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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1994, Az.: BVerwG 8 B 92.94

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Rechtsvorschriften des auslaufenden Rechts; Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Zahlung von Wassernutzungsentgelt auf der Grundlage des Wassergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (DDR); Revision; Grundsätzliche Bedeutung; Auslaufendes Recht; Fortentwicklung des Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 92.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KreisG Cottbus-Stadt - 10.09.1992 - AZ: 104 K 165/91
OVG Brandenburg - 09.02.1994 - AZ: 2 A 82/92

Fundstellen

  • LKV 1995, 369
  • LKV 1995, 369-370
  • ZRF 1995, 12-13
  • ZfW 1995, 16-17

Amtlicher Leitsatz

Der grundsätzlichen Bedeutung einer Frage steht entgegen, daß sie sich durchweg im konkreten Fall auf auslaufendes Recht bezieht, daß keiner Vereinheitlichung durch das BVerwG unter dem Gesichtspunkt der Fortentwicklung des Rechts bedarf.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 9. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.434.063 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die aufgeworfenen Fragen,

ob gesetzliche Bestimmungen des ehemaligen DDR-Rechts und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften an den Anforderungen zu messen sind, die nach dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit an eine allgemein zugängliche Veröffentlichung von Rechtsnormen gestellt werden, oder ob die formelle Gültigkeit der übergeleiteten Bestimmungen unabhängig davon allein aus der im Einigungsvertrag - hier Art. 9 Abs. 1 EV - angeordneten Fortgeltung dieser Normen hergeleitet werden kann,
2

bzw.

ob Art. 9 Abs. 1 EV dahin gehend ausgelegt werden muß, daß hier nur die materiellrechtliche Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Normen und Grundsätzen, nicht hingegen die Beachtung formeller Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gemeint ist,
3

sind zwar - wie die Beschwerde zutreffend dargelegt hat - höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Ihrer grundsätzlichen Bedeutung steht aber entgegen, daß sie sich durchweg im konkreten Fall auf auslaufendes Recht beziehen, das keiner Vereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Fortentwicklung des Rechts bedarf (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130 und vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297). Denn die letztlich in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Wassernutzungsentgelt auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 und der Anordnung Nr. Pr. 344 über die Wassernutzungsentgelte für Oberflächen- und Grundwasser vom 8. Mai 1980 ist nach Vorschriften zu beurteilen, die in den neuen Ländern inzwischen durch neue wasserrechtliche Bestimmungen abgelöst worden sind; diese neuen Bestimmungen werfen die streitigen Fragen nicht mehr auf (vgl. §§ 40, 154 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 [GVBl S. 302]; §§ 16, 140 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 <GVBl S. 669>, §§ 23, 141 des Sächsischen Wassergesetzes vom 23. Februar 1993 <GVBl S. 201 >, §§ 47, 195 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 31. August 1993 <GVBl S. 477> und §§ 31, 135 des Thüringer Wassergesetzes vom 10. Mai 1994 <GVBl S. 445>).

4

Das gleiche gilt für die dritte von der Beschwerde bezeichnete Frage,

ob die Erhebung von Wassernutzungsentgelten auf der Grundlage von Landesrecht überhaupt zulässig ist.
5

Die Rechtsnatur eines Wassernutzungsentgelts und - davon abhängig - die Zulässigkeit der Erhebung durch Landesgesetz ist allerdings streitig (vgl. die unterschiedliche Beurteilung der Rechtsnatur des Wassernutzungsentgelts nach übergeleitetem DDR-Recht durch das Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - 6 K 1323/93 - <S. 7 bis 10: unzulässige Verbrauchsteuer; VG Schwerin, Beschluß vom 22. Dezember 1993 - 4 B 58/93 - S. 10 bis 15: keine Gebühr, keine zulässige Sonderabgabe, keine zulässige Verbrauchteuer; Kreisgericht Cottbus-Stadt, Urteil vom 10. September 1992 - 104 K 165/91 -: Gebühr; zum baden-württembergischen Wasserpfennig vgl. Kirchhof NVwZ 1987, 1031 ff.). Die Frage der Rechtsnatur läßt sich jedoch nicht abstrakt beurteilen, sondern ist von der jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung abhängig. Da - wie dargelegt - die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen durch neue Wassergesetze mit erheblich andersartiger Ausgestaltung abgelöst worden sind, ist die im beabsichtigten Revisionsverfahren allenfalls zu erreichende Aussage des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtsnatur des "alten" Wassernutzungsentgelts beschränkt, ohne - infolge der abweichenden gesetzlichen Ausgestaltung - die neue Rechtslage einer verbindlichen Klärung zuführen zu können.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer