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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1994, Az.: BVerwG 1 WB 9.94

Mitteilungspflichten des Bundeswehrdisziplinaranwaltes (BWDA) hinsichtlich der dienstaufsichtlichen Überprüfung eines Soldaten; Zuständige Stellen zur fristwahrenden Einreichung des Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 9.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst i.G. Preiss, Hauptfeldwebel Hippeli als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt (BWDA) beim Bundesverwaltungsgericht wies mit Bescheid vom 24. August 1993 eine Beschwerde des Antragstellers vom 17. Mai 1993 gegen den Wehrdisziplinaranwalt bei dem Truppendienstgericht Süd für den Bereich des Wehrbereichskommandos IV als unzulässig zurück. In dem Bescheid hat der BWDA "unabhängig hiervon" dem Antragsteller das Ergebnis seiner dienstaufsichtlichen Überprüfung des Beschwerdevorbringens mitgeteilt.

2

Vor Einlegen einer weiteren Beschwerde gegen diesen Bescheid am 7. September 1993 bat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. September 1993 den BWDA um Beantwortung verschiedener Fragen, die sich ihm "nach mehrmaligem Lesen" des Bescheides gestellt hätten.

3

Der BWDA teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. September 1993 mit, daß hinsichtlich der dienstaufsichtlichen Überprüfung eine substantiierte Mitteilungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht bestehe.

4

Gegen diese Mitteilung des BWDA legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 Beschwerde ein und bat, "im Rahmen der Dienstaufsicht den Sachverhalt der nachstehend aufgeführten Fragen an den Bundeswehrdisziplinaranwalt aufzuklären und mir darüber zu berichten" sowie ihm "mitzuteilen, aus welchen Gründen sich der Bundeswehrdisziplinaranwalt vor einer Beantwortung drückt".

5

Mit Bescheid vom 12. November 1993 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - VR II 7 - die Beschwerde vom 13. Oktober 1993 "mangels persönlicher Beschwer" als unzulässig zurück. Er vermöge keine Norm zu erkennen, die eine Verpflichtung des BWDA begründe, dem Begehren des Antragstellers Folge zu leisten. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren letztlich bestimmte Verhaltensweisen des Wehrdisziplinaranwalts auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung geprüft wissen wolle, sei das Begehren unzulässig, weil diese in dem den Antragsteller betreffenden, durch Urteil des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1993 rechtskräftig abgeschlossenen disziplinargerichtlichen Verfahren mitgeprüft worden seien bzw. in dem Verfahren über die weitere Beschwerde vom 7. September 1993 mitgeprüft würden. Sie könnten daher nicht nochmals zum Gegenstand eines besonderen Beschwerdeverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden.

6

Gegen diesen ihm am 26. November 1993 ausgehändigten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieses Schreiben war an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gerichtet und ging hier mittels Telefax am 10. Dezember 1993 und nach Weiterleitung an den BMVg dort am 15. Dezember 1993 ein. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 26. Januar 1994 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, durch die Weigerung des BWDA, ihm Fragen bezüglich dessen Sachaufklärungspflicht zu beantworten, beschwert zu sein. Er sei der Auffassung, daß eine Mitteilungspflicht bestehe.

8

Er beantragt festzustellen,

"daß die Ermittlungen des Bundeswehrdisziplinaranwalts bei der Bearbeitung meiner Beschwerde vom 17.05.1993 vorschriftswidrig waren und daß durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Antrag eine Mitteilungspflicht besteht".

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er hält den Antrag für unzulässig und trägt im wesentlichen vor, der Antragsteller mache ausschließlich vermeintliche Rechtsverletzungen des BWDA geltend, und damit nicht Rechtsverletzungen, die ihren Ursprung in dem besonderen militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis hätten. Zudem sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet, nämlich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist bei ihm, dem BMVg eingegangen.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 161/94 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

12

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

13

Die Unzulässigkeit ergibt sich zunächst schon daraus, daß der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt hat.

14

Die Entscheidung des BMVg vom 12. November 1993 über die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Oktober 1993 ist dem Antragsteller am 26. November 1993 ausgehändigt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zur Einreichung und Begründung eines gegen die Entscheidung des BMVg gerichteten Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung endete somit am 10. Dezember 1993 (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag ist jedoch erst am 15. Dezember 1993 beim BMVg eingegangen.

15

Durch den Eingang des Antrags beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 10. Dezember 1993, dem letzten Tag der Frist, ist die Frist nicht gewahrt worden, weil der Antrag fristwahrend nur bei einer zur Einlegung zuständigen Stelle - dem BMVg oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers - eingelegt werden konnte. Vom Gesetz ist zwingend vorgeschrieben, wo ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen ist (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO). Die Wehrdienstgerichte gehören nicht zu diesen Stellen. Der Eingang eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar bei einem Wehrdienstgericht hat damit auf den Fristablauf keinen Einfluß. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag nach Weiterleitung durch das Wehrdienstgericht bei einer der im § 17 WBO vorgesehenen Stelle eingeht. § 21 Abs. 1 WBO läßt hiervon für das Antragsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausnahme zu (vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - und vom 22. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 41.94 -).

16

Anhaltspunkte für eine Fristverlängerung nach § 7 WBO sind nicht ersichtlich.

17

Der Bescheid vom 12. November 1993 war mit einer in bezug auf die Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (§ 7 Abs. 2 WBO). Der Antragsteller ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Frist zur Einlegung des Antrags nur gewahrt ist, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle - BMVg oder nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers - eingehen. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung geht damit eindeutig hervor, daß zwar das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - in München zur Entscheidung über den Antrag berufen, aber nicht die Stelle ist, bei der der Antrag fristwahrend eingelegt werden kann. Zu einem Mißverständnis darüber, bei welcher Stelle der Antrag fristwahrend eingelegt werden konnte, gab die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Anlaß.

18

Der Antragsteller hat im übrigen nichts dafür dargetan, durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 7 Abs. 1 WBO).

19

Der Antrag wäre aber auch in der Sache unzulässig. Denn bei dem beanstandeten Verhalten des BWDA handelt es sich nicht um eine - truppendienstliche - Maßnahme oder Unterlassung im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO, d.h. im Rahmen des militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis. Der BWDA ist kein Vorgesetzter des Antragstellers, so daß in dessen Verhalten, auch wenn, wie der Antragsteller meint, hierin eine Beschwer zu sehen wäre, keine nach § 17 Abs. 1 WBO den Weg zu den Wehrdienstgerichten eröffnende Maßnahme zu sehen wäre (vgl. Beschluß vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 47.93 -).

20

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

21

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Preiss
Hippeli