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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1994, Az.: BVerwG 2 C 14/93

Beamtenrecht; Versorgungsausgleich; Versetzung in Ruhestand; Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 14/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 24.03.1993 - 3 B 93.42

Fundstellen

  • BVerwGE 97, 124 - 128
  • DVBl 1995, 624-625 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 962-963 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Kürzungsvorschrift des § 57 I 1 BeamtVG findet auch dann Anwendung, wenn ein aus dem Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter vor Erreichen der geseztlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

Tatbestand:

1

I. Der 1936 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. August 1990 Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 31. Oktober 1984 wurde seine 1961 geschlossene Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau eine Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.

2

Mit Bescheid vom 26. Juli 1990 setzte die Bezirksfinanzdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage fest und kürzte diese im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich.

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Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem Antrag, dem Kläger die Versorgungsbezüge bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ungekürzt auszuzahlen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

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Der Begriff "Versorgungsbezüge" im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG umfasse - wie sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ergebe - sowohl das Ruhegehalt des Beamten, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand trete, als auch das eines aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Die Kürzung des Ruhegehalts nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG unterbleibe nur dann, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vorlägen. Die hier allenfalls in Betracht kommende Vorschrift des § 5 Abs. 1 VAHRG finde auf den Kläger aber keine Anwendung, weil dieser seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet sei.

5

Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, denn er habe im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Dienstbezüge, aber noch kein Ruhegehalt bezogen. Für ihn verbleibe es deshalb bei der Kürzungsregelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Diese Regelung sei auch insoweit nicht als verfassungswidrig anzusehen, als sie die Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsausgleich auch von vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten bilde. Die Kürzung des Ruhegehalts eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten sei auch dann systemgerecht, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Zeit der Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge selbst noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalte. Denn der Dienstherr des Ruhestandsbeamten trage von Anfang an das volle Versicherungsrisiko in bezug auf die für den Ausgleichsberechtigten begründete Rentenanwartschaft. Mit der Kürzung der Versorgungsbezüge erfülle der Dienstherr eine Verpflichtung des Ruhestandsbeamten, die diesem durch die Entscheidung des Familiengerichts auferlegt worden sei und die ihre Ursache im persönlichen Lebensbereich des Beamten habe. Durch die Kürzung der Versorgungsbezüge solle sichergestellt werden, daß der Träger der Versorgungslast nicht dadurch doppelt belastet werde, daß er zum einen die vollen Versorgungsbezüge für den Beamten und gegebenenfalls später für dessen Hinterbliebene zu zahlen und zum anderen auch noch den Anteil an der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaft für die geschiedene Ehefrau zu tragen habe. Würde im Fall der vorzeitigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der Altersgrenze hinausgeschoben, läge das Risiko der doppelten Versorgungslast allein beim Dienstherrn. Dies sei weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision nur in bezug auf die Kürzung des Ruhegehalts als solche zugelassen. Die auf die Zulassung der Revision im übrigen gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Senat durch Beschluß vom 29. Juni 1993 - BVerwG 2 B 78.93 - verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1993 - 2 BvR 1578/93 -).

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Der Kläger hat die vom.Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile und Bescheide zu verpflichten, ihm die Versorgungsbezüge bis zum Eintritt des gesetzlichen Ruhestands bzw. des Rentenfalles der Ausgleichsberechtigten ohne Kürzung um den Versorgungsausgleich auszuzahlen.

9

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt ihre Zurückweisung. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

10

Der Begriff "Versorgungsbezüge" in § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfaßt auch das Ruhegehalt eines aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG).

11

Nach der Grundregel des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten grundsätzlich dann zu kürzen, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind. Der ausgleichspflichtige Beamte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon eine Rente bezieht oder nicht. Gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung in der Weise begründet, daß eine Gutschrift von Werteinheiten auf dem Konto des Ausgleichsberechtigten vorgenommen wird. Die Belastung des Ausgleichsverpflichteten merkt der Träger der Versorgungslast vor. Die Übertragung der Rentenanwartschaft erfolgt im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts. Der Berechtigte erhält dadurch einen eigenen rechtlichen Anspruch. Die Versorgungsansprüche der geschiedenen Ehegatten sind selbständig und unterliegen ab diesem Zeitpunkt einem getrennten rechtlichen Schicksal (Urteil vom 28. April 1994 - BVerwGE 95, 375; hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 1994 - 2 BvR 1426/94 -).

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Der Kläger fällt nicht unter das sog. Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Denn dessen Anwendbarkeit setzt voraus, daß sich der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand befindet. Die unterschiedliche Regelung über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich - vor oder nach der Versetzung des verpflichteten Ehegatten in den Ruhestand - begegnet - wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 2 B 126.92 - (Buchholz 239.1 § 57 Nr. 8) m. w. N.; Urteile vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 - (ZBR 1994, 248 = DÖV 1994, 699 = DVBl. 1994, 1079) und vom 28. April 1994 - a.a.O.).

13

Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach durchgeführtem Versorgungsausgleich ist auch bei vorzeitiger Versetzung des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand sachlich gerechtfertigt, u. a. deshalb, weil der Träger der Versorgungslast aufgrund des Versorgungsausgleichs unter Umständen Leistungen zu erbringen und Aufwendungen zu erstatten hat, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären (BVerfGE 80, 297 (314 f.)).

14

Der einmal durchgeführte Versorgungsausgleich wird in seinen gesetzlich festgelegten Auswirkungen nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) mit späteren - hier nicht einschlägigen - Änderungen durch Art. 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), Art. 62 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) und durch Art. 30 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) korrigiert. Dessen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die für den Kläger allein in Betracht kommende Vorschrift des § 5 Abs. 1 VAHRG findet nur Anwendung, wenn zusätzlich zur Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten ein Unterhaltsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinzutritt. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (Urteile vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.89 - (Buchholz 239.1 § 57 Nr. 6); vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 - (a.a.O.) und vom 28. April 1994 - a.a.O.. sowie Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - (Buchholz 239.1 § 4 Nr. 1)). Einer derartigen Doppelbelastung unterliegt der Kläger nicht. Sein Fall stimmt mit dem in § 5 Abs. 1 VAHRG geregelten nur insoweit überein, als seiner Belastung durch die Kürzung der Versorgungsbezüge noch kein aktueller Rentenanspruch seiner geschiedenen Ehefrau gegenübersteht. Der Gesetzgeber hat aber im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ausdrücklich und ersichtlich gewollt die Aussetzung der Versorgungskürzung nicht generell von der Gewährung einer Rente abhängig gemacht, sondern einschränkend als weitere Voraussetzung die zusätzliche Belastung des Beamten als aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten durch einen Unterhaltsanspruch des Berechtigten gefordert. Er hat damit den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u. a. - (BVerfGE 53, 257 (302, 306 ff.)) zur Ergänzungsbedürftigkeit einzelner Fallgestaltungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen. Das schließt es aus, eine Absicht des Gesetzgebers dahin gehend anzunehmen, daß stets oder wenigstens grundsätzlich die Versorgungskürzung solange auszusetzen ist, wie ihr kein aktueller Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten gegenübersteht. Darüber hinaus spricht auch der Charakter der Härtefallregelungen im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als Ausnahmen vom Grundsatz der Versorgungskürzung dagegen, ihren Anwendungsbereich durch eine erweiternde oder entsprechende Anwendung über das vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete und erkennbar Gewollte hinaus auszudehnen (vgl. Urteile vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.89 - (a.a.O.) und vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 - (a.a.O.) jeweils m. w. N.).

15

Diese Auslegung des Gesetzes ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Der Fall des Klägers zählt nicht zu den ausdrücklich aufgeführten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine ergänzende Regelung für geboten erachtet hat, um einen verfassungswidrigen Zustand zu vermeiden (BVerfGE 53, 257 (302 ff., 307 f.)). Denn es handelt sich hier nicht darum, daß - wie in den vom Bundesverfassungsgericht an erster Stelle genannten und nunmehr durch § 4 VAHRG geregelten Fällen - der Versorgungskürzung auf Dauer und endgültig kein angemessener Vorteil des Ausgleichsberechtigten gegenübersteht. Vielmehr kann die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers bei Eintritt ihres eigenen Versicherungsfalles die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rente erwarten. Das rechtfertigt die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich an. Ob im Falle einer dienstunfallbedingten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand etwas anderes gelten könnte, bedarf hier keiner Erörterung. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten, Fälle vorzeitiger Zurruhesetzung den in § 5 Abs. 1 VAHRG geregelten Fällen gleichzubehandeln. Beide Fallgestaltungen unterscheiden sich wesentlich dadurch, daß die Doppelbelastung des ausgleichspflichtigen Beamten durch Kürzung des Ruhegehalts und gleichzeitiger Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten hier nicht gegeben ist.