Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1994, Az.: BVerwG 1 D 39.93
Disziplinare Höchstmaßnahme bei Vertrauensverlust wegen Treuepflichtverstoß; Begriff der wirtschaftlichen Notlage; Disziplinare Bewertung von Computerbetrug im Verhältnis zum Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder; Anwendung der Grundsätze der Rechtssprechung für Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 39.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.04.1993 - AZ: VII VL 3/93
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Abgrenzung von Zugriff auf amtlich anvertrautes Gut und Betrug
Prozessgegner
Fernmeldehauptsekretärin ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Bundesbahninspektor Günter Maraun, Postbetriebsassistent Antonius Galla als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Fernmeldehauptsekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 27. April 1993 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 27. April 1993 entschieden, daß die Beamtin aus dem Dienst entfernt und ihr auf die Dauer von 6 Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 24. März 1992 - 132 1-42/92, 132 1 Ds/202 Js 2/92 - ausgegangen, mit dem die Beamtin wegen Computerbetrugs in drei Fällen und Verwahrungsbruchs zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 65 DM verurteilt worden ist:
"Die Angeklagte (das ist die Beamtin, erg.) arbeitete schon seit längerer Zeit als Fernmeldehauptsekretärin in der Fernmelderechnungsstelle beim Fernmeldeamt ... in ... Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte es, Daten aus Bauauftragen und anderen Unterlagen in die Datenverarbeitungsanlage einzugeben. Darüber hinaus war sie zeitweilig an sogenannten Handrechnungsplätzen tätig, an denen Telefonrechnungen manuell korrigiert werden können ... Sie hatte mittels einer persönlichen Kennung und eines Paßwortes Zugang zu allen Daten, die in der Dienststelle für die dortigen Arbeitsvorgänge benötigt wurden ...
Anfang Oktober 1988 stellte sie fest, daß ihre Fernmelderechnung für September 1988 deutlich über 100 DM ausfallen würde. Zum damaligen Zeitpunkt war ihr Ehemann arbeitslos und gab in Lokalen viel Geld aus. Angesichts ihrer angespannten finanziellen Lage entschloß sich die Angeklagte Anfang Oktober 1988, ihre Fernmelderechnung am Handrechnungsplatz zu manipulieren. Aufgrund mangelhafter Kontrollen gelang es ihr problemlos, durch Eingabe einer sogenannten Forderungsberichtigung über die Buchungsliste eine Gutschrift von 65 DM in ihre Fernmelderechnung vom 5. Oktober 1988 einzuschleusen und den Rechnungsbetrag dadurch entsprechend zu ermäßigen.
Aus ähnlichen Motiven entschloß sie sich Anfang Januar 1990, ihre Telefonrechnung für Januar zu manipulieren. Durch eine Rechnungsberichtigung in der Buchungsliste für diesen Monat brachte sie ihrem Konto 50 Gebühreneinheiten im Werte von 11,50 DM gut, so daß sich ihre Fernmelderechnung vom 9. Januar 1990 entsprechend ermäßigte.
Im Sommer 1991 plante der Ehemann der Angeklagten, sich als Taxifahrer selbständig zu machen. Ihr Mann hielt für diese Tätigkeit die Anschaffung eines Telefaxgerätes für notwendig. Die Angeklagte bestellte daraufhin für ihren Fernmeldeanschluß ein Telefaxgerät zum Preise von 1.928,07 DM. Das Telefaxgerät wurde installiert. Am 11. September 1991 gab die Zeugin S. anhand des Bauauftrages für das Telefaxgerät die Kosten in die Datenverarbeitungsanlage ein. Diese umfaßten neben dem Kaufpreis von 1.928,07 DM 52,63 DM Installationskosten, 35,96 DM einmalige Fahrkosten und 17,19 DM monatliches Instandhaltungsentgelt, so daß sich daraus ein Gesamtbetrag von 2.033,85 DM ergab.
Den Bauauftrag legte die Zeugin S. in ihr dafür vorgesehenes Ablagefach, über ihre Eingaben erhielt sie ein Eingabeprotokoll, das sie an anderer Stelle aufbewahrte. Die Angeklagte erkannte im September 1991, daß die Kosten für das Telefaxgerät in der Fernmelderechnung für Oktober 1991 in Rechnung gestellt werden sollten. Zwischenzeitlich hatte ihr Ehemann die zurückgelegten Gelder für das Telefaxgerät jedoch anderweitig eingesetzt. Neue Ersparnisse in entsprechender Höhe waren noch nicht gebildet. Zugleich scheute sich die Angeklagte, einen Stundungsantrag zu stellen, weil sie dann über ihre finanziellen Verhältnisse Kollegen hätte Auskunft geben müssen. In dieser Situation entschloß sie sich, die Telefonrechnung für Oktober 1991 zu manipulieren. An ihrem Arbeitsplatz rief sie die Daten für ihren Telefonanschluß auf und löschte die Eingaben ihrer Kollegin S. die das Telefaxgerät betrafen. Nach ihrer unwiderlegten Einlassung hatte sie vor, die gelöschten Daten einen Monat später wieder in die Anlage einzuspielen. Das Eingabeprotokoll über die Manipulation wurde der Angeklagten zugeleitet, die dieses sofort vernichtete, um zu verhindern, daß ihre Manipulation aufgedeckt wird, entfernte sie den Bauauftrag für das Telefaxgerät sowie den Montage- und Servicebericht vom Arbeitsplatz der Kollegin S. und nahm diese unterlagen mit nach Hause. Nach der nicht widerlegten Einlassung der Angeklagten sind die Unterlagen dort verlorengegangen."
Die Beamtin hat ihr Verhalten damit erklärt, daß sie jeweils nur aus einer finanziellen Bedrängnis heraus gehandelt habe.
Als sie das Telefaxgerät bestellt habe, mit dem sie ihren Ehemann zu einer selbständigen Berufstätigkeit habe motivieren wollen, sei der entsprechende Betrag noch angespart gewesen. Ihr Mann habe jedoch bis zu dem Zeitpunkt, als das Gerät installiert worden sei, das Geld für defekte Musikautomaten ausgegeben, die er habe reparieren wollen, um sie anschließend mit Gewinn verkaufen zu können.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten als vorsätzliches einheitliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Das Fehlverhalten der Beamtin wiege sehr schwer. Der Computerbetrug sei in seiner disziplinaren Bedeutung dem Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder gleichzustellen. Gewichtige Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
2.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung hat die Beamtin beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Sie begründet die Berufung im wesentlichen wie folgt: Sie habe sich zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verfehlungen in einer sehr angespannten finanziellen Situation befunden, die nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann zu vertreten gewesen sei. Ihr Fehlverhalten sei zudem durch eine außerordentlich lückenhafte Kontrolle begünstigt worden. Der Umstand, daß ihre Manipulationen primär das Verhältnis Deutsche Bundespost-Fernsprechteilnehmerin, also den eigentlich außerdienstlichen Bereich, betroffen hätten, sei entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts - gerade für die Frage des Unrechtbewußtseins - eher als entlastend denn belastend anzusehen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung der Beamtin aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.
Das Rechtsmittel ist von der Beamtin auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Die Verfehlungen der Beamtin sind nach den Grundsätzen zu beurteilen, die in der Rechtsprechung für Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn entwickelt worden sind (vgl. Beschlüsse vom 29. April 1980 - BVerwG 1 DB 11.80 und 12.80 -; auch Urteil vom 8. April 1987 - BVerwG 1 D 86.86 -). Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kommt eine Gleichstellung mit einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld nicht in Betracht. Ein Zugriffsdelikt, das als Regelmaßnahme die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme auslöst, von der nur bei bestimmten Milderungsgründen abgesehen werden kann, ist nur dann anzunehmen, wenn ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand unmittelbar verkürzt. Im vorliegenden Fall hat die Beamtin die für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Daten gelöscht und damit erreicht, daß ihr Fernmeldekonto nicht mit dieser Forderung belastet wurde. Ohne den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage hätte sie durch ihr Vorgehen in einer für Betrugsdelikte typischen Weise den zuständigen Bearbeiter über die Höhe der gegen sie bestehenden Forderung getäuscht und damit - mittelbar - erreicht, daß ihr ein geringerer Betrag als geschuldet in Rechnung gestellt wird. Wie letztlich auch die strafrechtliche Bewertung als (Computer-)Betrug gemäß § 263 a StGB zeigt, ändert sich an der disziplinaren Einstufung nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - die entsprechenden Vorgänge nicht mehr manuell verarbeitet werden.
Aber auch nach den Grundsätzen, die für Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn gelten, ist hier die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten. Anders als bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld richtet sich zwar die Disziplinarmaßnahme in den Fällen von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, wird jedoch dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - <BVerwG Dok.Ber. B, 219 = ZBR 1993, 379> m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Erschwerungsgründe gegeben. Die Manipulationen konnte die Beamtin nur deshalb vornehmen, weil sie Mitarbeiterin der Fernmelderechnungsstelle war und über ein Paßwort verfügte, das ihr den Zugang zur Datenverarbeitungsanlage ermöglichte. Sie hat damit ihr dienstlich eingeräumte Möglichkeiten und dienstlich erworbene spezielle Kenntnisse für ihr Vorgehen ausgenutzt. Hinzu kommt, daß es sich nicht um eine einmalige Verfehlung, sondern um insgesamt drei Fälle der "Forderungsberichtigung" handelte. Sie hat nicht nur im September 1991, sondern bereits auch im Januar 1990 und im Oktober 1988 die ihr Fernmeldekonto betreffenden Gebührendaten verändert. Erschwerend wirkt sich ferner aus, daß neben der Manipulation der Gebührendaten im September 1991 eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt. Die Beamtin hat nicht nur die Gebührendaten über den Kauf und die Installation des Telefaxgerätes sowie die monatlichen Wartungsgebühren gelöscht, sondern auch die der Buchung dieser Gebührendaten zugrundeliegenden Unterlagen entfernt, nämlich den Bauauftrag für das Telefaxgerät sowie den Montage- und Servicebericht. Diese Unterlagen hatte die Zeugin S. an ihrem Arbeitsplatz gesondert aufbewahrt. Dadurch, daß sie diese Unterlagen der dienstlichen Verfügung entzogen hat, hat sie nach Auffassung des Strafgerichts den Straftatbestand des Verwahrungsbruchs i.S. von § 133 Abs. 1 StGB verwirklicht (vgl. Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. März 1992). Dagegen kommt der Vernichtung des Eingabeprotokolls, das ihre Manipulationen in der Datenverarbeitungsanlage betraf, kein besonderes Gewicht zu, da von der Beamtin nicht erwartet werden kann, daß sie einen Beweis für ihr unrechtmäßiges Handeln aufbewahrt oder zu den dienstlichen Unterlagen gibt.
2.
Es sind keine Milderungsgründe gegeben, die es rechtfertigen können, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen:
a)
Die Beamtin hat nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt. Eine solche Notlage war nicht gegeben. Wie sich aus den Angaben der Beamtin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt, die sie bei ihrer Vernehmung am 14. Juli 1992 gemacht hat, blieb dem kinderlosen Ehepaar unter Berücksichtigung aller finanziellen Verpflichtungen und eines monatlichen "Wirtschaftsgeldes" von 1.000 DM immer noch ein Restbetrag von knapp 100 DM. Diese wirtschaftlichen Verhältnisse haben auch zum Zeitpunkt der letzten Verfehlung im September 1991 so bestanden, wie sich aus den Angaben der Beamtin in ihrer Vernehmung am 5. November 1991 entnehmen läßt. Die Überziehung ihres Dispositionskredits beim Post-, Spar- und Darlehensverein allein kann eine finanzielle Notlage nicht begründen.
Unabhängig davon, ob eine finanzielle Notlage gegeben war, scheitert der Milderungsgrund jedenfalls daran, daß die Manipulationen nicht dazu dienten, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern. Vielmehr wollte sich die Beamtin lediglich von Zahlungsverpflichtungen freistellen. Dies könnte aber allenfalls dann den Milderungsgrund erfüllen, wenn es sich um solche Verpflichtungen handeln würde, deren Nichterfüllung sie von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde. Hierzu gehört das Telefaxgerät nicht, zumal zum Zeitpunkt der Anschaffung dieses Geräts die weiteren Voraussetzungen für eine selbständige Berufstätigkeit ihres Ehemanns als Taxifahrer noch nicht gegeben waren. Eine Notlage wäre zudem auch nicht ausweglos gewesen. Auch wenn die Beamtin keine Kredite von Banken mehr bekommen hätte, hätte sie jedenfalls versuchen können, einen Stundungsantrag hinsichtlich des Kaufpreises und der Nebenkosten für das Telefaxgerät zu stellen, was sie nicht getan hat. Hierfür hätte um so eher Anlaß bestanden, als es ihr, wie sie in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat, bei der Begleichung der Forderung für das Telefaxgerät lediglich um einen Aufschub von einem Monat gegangen sei. Die Beamtin hat eingeräumt, daß eine Stundung möglich gewesen wäre. Allerdings habe sie vor Kollegen nicht zugeben wollen, daß es ihr finanziell schlechtgegangen sei und ihr Ehemann das angesparte Geld ausgegeben habe. Dies stellt aber keine Rechtfertigung für das Vorgehen der Beamtin dar.
Im übrigen hätte ein Unterbleiben der Manipulation der Beamtin bezüglich des Telefaxgerätes lediglich dazu geführt, daß ihr Konto vorübergehend überzogen gewesen oder, falls sie keinen Dispositionskredit mehr hatte, die Forderung der Telekom nicht beglichen worden wäre. Letzteres hätte die Beamtin hinnehmen und sich mit der Gläubigerin in Verbindung setzen müssen.
b)
Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Ein solcher Milderungsgrund kann entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht darin gesehen werden, daß die Kontrolle hinsichtlich des Datenbestandes und des Zugangs zu der Datenverarbeitungsanlage lückenhaft gewesen sein soll. Wesentliche Grundlage des Beamtenverhältnisses ist gerade das Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der Beamten, von denen aufgrund der besonderen Treuepflicht erwartet wird, daß sie auch etwaige lückenhafte Kontrollen nicht zur Begehung entsprechender Verfehlungen ausnutzen. Eine mildere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil die Beamtin trotz ihres dienstlichen Fehlverhaltens von der Bundespost zunächst weiterbeschäftigt wurde. Hierfür können Gründe (insbesondere finanzieller Art) den Ausschlag gegeben haben, die für die Disziplinarmaßnahme nicht von Bedeutung sind.
Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer