Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1994, Az.: BVerwG 2 C 4.92
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand; Gewährung von Unterhaltsleistungen ; Versorgungsbezüge eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 4.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 10.10.1990 - AZ: III/2 E 3641/88
- VGH Hessen - 13.11.1991 - AZ: 1 UE 3463/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1994, 1079-1080 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1995, 929 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1995, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1219-1220 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 1109 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1994, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendbarkeit des § 5 I VAHRG setzt nur das Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht, nicht eine bestimmte Höhe voraus.
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n k e,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m h ö f e r, Dr. M ü l l e r und Dr. M a i w a l d und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a a s
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1934 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. November 1987 als Posthauptschaffner im Dienst der Beklagten.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1987 setzte der Präsident der Oberpostdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 1 581,73 DM fest. Von der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG wurde zunächst unter Hinweis auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - mit der Begründung abgesehen, daß der Kläger aufgrund eines 1984 anläßlich seiner Scheidung geschlossenen gerichtlichen Unterhaltsvergleichs einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 170 DM zu leisten habe und seine frühere Ehefrau aus der für sie begründeten Rentenanwartschaft noch keine Rente erhalten könne.
Mit Bescheid vom 10. August 1988 teilte die Beklagte dem Kläger unter Rücknahme früherer Bescheide mit, daß sein Ruhegehalt nunmehr gemäß § 57 BeamtVG mit Wirkung vom 1. September 1988 monatlich um 338,45 DM gekürzt werde, da der von ihm seiner geschiedenen Ehefrau gezahlte Unterhaltsbeitrag von 170 DM monatlich keine Unterhaltsleistung im Sinne des § 5 VAHRG darstelle.
Der dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das sog. Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG finde auf den Kläger keine Anwendung, weil dieser erst nach der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich in den Ruhestand getreten sei. Für den vorliegenden Fall sei deshalb entscheidend, ob gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG von der Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen oder in entsprechender Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht zum Begriff der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG entwickelten Grundsätze eine Kürzung deshalb vorzunehmen sei, weil der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau monatlich weniger als 250 DM Unterhalt zahle. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entfalle die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne daß sich andererseits für den Berechtigten der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen auswirke. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trage die Härtefallregelung des § 5 Abs. 1 VAHRG Rechnung. Danach habe der Kläger Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung führe nicht nur zu einer Verminderung der amtsangemessenen Versorgung des Klägers, sondern auch zu einer Verringerung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Diesem Nachteil stünden keine angemessenen Vorteile der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau gegenüber, da diese noch keine Rente erhalte.
Auf die Höhe des vom Kläger geleisteten Unterhalts komme es im Rahmen des § 5 VAHRG nicht an. Entscheidend sei insoweit nur, daß der Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau aus der geschiedenen Ehe bestehe. Die vom Bundesverwaltungsgericht zum Begriff der Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG entwickelten Grundsätze seien auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar. Beide Regelungen verfolgten unterschiedliche Ziele.
Anhaltspunkte dafür, daß die Unterhaltsleistung des Klägers nicht zum Unterhalt seiner früheren Ehefrau beitrage, sondern lediglich den Wegfall der Kürzung der Versorgung zum Ziel habe, seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Unterhaltszahlung des Klägers nach wie vor einen Teil des Unterhaltsbedarfs seiner früheren Ehefrau decke.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1991 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt ihre Zurückweisung.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.
Gründe
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu kürzen.
Der Kläger fällt zwar nicht unter das sog. Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst dann gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Demgegenüber sind nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge grundsätzlich dann zu kürzen, wenn - wie im vorliegenden Fall - während des aktiven Beamtenverhältnisses der Versorgungsausgleich durch eine Entscheidung des Familiengerichts wirksam und der Beamte zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt wird. Diese unterschiedliche Regelung über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 2 B 126.92 - <Buchholz 239.1 § 57 Nr. 8> m.w.N.).
Einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers steht aber § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) mit späteren - hier nicht einschlägigen - Änderungen durch Art. 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2317), Art. 62 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) und durch Art. 30 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) entgegen.
Der Ausschluß der Kürzung der Versorgung gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG findet allerdings nur statt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann u n d er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (vgl. Urteil vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.89 - <Buchholz 239.1 § 57 Nr. 6> und Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - <Buchholz 239.1 § 4 Nr. 1>). Der Gesetzgeber knüpft mit dieser Regelung an die Grundsätze an, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - (BVerfGE 53, 257 <302, 306 ff.>) zur Ergänzungsbedürftigkeit einzelner Fallgestaltungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgestellt hat. Dessen Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG ist in Fällen einer Unterhaltspflicht dann nicht mehr gegeben, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung des Rentenanspruchs eintritt, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes für den Berechtigten angemessen auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient, sondern ausschließlich dem Versicherungsträger, letztlich der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute kommt (BVerfGE 53, 257 <302 f., 306>). Hiermit steht § 5 Abs. 1 VAHRG im Einklang (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - <a.a.O.>; siehe ferner BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 5 a RKn 24.84 - <FamRZ 1987, 380>). Als Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Kürzung der Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 VAHRG weder einer erweiternden noch einer entsprechenden Auslegung zugänglich (vgl. Urteil vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.89 - <a.a.O.> m.w.N.).
Das Erfordernis einer Mindesthöhe des vom Ausgleichsverpflichteten geleisteten Unterhalts ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Härteregelung des § 5 Abs. 1 VAHRG zu entnehmen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - (a.a.O.) hinsichtlich der vom Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu treffenden Härteregelung nicht gefordert, daß der Ausgleichspflichtige tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt. § 5 Abs. 1 VAHRG läßt vielmehr für das zeitlich begrenzte Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge genügen, daß der Ausgleichsberechtigte gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung, von einer Kürzung der Versorgung dann abzusehen, wenn die Versorgung des Ausgleichspflichtigen zusätzlich dadurch belastet ist, daß der Ausgleichsberechtigte noch auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Rente erhält (vgl. hierzu Beschluß vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - <a.a.O.> sowie BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 5 a RKn 24.84 - <a.a.O.>). Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Danach sollte die Kürzung der Versorgung unabhängig von der Höhe des geleisteten Unterhalts rückgängig gemacht werden (BT-Drs. 9/2296 S. 14 f.).
Weiter heißt es:
"Die Mehrheit hält den Verzicht auf einen Nachweis des tatsächlich gezahlten Unterhalts für angemessen, auch wenn der Ausgleichsverpflichtete u.U. einen erheblichen Vorteil haben kann, z.B. wenn die durch den Versorgungsausgleich an sich bewirkte Kürzung die Unterhaltshöhe wesentlich übersteigt. Dieses Ergebnis wird aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens in Kauf genommen".
Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Begriff "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG, derzufolge die monatliche Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe der Bruttodifferenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 erreichen muß (BVerwGE 89, 53 <54 ff.>), ist entgegen der Auffassung der Revision auf § 5 Abs. 1 VAHRG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die besoldungsrechtliche Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG steht als Ausfluß des Alimentationsprinzips in einem anderen Regelungszusammenhang und dient insbesondere - anders als § 5 Abs. 1 VAHRG - nicht dem finanziellen Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten. Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG zugrundeliegende Überlegung, den geschiedenen, aus der Ehe zum Unterhalt verpflichteten Beamten besoldungsrechtlich nicht besser zu stellen als den ledigen Beamten, ist deshalb auf die Regelung des § 5 Abs. 1 VAHRG nicht übertragbar. Dessen Anwendbarkeit hängt ausschließlich vom Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht, nicht von der Höhe der Unterhaltsleistung ab. Der vorliegende Fall bietet auch keinen Anlaß für die Entscheidung der Frage, wann von einer Unterhaltsleistung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr gesprochen werden kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dient der vom Kläger gezahlte Unterhalt in Höhe von monatlich 170 DM nach wie vor der Deckung eines Teils des Unterhaltsbedarfs seiner früheren Ehefrau und nicht etwa dem Zweck, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu verhindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 800 DM festgesetzt. Dabei hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der besoldungs- bzw. versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der vorgenommenen Kürzung als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas