Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1992, Az.: BVerwG 2 B 126.92
Beamtenversorgung; Kürzung der Versorgungsbezüge; Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 126.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 13.06.1991 - AZ: 11 A 104/90
- VG Schleswig-Holstein - 13.06.1991 - AZ: 11 A 104/90
- OVG Schleswig-Holstein - 30.04.1992 - AZ: 3 L 313/91
- nachfolgend
- BVerfG - 09.11.1995 - AZ: 2 BvR 1762/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1993, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1992, 5-6
- NVwZ 1993, 698 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1993, 27
Amtlicher Leitsatz
Die unterschiedliche Regelung der Kürzung der Versorgungsbezüge in § 57 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG je nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist verfassungsgemäß.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.254 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob die Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch darin eingreift, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich während des aktiven Beamtenverhältnisses wirksam wird, sodann der Beamte in den Ruhestand versetzt wird und Versorgungsbezüge erhält, seine ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau selbst im öffentlichen Dienst tätig, bei ihr der Rentenfall aber noch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde meint, daß dieser Fall entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zu behandeln sei. Nach dieser Vorschrift wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts nach der Versetzung in den Ruhestand über den Versorgungsausgleich erhält, erst darin gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Verneinung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind stets dann die Versorgungsbezüge zu kürzen, wenn während des aktiven Beamtenverhältnisses der Versorgungsausgleich durch eine Entscheidung des Familiengerichts wirksam und der Beamte zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt wird. Für diesen Fall stellt die Vorschrift nicht darauf ab, ob die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Beamten selbst schon rentenberechtigt ist. Eine Ausnahme enthält § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit dem oben wiedergegebenen Inhalt für Beamte, die sich bei Wirksamwerden der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befinden (sog. Pensionistenprivileg).
Die unterschiedliche Regelung über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - vor oder nach der Versetzung des verpflichteten Ehegatten in den Ruhestand - begegnet entgegen der Auffassung der Beschwerde keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat - zwar in anderem Zusammenhang - § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88 - <BVerfGE 80, 297>). In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht aber ausgeführt (BVerfGE a.a.O. S. 312), daß der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs stattfindet und durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert ist. Eine unterschiedliche versorgungsrechtliche Regelung nach dem Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs während des aktiven Beamtenverhältnisses einerseits oder des Beamtenverhältnisses im Ruhestand andererseits, die einer entsprechenden Bestimmung im Rentenrecht nachgebildet ist (§ 83 a Abs. 4 S. 2 AVG, § 1304 a Abs. 4 S. 2 RVO) und mit der der Besitzstand des Ruhegehaltsempfängers weitgehend geschützt werden soll, ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) jedenfalls nicht willkürlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.254 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, in denen eine Verbesserung der besoldungs- bzw. versorgungsrechtlichen Rechtsstellung erstrebt wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag (13 Monatsbeträge) als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung des Rechtsstreits zugrunde gelegt (26 × 817,49 DM).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller