Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 70.81
Anspruch eines Berufssoldaten auf Einplanung für eine erneute Auslandsverwendung ; Unzulässigkeit einer Beschwerde aufgrund einer Versäumung der Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 70.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrr 1983, 111
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Neue rechtliche Erkenntnisse und neue Erkenntnisse über die Beweislage, wie die Gewinnung von Gewißheit über einen angeblichen Vergleichsfall sind kein neuer "Beschwerdeanlaß" im Sinne von WBO § 6 Abs. 1.
- 2.
"Beschwerdeanlaß" ist die belastende Maßnahme immer dann, wenn der Beschwerdeführer einen seiner Beschwerdegründe bereits während der Beschwerdefrist der WBO § 6 Abs. 1 gekannt hat.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst i.G. Gadischke,
Oberfeldwebel Schwarz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er war vom 5. August 1971 bis zum 30. September 1975 auf dem Dienstposten eines Stabsdienststabsfeldwebels beim Deutschen Anteil ... in ... eingesetzt.
Gesuche des Antragstellers vom 4. April 1977, 28. März 1980 und 20. Oktober 1980 um Einplanung für eine erneute Auslandsverwendung wurden mit Bescheiden der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 5. Mai 1977, 18. April 1980 bzw. 25. November 1980 zurückgewiesen. Letzterer Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Dezember 1980 ausgehändigt.
2.
Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller am 19. Dezember 1980 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten mit folgender Begründung:
"... Mit Schreiben SDL II 4 (a) Az 16-26-04 vom 25.11.1980 wurde erneut auf die mir bereits im April 1980 mitgeteilten Ausführungen hingewiesen. Diese Ausführungen waren und sind mir verständlich. Meine Frage, ob innerhalb der nächsten Jahre eine Einplanungsmöglichkeit bestehe, wurde nicht beantwortet. Weiterhin ist mir der wiederholte Hinweis auf meine Auslandsverwendung im Dienstgrad Hauptfeldwebel nicht verständlich, da der Erlaß BMVg P II 1 Dienstgradgruppen anspricht.
Zwischenzeitlich kam mir zur Kenntnis, daß der Hauptfeldwebel ... P. (letzte Dienststelle: BMVg, Büro Staatssekretär Dr. Sch.) in eine Auslandsverwendung nach Australien versetzt wurde. HptFw P. war in den Jahren 1971-1974 mit mir zusammen in integrierter Verwendung bei SHAPE und wurde 1974 als Hauptfeldwebel zur ... Luftwaffendivision versetzt.
Die mir durch meine Einheit zur Kenntnis gebrachten Stellenausschreibungen der vergangenen fünf Jahre enthalten keinen Hinweis auf einen zu besetzenden Dienstposten in Australien..."
Diese Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 25. März 1981, ausgehändigt am 2. April 1981, wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO als unzulässig zurückgewiesen. Weitere Ausführungen des Bescheids befaßten sich unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO mit den sachlichen Ausführungen des Antragstellers.
3.
Gegen diesen Bescheid begehrt der Antragsteller mit Schreiben vom 13. April 1981, beim BMVg eingegangen am 15. April 1981, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate. Zur Begründung trägt er vor, Anlaß seiner Beschwerde sei gewesen, daß er sich über die ihm bis dahin nur vom Hörensagen bekannte zweite Auslandsverwendung des Hauptfeldwebels P. Gewißheit verschafft habe. Sollte das Gericht wegen der unstreitigen Fristversäumnis nicht zu seinen Gunsten entscheiden können, so bitte er zu berücksichtigen, daß ihm die Bevorzugung von Soldaten, die noch keine Auslandsverwendung gehabt hätten, durchaus verständlich sei, daß er sich aber gegen die ungleiche Handhabung des Erlasses "Auslandsbestimmungen" und gegen die Nichtausschreibung einer Auslandsstelle gewendet habe.
Der BMVg begehrt in seinem Vorlageschreiben vom 19. Mai 1981 die Zurückweisung des Antrags als unbegründet. Er vertritt die Auffassung, die Beschwerde des Antragstellers sei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, da der Beginn der Beschwerdefrist nicht dadurch hinausgeschoben werde, daß sich der Beschwerdeführer über die Beweislage eines ihm bekannten Sachverhalts zunächst Gewißheit verschaffen möchte.
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Denn der BMVg hat die Beschwerde des Antragstellers vom 19. Dezember 1980 gegen den Bescheid vom 25. November 1980 zu Recht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückgewiesen.
