Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1994, Az.: BVerwG 10 B 1.94
Angemessenheit einer Wohnung (Kinderzimmer nur 7,7 qm) im Hinblick auf die umzugskostenrechtliche Einstufung einer vom Dienstherrn angebotenen Wohnung; Bestehen eines Anspruchs auf Trennungsgeld aus Fürsorgepflicht; Entscheidungserheblichkeit einer unterbliebenen Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 1.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 27.02.1991 - AZ: VG 10 K 4815/89
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.10.1993 - AZ: 12 A 1595/91
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht B e r m e 1 und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht C z a p s k i und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1993 wird zurückgewiesen .
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind.
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger hält im Hinblick auf die umzugskostenrechtliche Einstufung der ihm vom Dienstherrn angebotenen Wohnung für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob es zumutbar ist, wenn ein Kinderzimmer lediglich eine Größe von 7,7 qm hat und dem Kind damit ein eigener abgrenzbarer und ungestörter Raum zum Spielen nicht zugestanden wird und ob es zulässig ist, das Kind hinsichtlich der erforderlichen Spiel- und Bewegungs- bzw. Entfaltungsfläche auf das elterliche Wohn- und Eßzimmer zu verweisen". Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Zu der Frage, welche Ansprüche eines Beamten oder Soldaten an eine Wohnung angemessen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Trennungsgeldverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. Mai 1986 (BGBl. I S. 745) sind, liegen bereits mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen geben und die es erlauben, auch gewandelten Anforderungen Rechnung zu tragen (vgl. u.a. Urteil vom 4. August 197 7 - BVerwG VI A 2.73 - m.w.N.<BVerwGE 54, 248 ff., 252 [BVerwG 04.08.1977 - VI A 2/73]>). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht ferner dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung familiengerecht ist. Bei den von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen steht die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall im Vordergrund. Eine Klärung oder bedeutsame Fortentwicklung des Rechts ist hiervon nicht zu erwarten.
Die weitere Frage, "ob fiskalische Belange des Dienstherrn und dessen Schwierigkeiten, einen angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und seiner Familie anspruchsmindernd entgegengehalten werden dürfen", bedarf ebenfalls keiner Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst (und hier Soldatenrecht) speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld - geregelt sind. Auf die allgemeine Vorschrift des § 79 Satz 1 BBG (hier: § 31 Satz 1 SG) kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Beschluß vom 8. September 1983 - BVerwG 2 B 148.82 -; Urteil vom 10. Februar 1977 - BVerwG 2 C 43.74 - jeweils m.w.N.). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft an die durch eine Versetzung usw. "erzwungene" getrennte Haushaltsführung an; sie wurzelt in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit, wobei diesen Kriterien zugleich auch Begrenzungscharakter zukommt (vgl. BVerwGE 66, 1[BVerwG 16.06.1982 - 6 C 70/79]<2> m.w.N.). Grundsätzlich gebieten weder die Fürsorgepflicht noch die Grundsätze von Treu und Glauben, Trennungsentschädigung auch dann zu gewähren, wenn sich der Beamte oder Soldat unabhängig davon, ob Wohnungsmangel besteht oder nicht, aus anderen Gründen entschließt, (vorläufig) nicht an den neuen Dienstort umzuziehen. Allein die durch Wohnungsmangel verursachte Zwangslage stellt als ein auf dem Gebiet des Umzugskostenrechts konkretisierter Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Grundlage für die Gewährung von Trennungsgeld dar (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. November 1991 - BVerwG 10 B - 5.91 -). Um eine solche Zwangslage geht es dem Kläger aber nicht.
2.
Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 198 2 - BVerwG 6 C 7 0.79 - BVerwGE 66, 1[BVerwG 16.06.1982 - 6 C 70/79] und vom 23. April 1987 - BVerwG 6 C 8.84 - BVerwGE 77, 199 ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Beschluß vom 3. August 1990 - BVerwG 6 B 39.89 - m.w.N.) nur dann vor, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden rechtlichen Ausführungen der in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Bereits die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe zur Frage eines Umzugshinderungsgrundes in den beiden genannten Urteilen entschieden, sofern das letzte Schuljahr vor der Abschlußprüfung von einem Umzug betroffen sei, müßten beide Schuljahre unabhängig von dazwischen liegenden Ferienzeiten als Einheit betrachtet werden, ist unzutreffend. Im Urteil vom 16. Juni 1982 geht es nicht um eine schulische Ausbildung als zwingendes Umzugshindernis, sondern um eine Berufsausbildung im Rahmen eines Beruf sausbildungsverhaltnisses . In Übereinstimmung mit dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 26. Januar 1981 (VMBl 1981 S. 122) unter 1.2 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 66, 1 <6>) bestätigt, daß lediglich das letzte Ausbildungsjahr als zwingender persönlicher Hinderungsgrund anerkannt werden kann. Das Urteil vom 23. April 1987 betrifft zwar einen Schulbesuch im letzten Schuljahr einer Abendrealschule, enthält jedoch ebenfalls nicht den vom Kläger behaupteten Rechtssatz. Der Entscheidung ist vielmehr das Gegenteil zu entnehmen. Denn das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 77, 199[BVerwG 23.04.1987 - 6 C 8/84]<204 f.>) führt in Übereinstimmung mit dem zitierten Erlaß unter 1.1 c (Realschulbesuch) aus, daß der Schulbesuch eines Kindes im letzten Schuljahr einer Tages- oder Abendrealschule als zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund angesehen wird. Entscheidend wird also abgestellt auf den tatsächlichen Besuch der Schule in der letzten Klasse, d.h. die Unterrichtsteilnahme, die nicht bereits zum Zeitpunkt des abstrakt festgesetzten Schul Jahresbeginns, sondern erst nach Ferienende mit dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn einsetzt. Abweichend hiervon kann nach Ziffer 1.1 Satz 4 des zitierten Erlasses die Umzugsverzögerung über das Unterrichtsende im 12. Schuljahr eines Gymnasiums hinaus durchgehend in das 13. Schuljahr, längstens jedoch für ein Jahr anerkannt werden. Die in der Beschwerde genannten Urteile enthalten keine Aussage, daß diese Regelung auch auf Kinder Anwendung finden soll, die - wie der älteste Sohn des Klägers - eine Realschule besuchen.
3.
Schließlich liegt auch der mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese Rüge den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht; dabei handelt es sich um die gleichen Anforderungen, die gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren gestellt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu u.a. Beschluß vom 11. Juli 1988 - BVerwG 6 B 24.88 - m.w.N.). Es sind daher nicht nur die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, zu bezeichnen, sondern es ist weiter darzulegen, inwieweit sich die unterbliebene Beweisführung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen und die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (BVerwGE 31, 212[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]<218>). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift allenfalls teilweise.
Jedenfalls greift die Rüge der mangelnden Sachaufklärung aber aus sachlichen Gründen nicht durch. Denn das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts kann nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Tatumstände ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 11. Juli 1988 a.a.O.). Das Berufungsgericht hat bei der Beantwortung der Frage, ob die dem Kläger angebotene Wohnung "angemessen" war, nicht die einzelnen Räume isoliert rechtlich gewürdigt, sondern hat auf die Wohnung insgesamt, d.h. auf alle Räumlichkeiten in ihrer Gesamtheit, abgestellt. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung war es nicht entscheidungserheblich, ob auch das nur 7,7 qm große Kinderzimmer im Rechtssinne als "angemessen" angesehen werden konnte. Es bestand deshalb für das Berufungsgericht folgerichtig keine Veranlassung, dem vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers zweitinstanzlich als Beweisanregung wiederholten Beweisantrag aus dem Verfahren 1. Instanz auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zumutbarkeit eines Kinderzimmers dieser Größe nachzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Czapski
Dr. H. Müller