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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1994, Az.: BVerwG 6 B 42.94

Klage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung; Fehlen eines gesetzlich geregelten Vorverfahrens in Prüfungssachen in Bayern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 42.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.01.1994 - AZ: 3 B 92.03835

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. September 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 1991, mit dem ihm das Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mitgeteilt worden ist. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof wendet, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Abweichens von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

2

1.

Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob ihm dadurch ein Rechtsnachteil entstanden sei, daß es in Bayern kein gesetzlich geregeltes Vorverfahren in Prüfungssachen gebe. Dadurch sei ihm eine verwaltungsinterne Kontrollinstanz genommen worden, was auch nicht durch die Einholung der Stellungnahmen der Prüfer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeglichen worden sei.

3

Soweit damit eine Frage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausführender Bedeutung angesprochen ist, führt dies nicht zur Zulassung der Revision, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat es für zulässig erklärt, daß, solange ein gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren nicht durch Gesetz geregelt ist, ein solches Verfahren übergangsweise ohne gesetzliche Grundlage durchzuführen ist. Dies muß allerdings in einer Weise geschehen, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, nämlich dem Prüfling einen rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutz in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit zu gewährleisten, der jeweiligen Situation entsprechend möglichst nahekommt. Ist - wie im vorliegenden Fall - bereits ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig, das zeitnah zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34) eingeleitet worden ist, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Antrag des Klägers auszusetzen, damit unabhängig von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vorrangig in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren die Prüfer selbst überdenken können, ob die Einwände des Klägers gegen ihre Bewertungen berechtigt sind (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132).

4

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, hierzu weitere grundsätzliche Ausführungen zu machen oder diese Rechtsprechung sonstwie weiterzuentwickeln. Der Anspruch des Klägers auf Überdenken ist dadurch erfüllt worden, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Kläger Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Die Tatsache, daß das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht förmlich ausgesetzt hat, um die Prüferstellungnahmen einzuholen, steht dem nicht entgegen. Denn inhaltlich ist dem Kläger durch das vom Verwaltungsgericht gewählte Verfahren weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Nachteil gegenüber einer Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden. Ihm ist in gleicher Weise wie bei einer Aussetzung des Gerichtsverfahrens das Recht eingeräumt worden, etwaige Einwendungen gegen die Benotung zu erheben und darzulegen, worin nach seiner Meinung die Irrtümer und Rechtsfehler in der Bewertung zu sehen sind (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 275). Daß dies den genannten Anforderungen genügt, ist offensichtlich und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

5

2.

Der Kläger hat auch nicht die von ihm behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 (- BVerwG 6 C 35.92 - a.a.O.) dargetan. Eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO läge nur dann vor, wenn ein tragender Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch zu einem maßgebenden Rechtssatz der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde. Das ist nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung nicht den vom Kläger angeführten Rechtssatz aufgestellt, daß im Falle einer unterbliebenen Anhörung (stets) das Gerichtsverfahren spätestens in der Erstinstanz ausgesetzt werden müsse, um die Prüfungsarbeiten in einem noch zu schaffenden verwaltungsinternen Kontrollverfahren zu überprüfen. Wie vorstehend dargelegt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr die Rechtsauffassung vertreten, daß für den Fall, daß noch kein gesetzlich geregeltes verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht, übergangsweise wie folgt verfahren werden kann: Bei substantiierten Einwänden des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen ist auf Antrag des Prüflings das Verfahren auszusetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung überdenken kann. Im Ergebnis bedeutet dies, daß das Tatsachengericht dafür Sorge tragen muß, daß alle substantiierten Einwände des Prüflings von der Prüfungsbehörde inhaltlich geprüft und berücksichtigt werden müssen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, zu bestimmen, in welcher Weise die Möglichkeit der Nachprüfung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Aussetzung gemäß § 94 VwGO lediglich eine der Fallgestaltungen aufgezeigt, die sich ergeben können, um dem Anspruch des Prüflings auf Überdenken Rechnung zu tragen. Dadurch ist aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Verwaltungsgericht von sich aus, etwa wenn - wie vorliegend - der Kläger keinen Aussetzungsantrag stellt, im Rahmen seiner Befugnis zur Prozeßleitung der Prüfungsbehörde die Einwände des Prüflings mitteilt und hierzu ihre Stellungnahme einholt, ohne daß in jedem Fall zwingend das Verfahren auszusetzen wäre. Auch ist damit nicht - wie der Kläger offensichtlich meint - die zwingende Notwendigkeit verbunden, ein förmliches verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu schaffen. Entscheidend allein ist es, daß der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch des Prüflings auf Überdenken seiner Prüfungsentscheidung tatsächlich erfüllt wird. Das geschieht in der Weise, daß den Prüfern Gelegenheit gegeben wird, zu den Einwänden des Prüflings gegen die Bewertung Stellung zu nehmen und für den Fall, daß diese berechtigt sind, die Benotung zu korrigieren. Mit dieser Rechtsauffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht in Widerspruch gesetzt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (abgedruckt in DVBl 1991, 1240, 1243 - Prüfungsrecht -) Bezug genommen.

Niehues
Vogelgesang
Eckertz-Höfer