Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 38.94

Subsidiarität des Feststellungsbegehrens im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Bindung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 38.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 8. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Brigadegeneral Wittenberg, Oberstleutnant Knüttel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Vor seiner jetzigen Verwendung im Bundeswehrkrankenhaus U. seit dem 1. Januar 1994 war er als Truppenarzt im Bundeswehrkrankenhaus W. eingesetzt.

2

Unter dem 22. Januar 1992 erteilte der Antragsteller einem Soldaten für die fachärztliche Durchführung einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) außerhalb der Bundeswehr eine Kostenübernahmeerklärung, gültig für das erste Quartal 1992. Nach der Behandlung teilte die zuständige Wehrbereichsverwaltung dem Patienten mit, daß eine Übernahme der Kosten für eine IVF zur Zeit nicht möglich sei, die Kostenübernahmeerklärung sei zu Unrecht erstellt worden. Dem Truppenarzt werde empfohlen, hierfür die Genehmigung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) einzuholen.

3

Auf einen entsprechenden Antrag vom 31. März 1992 teilte der BMVg - VR I 3 - dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. April 1992 mit, daß die Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung bei ihm, dem Antragsteller, liege. Im übrigen weise er, der BMVg, darauf hin, daß die Kosten einer IVF nicht im Rahmen des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung auf Bundesmittel übernommen werden könnten.

4

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Mai 1992 an den BMVg - VR I 3 - und bat um Beantwortung einiger Fragen und auch um "Argumentationshilfe" unter Hinweis darauf, daß es eine Reihe von Gerichtsurteilen und Regelungen im übrigen Gesundheitswesen gebe, nach denen die Kosten für eine IVF von den Krankenkassen getragen würden.

5

Der BMVg - InSan I 2 - ging mit Schreiben vom 30. Mai 1992 auf die Einwendungen des Antragstellers ein. In dem Erlaß vom 24. April 1992 sei unmißverständlich eine Weisung zum weiteren Handeln erteilt worden. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung würden in unterschiedlichem und nicht miteinander vergleichbarem Umfang auf verschiedener Rechtsgrundlage gewährt. Vorsorglich weise er, der BMVg, noch einmal darauf hin, daß der Antragsteller dem Petenten auf jeden Fall einen ablehnenden schriftlichen Bescheid unter Beachtung von Kapitel 1, Anmerkung 11 der ZDv 60/7 mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilen müsse.

6

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dem Rechtsstreit des Patienten des Antragstellers gegen die Bundesrepublik Deutschland in den Gründen seines zugunsten des Patienten ergangenen Urteils vom 27. Oktober 1993 (Az: 11 S 498/93) u.a ausgeführt:

"... der Kläger hat einen Anspruch auf eine Kostenübernahmeerklärung für drei weitere Versuche, bei seiner Ehefrau mittels einer IVF eine Schwangerschaft herbeizuführen, denn sein Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfaßt die bis zu viermalige Behandlung mit diesem Verfahren ... Die angefochtenen Bescheide, mit denen der Antrag des Klägers vom 10.3.1992 auf Ausstellung einer Kostenübernahmeerklärung für weitere Versuche abgelehnt worden ist, sind somit rechtswidrig."

7

Mit Schreiben vom 5. März 1994 legte der Antragsteller beim Leitenden Sanitätsoffizier - ZSanDBw - im Sanitätsamt der Bundeswehr Beschwerde ein, die der BMVg - P II 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 6. Mai 1994 dem Senat vorgelegt hat.

8

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

9

Am 3. März 1994 sei er von seinem Patienten davon in Kenntnis gesetzt worden, daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 1993 seit dem 18. Februar 1994 rechtskräftig sei. Damit stehe fest, daß er vom BMVg angewiesen worden sei, sich gegenüber einem Patienten in rechtswidriger Weise zu verhalten. Dies stelle einen Verstoß gegen die Fürsorgepflichten des Vorgesetzten aus § 10 Abs. 3 SG dar. Dieser Verstoß wiege um so schwerer, als er durch die Anweisung gezwungen gewesen sei, dem Patienten Schaden zuzufügen. Als engagierter und gewissenhafter Arzt sei er persönlich in seinen rechtlichen Interessen dadurch betroffen, daß er zu rechtswidrigem Handeln gezwungen worden sei, zu einem Tun, das aus ärztlicher Sicht dem Patienten zu schaden geeignet sei. Ihm sei auf seine Bitte von seinem Vorgesetzten jede Hilfe versagt worden, vielmehr seien Vorwürfe gegen ihn erhoben worden. Da in zwei verwaltungsgerichtlichen Urteilen seine - der Anweisung des BMVg entsprechende - Ablehnung der Kostenübernahmeerklärung für die IVF-Behandlung seines Patienten als rechtswidrig eingestuft worden sei, habe er ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich aber auch aus einer bestehenden Wiederholungsgefahr. Denn der zuständige Oberstarzt im Bundesministerium - InSan I 2 - habe seinem Patienten fernmündlich mitgeteilt, daß die Bundeswehr in einem ähnlich gelagerten Fall die Kostenübernahme wieder ablehnen und erneut ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Kauf nehmen werde.

10

Er beantragt:

"Es wird festgestellt, daß der Bundesminister der Verteidigung in seinen Schreiben vom 24.4.1992 und vom 30.5.1992 dem Antragsteller gegenüber seine Pflichten als Vorgesetzter in rechtswidriger Weise verletzt hat."

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er hält den Antrag für unzulässig und trägt im wesentlichen vor:

13

Der Antragsteller sei durch die Weisung, den Antrag seines Patienten auf Kostenübernahme einer IVF abzulehnen, nicht in eigenen Rechten verletzt worden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei als Anspruch des Soldaten gegen den Dienstherrn ausgestaltet. Fragen nach dem im Einzelfall erforderlichen Umfang der truppenärztlichen Versorgung ergäben sich ausschließlich im Verhältnis des Soldaten zum Dienstherrn. Dem behandelnden Truppenarzt komme insoweit keine durch subjektiv-öffentliche Rechte geschützte Rechtsposition zu. Demgemäß könne es den Antragsteller nicht belasten, wenn ihm in einer konkreten Streitfrage eine bestimmte Auffassung von ihm, dem BMVg, vorgegeben werde. Der Truppenarzt werde dem Patienten gegenüber als Organ des Dienstherrn tätig. Nur ausnahmsweise könne ein bestimmtes Verlangen als Beeinträchtigung der eigenen Rechtsposition des Antragstellers in Betracht kommen, nämlich, wenn sich das Verlangen selbst oder seine Begleitumstände in objektiver Hinsicht als Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht erweisen sollte. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt gebe indessen keinen Anhaltspunkt für diese Annahme. Soweit der Antragsteller auf mögliche Schäden seines Patienten abstelle, streite er für dessen Rechte. Wenn er vortrage, durch die angefochtene Weisung in eine Identitätskrise geraten zu sein, sei dies letztlich Ausdruck eines Spannungsverhältnisses zwischen den Interessen des Patienten und denen des Dienstherrn, in dem jeder Truppenarzt stehe. Schließlich seien weder Form noch Inhalt der beanstandeten Weisungen geeignet, den Verdacht zu begründen, dem Antragsteller hätte gedroht werden sollen oder ihm wäre Dummheit unterstellt worden.

14

Im übrigen dürfe sich die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch schon daraus ergeben, daß der Antragsteller den Rechtsbehelf nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlaß eingelegt habe.

15

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 239/94 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

16

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

17

Es kann dahinstehen, ob der Antrag, soweit er das Schreiben des BMVg - VR I 3 - vom 24. April 1992 betrifft, eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zum Gegenstand hat und ob der Antragsteller durch die Weisung im Schreiben des BMVg - InSan I 2 - vom 30. Mai 1992, als Truppenarzt im Rahmen unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung den Antrag seines Patienten auf Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung für eine IVF-Behandlung abzulehnen, in Individualrechten (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) verletzt sein könnte. Denn das Feststellungsbegehren ist schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine Rechte - wenn er glaubte, durch die Schreiben des BMVg in seinen Rechten verletzt worden zu sein - insoweit schon früher mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag hätte verfolgen können. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auch im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar ist (vgl. Beschluß vom 9. August 1989 - BVerwG 1 WB 6.89 - m.w.N.). Hat der Antragsteller es indessen unterlassen, nach Erhalt der Schreiben vom 24. April 1992 und vom 30. Mai 1992 fristgerecht ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren zu stellen, so kann er nunmehr weit nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht mit einem Antrag nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung begehren, daß der BMVg ihn seinerzeit in rechtswidriger Weise verletzt habe. Denn der Feststellungsantrag darf nicht zur Umgehung eines durch Fristablauf unzulässig gewordenen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags in Betracht gezogen werden (vgl. Beschluß vom 9. August 1989 a.a.O.).

18

Der für den Lauf der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) maßgebliche Beschwerdeanlaß (§ 6 Abs. 1 WBO) ist in aller Regel die Maßnahme bzw. der Bescheid über die oder den sich der Antragsteller beschwert, im vorliegenden Fall also die Schreiben des BMVg vom 24. April 1992 und vom 30. Mai 1992. Lediglich im Ausnahmefall kann sich die Kenntnis eines Umstandes, der die Maßnahme betrifft und ohne dessen Kenntnis dem Betroffenen die Maßnahme rechtmäßig erscheinen mußte, als selbständiger Beschwerdeanlaß darstellen (vgl. Beschluß vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123> m.w.N.). Spätere rechtliche Erkenntnisse oder Kenntnis von sonstigen Umständen, welche die Durchführung des Beschwerde- oder Antragsverfahrens aussichtsreicher erscheinen lassen, stellen keinen Beschwerdeanlaß im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (vgl. Beschluß vom 8. Dezember 1982 - BVerwG 1 WB 70.81 - <NZWehrr 1983, 111> m.w.N. und auch Beschluß vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 52.94 -).

19

Der Antragsteller hatte hier schon bei Erhalt der Schreiben des BMVg den Eindruck rechtswidrigen Verhaltens des BMVg. Dies ergibt sich sowohl aus dem Inhalt seines Schreibens vom 6. Mai 1992 an den BMVg, in dem er u.a. um "Argumentationshilfe" zum Schreiben des BMVg vom 24. April 1992 bat, als auch aus dem Vortrag des Antragstellers in der Beschwerde vom 5. März 1994, in der er ausgeführt hat: "Diese Ablehnung" (Kostenübernahme für eine weitere IVF) "geschah gegen meine eigene rechtliche Überzeugung unter Zwang gemäß Bezug 6." (Schreiben des BMVg - InSan I 2 - vom 30. Mai 1992). In dieser Vorstellung sah er sich zwar durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 1993 bestätigt. Dieses Urteil stellt jedoch keinen - neuen - Beschwerdeanlaß, sondern nur eine neue Erkenntnis dar, seine Auffassung "beweisen" zu können. Der Antragsteller kann jedoch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, in dem er sicher ist, mit seinem Rechtsbehelf, hier einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auch Erfolg zu haben. Derartiges wäre mit dem Sinn und Zweck einer gesetzlichen Ausschlußfrist nicht zu vereinbaren.

20

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

21

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Wittenberg
Knüttel