Der das Gesuch des Antragstellers um Einplanung für eine erneute Auslands Verwendung ablehnende Bescheid der SDL vom 25. November 1980 ist dem Antragsteller am 3. Dezember 1980 ausgehändigt worden. Die in § 6 Abs. 1 WBO für die Einlegung einer Beschwerde vorgeschriebene Zweiwochenfrist endete somit mit Ablauf des 17. Dezember 1980. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Sein Schreiben vom 18. Dezember 1980, mit dem er sich gegen die Ablehnung seines Gesuchs durch die SDL wendete und das am 19. Dezember 1980 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, war, wie er selbst nicht verkennt, verspätet.
Der Bescheid vom 25. November 1980 bedurfte auch nicht etwa einer Rechtsmittelbelehrung. Die Wehrbeschwerdeordnung schreibt Rechtsmittelbelehrungen nur für ablehnende Beschwerdebescheide (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 16 Abs. 1 WBO) vor, nicht aber für truppendienstliche Erstmaßnahmen. Bei der Ablehnung des Gesuchs um erneute Einplanung für eine Auslandsverwendung handelte es sich um eine truppendienstliche Erstmaßnahme, so daß die SDL nicht verpflichtet war, den Antragsteller über den hiergegen zulässigen Rechtsbehelf der Beschwerde zu belehren (ständige Rechtsprechung des Senats; siehe BVerwG NZWehrr 1977, 30). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, daß jedem Soldaten das ihm nach den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung zustehende Beschwerderecht bekannt ist.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn der BMVg das Gesuch oder den Antrag eines Soldaten schriftlich zurückweist. Denn in diesen Fällen muß der Soldat das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - unmittelbar anrufen und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung - im Gegensatz zur förmlichen Beschwerde - innerhalb der Zweiwochenfrist auch ordnungsgemäß begründen (vgl. BVerwGE 46, 251). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Damit scheidet eine Anwendung des § 7 Abs. 2 WBO aus.
Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller durch militärischen Dienst oder andere für ihn unabwendbare Zufälle gehindert war, die Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde einzuhalten (§ 7 Abs. 1 WBO), sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zur Frage der Fristversäumnis selbst vorgetragen, er habe sich nach Erhalt des Beschwerdebescheids noch Gewißheit über die ihm bis dahin nur vom Hörensagen bekannte zweite Auslandsverwendung eines anderen Hauptfeldwebels verschafft.
Der Antragsteller kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, erst dieser Umstand sei für ihn "Beschwerdeanlaß" im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO gewesen. Beschwerdeanlaß im Sinne dieser Bestimmung ist in aller Regel die Maßnahme bzw. der Bescheid, über die bzw. über den sich der Antragsteller beschwert. In Ausnahmefällen kann einem Soldaten allerdings noch die später erlangte Kenntnis von einem die Maßnahme bzw. den Bescheid selbst wesentlich betreffenden Umstand, ohne den ihm die Maßnahme bzw. der Bescheid als rechtmäßig erscheinen mußte, Anlaß zur Beschwerde geben (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. März 1969 - 1 WB 100/68). So liegen hier jedoch die Dinge nicht. Die tatsächlichen Gegebenheiten seines eigenen Falles, die ihn zur Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gesuchs veranlassen konnten, waren dem Antragsteller seit der Aushändigung des ablehnenden Bescheids bekannt. Eine rechtliche Begründung für die Einlegung der Beschwerde war, wie erwähnt, an sich gar nicht erforderlich. Davon abgesehen hat der Antragsteller bereits in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, daß ihm der wiederholte Hinweis auf seine Auslandsverwendung im Dienstgrad Hauptfeldwebel nicht verständlich sei, da der einschlägige Erlaß Dienstgradgruppen anspreche; zumindest diese Begründung seiner Beschwerde hätte er ohne weiteres auch innerhalb der Beschwerdefrist vortragen können (vgl. den durch BVerwG Beschluß vom 21. Juli 1982 - 1 WB 75/81 - entschiedenen Fall). Neue Erkenntnisse über die Beweislage, wie hier die Erlangung von Gewißheit über einen dem Antragsteller vom Hörensagen bekannten Vergleichsfall, stellen keinen "Beschwerdeanlaß" im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO dar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BDH Beschluß vom 12. Juli 1967 - 1 (2) WB 23/66 - und BVerwG Beschluß vom 24. August 1982 - 1 WB 19/82), ebensowenig übrigens wie spätere rechtliche Erkenntnisse, welche die Durchführung des Beschwerdeverfahrens aussichtsreicher erscheinen lassen (vgl. BVerwG a.a.O.).
2.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß noch geprüft werden könnte, ob es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf die Behandlung des vom Antragsteller angeführten Vergleichsfalles durch die SDL ankommt und wie sie gegebenenfalls rechtlich zu beurteilen ist.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Gadischke
Schwarz