Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1994, Az.: BVerwG 8 B 176.94
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht; Zur Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid; Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht; Zur Prüfung der Erheblichkeit der Beweiserhebung; Zum Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 176.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 09.08.1994 - AZ: 2 L 235/93
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.464,36 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der mit ihr allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.
Die Beschwerde macht insoweit allein geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte über die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid nicht ohne Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der geforderten Ersatzvornahmekosten entscheiden dürfen. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß § 86 Abs. 2 VwGO in Verfahren nach § 130 a VwGO auch dann keine Anwendung findet, wenn der Berufungsführer - wie hier - Beweisanträge erst nach der ihm zugegangenen Anhörungsmitteilung stellt. Will allerdings das Berufungsgericht an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens auch angesichts derartiger spät gestellter Beweisanträge festhalten, wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs in der Regel (zu Ausnahmen vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 17 <22 f.>) nur genügt, wenn der Berufungsführer durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGOüber das unverändert beabsichtigte Verfahren und damit darauf hingewiesen wird, daß das Gericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen werde (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 S. 4 <6> und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 7 S. 8). Wenn es hiernach auch im Rahmen von § 130 a VwGO nicht zwingend einer Vorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag bedarf, muß allerdings aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein, daß das Berufungsgericht - wenn es an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festhält - die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat. Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen.
Diesen Erfordernissen genügt der angefochtene Beschluß; die erneute Anhörungsmitteilung war ausnahmsweise wegen der unzureichenden Substantiierung des Beweisantrags entbehrlich. Nachdem die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 12. April 1994 nach dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluß die Höhe der Forderung in Zweifel gezogen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte, hat das beklagte Amt nämlich unter erneuter Vorlage der im einzelnen aufgeschlüsselten Unternehmerrechnung - die den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin erstmals zur Kenntnis gebracht wurde - die berechneten Leistungspositionen im einzelnen dargelegt. Darauf hat die Klägerin nicht mehr geantwortet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht im Hinblick auf die "dezidierte Kostenrechnung der beauftragten Baufirma" die Einwendungen der Klägerin vom 12. April 1994 für unsubstantiiert gehalten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts der "lediglich pauschal erhobenen Kostenrüge" für entbehrlich gehalten hat. Die Klägerin hätte vielmehr angesichts der mit Hilfe zeichnerischer Unterlagen im einzelnen beschriebenen Arbeiten deutlich machen müssen, hinsichtlich welcher Rechnungspositionen die Kostenforderung unangemessen sein soll. Nach dem konkreten Verfahrensablauf mußte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.464,36 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer