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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1994, Az.: BVerwG 1 WB 41.94

Fristwahrung eines Antrags nur durch Einlegen bei einer dafür zuständigen Stelle; Zulässigkeit eines Anspruchs auf gerichtliche Entscheidung über eine Versetzung; Fristenberechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 41.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 22. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 24. Mai 1994, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 19. Januar 1994 zum 1. Juli 1994 angeordneten Versetzung vom Deutschen Anteil Headquarter AFCENT zum Personalstammamt der Bundeswehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schriftsatz vom 24. Mai 1994 gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrt, ist zulässig, jedoch unbegründet.

2

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 21 Abs. 1, 2 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO kommt deshalb regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich - bei summarischer Prüfung - keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des in der Hauptsache gestellten Antrags, aber durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben.

3

Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ist der in der Hauptsache gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochen-Frist des § 21 Abs. 1, 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO bei einer zur Einlegung zuständigen Stelle eingelegt worden ist.

4

Nach der dem Senat vorliegenden Empfangsbestätigung ist der Beschwerdebescheid vom 2. Mai 1994 dem Antragsteller selbst, der damals noch nicht vertreten war, am Montag, dem 9. Mai 1994, durch Aushändigung des Schriftstücks gegen Unterschrift zugestellt worden (§ 5 Abs. 1 VwZG). Die Zweiwochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zur Einlegung und Begründung eines gegen die Entscheidung des BMVg gerichteten Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung endete, da der in der Benennung dem Zustellungstag entsprechende Tag, Montag, der 23. Mai 1994, der Pfingstmontag, also ein gesetzlicher Feiertag war, mit dem folgenden Tag, d.h. mit Dienstag, dem 24. Mai 1994 (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 221, 222 Abs. 1 und 2 ZPO).

5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging jedoch erst am 25. Mai 1994 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) ein.

6

Durch den Eingang der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnden "Klage" beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin am 24. Mai 1994, dem letzten Tag der Frist, ist die Frist nicht gewahrt worden, weil der Antrag fristwahrend nur bei einer zur Einlegung zuständigen Stelle, dem BMVg oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, eingelegt werden konnte. Vom Gesetz ist zwingend vorgeschrieben, wo ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen ist (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO). Die Wehrdienstgerichte gehören nicht zu diesen Stellen. Der Eingang eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar bei einem Wehrdienstgericht hat damit auf den Fristablauf keinen Einfluß. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag nach Weiterleitung durch das Wehrdienstgericht bei einer der in § 17 WBO vorgesehenen Stellen eingeht. § 21 Abs. 1 WBO läßt hiervon für das Antragsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausnahme zu (Beschluß vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 -).

7

Es liegen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Antragsfrist in Anwendung des § 7 WBO bis zum Eingang des Antrags beim BMVg am 25. Mai 1993 verlängert gewesen wäre.

8

Der Bescheid vom 2. Mai 1994 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (§ 7 Abs. 2 WBO). Darin ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids beim BMVg oder beim Kompaniechef des Antragstellers einzulegen und zu begründen und daß die Frist nur gewahrt ist, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen. Die Anschriften des BMVg und des Kompaniechefs sind dabei vollständig und richtig angegeben. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung geht hervor, daß das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - in München zur Entscheidung über den Antrag berufen, aber nicht die Stelle ist, bei der der Antrag fristwahrend eingelegt werden kann. Ein Mißverständnis darüber, bei welcher Stelle der Antrag fristwahrend eingelegt werden konnte, konnte dadurch nicht ausgelöst werden.

9

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Fehler, der zur Fristversäumnis geführt hat, seinen Bevollmächtigten unterlaufen sei. Die Fristversäumnis ist nicht deshalb als auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO beruhend anzusehen, weil ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Bevollmächtigten des Antragstellers liegt. Im Wehrbeschwerdeverfahren geht eine von dem Bevollmächtigten zu vertretende Fristversäumnis zu Lasten des Antragstellers (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 1974 - BVerwG 1 WB 160.71 - <BVerwGE 46, 299> m.w.N., vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.79 - <BVerwGE 53, 225> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). Zwar muß in einem solchen Fall die Fristverlängerung des § 7 Abs. 1 WBO dem Antragsteller dann zugute kommen, wenn der Bevollmächtigte seinerseits an der Einhaltung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war (vgl. BVerwGE 53, 225); denn der Zurechnung des anwaltlichen Verschuldens muß die mögliche Entlastung des Anwalts gegenüberstehen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Bevollmächtigte des Antragstellers sich im vorliegenden Fall auf diese Weise entlasten könnte. Die dem Bescheid des BMVg vom 2. Mai 1994 beigegebene, dem Bevollmächtigten vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung gab keinen Anlaß zu einer rechtsfehlerhaften Annahme über den Adressaten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Anlaß zu besonderer Sorgfalt hätte für den Bevollmächtigten im übrigen gerade deshalb bestanden, weil er den Antrag am letzten Tag der Frist per Telefax gestellt hat und wegen der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht damit rechnen konnte, daß ein fehlgeleiteter Antrag noch rechtzeitig an die zur Einlegung zuständige Stelle weitergeleitet werden könnte.

10

Die fehlerhafte Zuleitung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht wäre im übrigen selbst dann kein unabwendbarer Zufall für den Bevollmächtigten des Antragstellers gewesen, wenn dieser die Adressierung Hilfskräften überlassen haben sollte; denn die Bestimmung darüber, an welche Stelle eine anwaltliche Rechtsbehelfsschrift zu richten ist, darf Hilfskräften nicht überlassen werden, sondern ist einzig und allein Sache des Rechtsanwalts, der die richtige Bestimmung des Adressaten spätestens bei der Unterzeichnung des Schreibens abschließend zu kontrollieren hat (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1990 - BVerwG 9 B 222.89 - <NJW 1990, 1747>; BGH, NJW 1989, 2396; 1990, 990).

11

Wird nach allem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, so kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben. Er ist zurückzuweisen.

12

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.

Wolbring
Wehrl
Dr. Bosch