Revisionsverfahren zu dieser Rechtsfrage eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden würde. Diesen Anforderungen genügt der Kläger nicht dadurch, daß er ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu der Frage, wie die Härtefallklausel in§ 26 BSHG zu interpretieren sei, noch nicht Stellung genommen und es wäre der Fortbildung und einheitlichen Anwendung des§ 26 BSHG dienlich, wenn zu der Frage allgemein eine abschließende bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung erginge.

2

Sollte der Kläger mit seinen am Schluß der Beschwerdebegründung gestellten Fragen diese allgemeine Fragestellung eingrenzen und so die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnen wollen, die aus Anlaß des konkreten Rechtsstreits klärungsfähig und klärungsbedürftig sind, so ergäbe sich auch hieraus nicht die erwähnte Notwendigkeit zu einer höchstrichterlichen Entscheidung. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum im Bundessozialhilfegesetz anderwärts normierten Tatbestand der Härte wiederholt ausgeführt worden, daß der Gesetzgeber, wenn er eine Härtevorschrift einführe, dies deshalb tue, weil er mit den Regelvorschriften zwar den dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Sachverhalt geregelt habe, nicht aber den typischen (z.B. Urteil vom 26. Januar 1966 <BVerwGE 23, 149> u.ö.), und daß der Begriff der Härte immer nur mit dem Blick auf den Einzelfall ausgefüllt werden könne (Urteil vom 14. Mai 1969 <BVerwGE 32, 89[BVerwG 14.05.1969 - BVerwG V C 167.67]>). Zum anderen konnte angesichts des vom Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Umstandes, daß die Ausbildung des Klägers an der Fachschule für Sozialpädagogik während der Zeit, auf die es in diesem Rechtsstreit ankommt (November 1983 bis Juli 1984) nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit 550 DM monatlich gefördert worden ist, nicht der Abbruch dieser Ausbildung in Frage stehen. Vielmehr konnte es nur darum gehen, ob es einem Auszubildenden zuzumuten ist, durch gelegentliche Nebentätigkeit - bei der es sich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung unvereinbaren Erwerbstätigkeit handeln würde - einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich etwa ergibt, wenn man dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung den Betrag gegenüberstellt, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen könnte. Daß dies einem Auszubildenden regelmäßig zuzumuten ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 17. Januar 1985 <BVerwGE 71, 12[BVerwG 17.01.1985 - 5 C 29/84]> mit weiteren Nachweisen). Eine hierin liegende zumutbare Möglichkeit der Selbsthilfe schließt es unter dem Aspekt des Nachrangs jedweder Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) auch und gerade aus, eine besondere Härte im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG annehmen zu können.

3

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und den von ihm benannten Rechtsanwalt als des zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalts seiner Wahl beizuordnen, ist abzulehnen, weil die weitere Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter