Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1994, Az.: BVerwG 2 VR 1.94
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Anspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 VR 1.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 VwGO
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 8 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 23 BBG
- § 1 Abs. 2 S. 1 BNDG
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Oktober 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Regierungsdirektor beim Bundesnachrichtendienst. Er hat sich neben anderen um einen nach Besoldungsgruppe - BesGr. - A 16 bewerteten Dienstposten beworben und gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin, den Dienstposten mit dem Bewerber R. zu besetzen, Widerspruch erhoben.
Er beantragt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,
der Antragsgegnerin zu untersagen, Oberstleutnant R. endgültig in den Dienstposten einzuweisen und nach Besoldungsgruppe A 16 zu befördern, bevor über Widerspruch und Klage gegen die Nichtberücksichtigung seiner Stellenbewerbung gerichtlich entschieden wurde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
II.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Maßnahme, den streitigen, nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten dem Mitbewerber R. zu übertragen und ihn auf dieser Stelle zu befördern, die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats der Bewerber um eine (ausgeschriebene) Stelle durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen, daß durch die Ernennung eines anderen rechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden (BVerwGE 80, 127 <129>; BVerfG, Beschluß vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - <DVBl 1989, 1247 = NJW 1990, 501>). Das setzt aber voraus, daß im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Das ist hier nicht der Fall.
Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats hat ein Beamter grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung. Er kann lediglich beanspruchen, daß über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (vgl. z.B. Urteile vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - <Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1 = DVBl 1986, 1156> und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - <Buchholz 310 § 142 Nr. 10 = ZBR 1988, 222>). Dazu zählt insbesondere, daß der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 23 BBG) abweicht. Dabei bleibt es seiner Entscheidung überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimißt (vgl. BVerwGE 68, 109 f.). Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, daß mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hier steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. BVerwGE 80, 123 <126> m.w.N. sowie Beschluß vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301.93 - <ZBR 1994, 52 = DVBl 1994, 118>).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Bewerber R. unter Übertragung des streitigen Dienstpostens zu befördern, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene Entscheidung ist nach Maßgabe der gebotenen summarischen Prüfung nicht im Hinblick darauf fehlerhaft, daß es sich bei dem Bewerber R. um einen Soldaten handelt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) in der Fassung vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) sammelt der Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Dazu gehören auch militärische und militärisch relevante Informationen. Inwieweit und in welcher Form sich die Antragsgegnerin zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe der Mitarbeit von Soldaten bedient, ist eine Organisationsfrage, deren Regelung durch die Antragsgegnerin - unabhängig von den seitens der Beteiligten erörterten verfassungs- und organisationsrechtlichen Fragen - eigene Rechte des Antragstellers jedenfalls nicht berührt (vgl. auch BVerwGE 87, 310 <317>). Entsprechendes gilt auch für den Hinweis des Antragstellers, daß Soldaten nicht unter die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 BBG fallen.
Die Antragsgegnerin hat zwischen den teils im Beamten-, teils im Soldatenverhältnis stehenden Bewerbern einen Leistungsvergleich durchgeführt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bewerber R. den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens sowohl leistungsmäßig als auch hinsichtlich der dafür erforderlichen speziellen Kenntnisse am besten entspricht. Sie hat dies im einzelnen dargelegt und begründet. Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden, hier gemäß § 73 Abs. 1 GKG noch anzuwendenden Fassung.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald