Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1987, Az.: BVerwG 1 D 86.86
Disziplinarmaßnahmen wegen der Manipulation eines Gebührenzählers durch einen Beamten; Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst; Rechtsmittel im Disziplinarverfahren; Revisionsgrund der Divergenz; Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 86.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.05.1986 - AZ: X VL 79/84
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bundesbanksekretär ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Regierungshauptsekretär Jürgen Brühl,
Fernmeldehauptwart Heribert Bauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbanksekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 22. Mai 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Bundesbankassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund zu einem Drittel und dem Beamten zu zwei Dritteln auferlegt.
Gründe
I.
Ein gegen den Beamten geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung u.a. hat die Staatanwaltschaft bei dem Landgericht K. durch Verfügung vom 26. April 1983 gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 4 StPO eingestellt, nachdem der Beamte auflagegemäß einen Betrag von 600 DM an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hatte.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten im sachgleichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
seit 1978 den Gebührenzähler des Hausapparates Nr. 73 mehrfach zurückgestellt habe und
- 2.
zumindest 1982 in mehreren Fällen diesen Hausapparat betreffende Eintragungen in der Gebührenliste in der Absicht geändert habe, die von ihm verursachten Gebühren für private Telefongespräche der Landeszentralbank anzulasten.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. Mai 1986 den Beamten aus dem Dienst entfernt. Es hat folgendes festgestellt:
Der Beamte verfügte über einen in seiner Dienstwohnung im Gebäude der Zweigstelle K. der Deutschen Bundesbank installierten Fernsprechapparat für Privatgespräche, der die Hausapparatnummer 73 führte und von dem aus er auch tagsüber ohne Einschaltung der Vermittlung sowohl Orts- als auch Ferngespräche führen konnte. Nach Dienstschluß waren je 2 der 4 Amtsleitungen der Zweigstelle K. der Deutschen Bundesbank auf die Hausanschlüsse des Zeugen R., Bankdirektor und Vorgesetzter des Beamten, der ebenfalls eine Dienstwohnung in dem Bankgebäude bewohnte, und des Beamten geschaltet, damit möglichst stets eine Verbindung mit einem Bankangehörigen möglich blieb. Deshalb zahlte der Beamte lediglich die halbe Grundgebühr und seine aufgelaufenen Gebühreneinheiten, wobei jedoch der später von der Deutschen Bundespost gewährte Gebührenfreibetrag in Höhe von 20 Einheiten nicht an ihn weitergegeben wurde. Während der Dienstzeit war der Beamte berechtigt, Orts- und Nahgespräche kostenlos von seinen Amtsräumen aus zu führen, sofern dies nicht dem Dienstbetrieb abträglich war. Der dem Hausapparat mit der Nr. 73 entsprechende Gebührenzähler war zusammen mit den übrigen Gebührenzählern in einem Kasten der Größe von ca. 20 cm × 20 cm × 15 cm untergebracht. Der Kasten war mit einer durchsichtigen Abdeckhaube geschützt, die früher mit einer Plombe gesichert war; seit unbekannter Zeit fehlte diese Plombe jedoch. Die einzelnen Gebührenzähler waren jeweils mit einer aufgesteckten Plastikhaube versehen. Jede einzelne Haube war etwa 8 cm lang und 1 cm breit. Zog man die Haube ab, konnte der Gebührenstand durch ein kleines Stellrädchen verändert werden. Der Zählerkasten war zunächst in einem separaten Raum, seit 1976 jedoch in der Telefonzentrale untergebracht. Dort war er mit zwei Schrauben an einer Holzwand angebracht und vom Arbeitsplatz der Telefonistin unmittelbar einzusehen, da der Abstand zwischen dem Arbeitsplatz und dem Zählerkasten nur 1 m betrug. Zu den Aufgaben der Telefonistin gehörte es, die Gebührenzähler täglich abzulesen und den jeweiligen Gebührenstand für jeden Apparat in eine Liste einzutragen. In diese Liste wurden die Zählerstände jedoch nur in der Zeit vom 15. eines Monats bis zum 5. des folgenden Monats täglich eingetragen, da irgendwann in diesem Zeitraum stets das Abrechnungsdatum der Bundespost lag. In der Zeit vom 5. bis zum 15. eines Monats erfolgte keine Eintragung.
Seit dem Jahre 1978 nahm der Beamte an dem Gebührenzähler seines Hausapparates dergestalt Manipulationen vor, daß er das Stellrädchen in einer Vielzahl von Fällen zurückstellte, um weniger Telefongebühren bezahlen zu müssen, die dann sein Dienstherr zu tragen hatte. Die genaue Anzahl der Manipulationen und die Höhe des bei seinem Dienstherrn somit eingetretenen Schadens sind nicht mehr feststellbar. Meist um den 15. des Monats herum, aber auch an anderen Tagen suchte der Beamte - insbesondere unmittelbar nach Telefonaten von seinem Hausapparat aus - die Telefonzentrale auf, wenn sie vorübergehend unbesetzt war, oder stellte sich so vor den Gebührenzählerkasten, daß er mit seinem Körper der dienstleistenden Telefonistin die Sicht auf den Zählerkasten nahm, und stellte sodann das Stellrädchen zurück. In einigen Fällen stellte er den Zähler sogar unter den Stand der vorangegangenen Aufzeichnungsperiode zurück. So wies der Gebührenzähler am 4. Juli 1978 einen Stand von 3058 Einheiten auf, am 17. Juli 1978 dagegen nur einen Stand von 3022, also 36 Einheiten weniger. Am 3. August 1979 zeigte der Zähler 4003 und am 15. August 1979 4001 Einheiten an, also 2 weniger. Am 5. August 1980 waren 4831 Einheiten und am 15. August 1980 4830 Einheiten zu verzeichnen. Im Jahre 1981 verringerte sich der Zählerstand zweimal. Am 5. März 1981 wurden 5145 Einheiten und am 19. März 1981 5133 Einheiten angezeigt, außerdem verringerte sich der Zählerstand zwischen dem 7. August 1981 und dem 14. August 1981 von 5495 auf 5491 Einheiten.
Insbesondere die Zeugin M., die als Telefonistin beschäftigt war, aber auch ihre Vertreterinnen, die Zeuginnen W. und B., stellten fest, daß, wenn sie ihren Arbeitsplatz kurzfristig verlassen hatten, der Zählerstand des Hausapparates Nr. 73 nach ihrer Rückkehr bisweilen niedriger war als vorher. Die Zeugin M. legte daraufhin eine zweite Gebührenliste an, in der sie für den 13. Oktober 1982 den von ihr abgelesenen Zählerstand 6155 notierte, für den 14. Oktober 1982 den Zählerstand 6156 und für den 15. Oktober 1982 (morgens) 6158, nachdem der Beamte an diesem 15. Oktober 1982 wieder längere Zeit von seinem Hausapparat Nr. 73 telefoniert und sich anschließend an dem Gebührenzähler zu schaffen gemacht hatte. Am Abend des 15. Oktober 1982 zeigte der Zählerstand dagegen 6142 Einheiten an. Der Beamte hatte das Stellrädchen erneut zurückgedreht, ebenso im August 1982 und am 28. Juli 1982.
Um seine Manipulationen an der Gebührenzähleinrichtung seines Hausapparates Nr. 73 zu vertuschen und die von der Telefonistin zu führende Gebührenliste mit den von ihm verringerten Gebührenzählständen der Gebührenzähleinrichtung in Einklang zu bringen, änderte der Beamte unbefugt die für den 29. und 30. April 1982, 17. und 18. August 1982 und 26. Oktober 1982 vorgenommenen Eintragungen in der Gebührenliste. Darüber hinaus nahm er in einer nicht mehr feststellbaren Zahl weiterer Fälle auch früher entsprechende Änderungen vor.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß es zur Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Das Eigengewicht der Tat sei besonders hoch, der Beamte sei bei seinen Manipulationen an der Gebührenzähleinrichtung mit besonderer krimineller Intensität und Dreistigkeit vorgegangen. Seine betrügerischen Machenschaften hätten sich auch über einen langjährigen Zeitraum hingezogen und unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Hausverwalter stattgefunden. Schließlich habe der Beamte zur Verdeckung seiner Manipulationen entsprechende Änderungen in der nur von der Telefonistin zu führenden Telefonliste vorgenommen und damit in einer Vielzahl von Fällen Urkundenfälschungen begangen. Es habe auch nicht außer Betracht bleiben können, daß sich der Beamte nicht nur im Hinblick auf seinen Posten als Hausverwalter, sondern gerade auch in seinem Hauptamt als Geldbearbeiter in einem besonderen Vertrauensverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn befinde.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn freizusprechen, hilfsweise auf eine wesentlich mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Keine der drei Zeuginnen habe gesehen, daß er den Gebührenzähler verstellt habe. Die äußeren Umstände des Dienstbetriebs sprächen gegen eine solche Manipulation. Er habe Ortsgespräche und Nahbereichsgespräche vom Dienstapparat kostenlos führen können. Außerdem habe er die Möglichkeit gehabt, vom Personalratszimmer aus sogar Ferngespräche zu führen. Auch habe er als Hausverwalter jederzeit, auch nach Dienstschluß, Zutritt zu den Diensträumen gehabt und den Zähler deshalb in Abwesenheit Dritter verstellen können. Der "Indizienbeweis" des Bundesdisziplinargerichts sei wirklichkeitsfremd. Es sei mehr als unwahrscheinlich, daß die Zeuginnen, wenn sie kurzfristig ihren Arbeitsplatz verließen, jeweils den Zählerkasten in Augenschein genommen und dabei unter den sieben Zählern auf den Anschluß 73 geachtet und sich dessen Stand so genau gemerkt hätten, daß sie hinterher mit Sicherheit einen Unterschied hätten feststellen können. Die Änderungen bei den Eintragungen in der Liste seien unzutreffend gewürdigt worden. Es handele sich um Listen, bei denen nicht mehr feststellbar sei, von wem und wann deren Führung angeordnet worden sei. Die Aufzeichnungen des täglichen Zählerstandes aller sieben Zähler hätten auch keine sachliche Bedeutung gehabt, da nur die Endstände der beiden Hausanschlüsse am Monatsende für Abrechnungszwecke benötigt worden seien. Dementsprechend seien die Listen auch höchst ungenau und unsorgfältig geführt worden. Er habe die Veränderungen stets im Beisein Dritter vorgenommen, um Nichtübereinstimmungen der Liste mit dem Zähler zu korrigieren. Auch hätten andere Personen, vermutlich ebenfalls zur Korrektur, Eintragungen in der Liste geändert.
Das angefochtene Urteil verkenne schließlich auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarmaß bei Dienstvergehen vergleichbarer Art. Auch in den wesentlich schwerwiegenderen Fällen von Nichtbuchung eingezogener Gebühren durch Kassenbeamte sei wiederholt von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen worden. Betrug gegenüber dem Dienstherrn habe grundsätzlich ein geringeres disziplinares Gewicht als der Zugriff eines Beamten auf ihm anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung. Auch bei eigennützigem Eingriff in eine Fernsprechanlage und Hinterziehung von Fernsprechgebühren habe das Bundesverwaltungsgericht nicht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Dabei sei darauf hingewiesen worden, daß die unentgeltliche Benutzung von Fernsprechanlagen durch Postbedienstete nicht schlechthin verboten, sondern in verhältnismäßig weitem Umfang erlaubt sei, was auch hier zutreffe.
II.
Die Berufung hat zum Teil Erfolg und führt zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, denn der Beamte bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Der Senat ist mit dem Bundesdisziplinargericht davon überzeugt, daß der Beamte über Jahre hinweg den zu seinem Anschluß in der Wohnung gehörenden Gebührenzähler zurückgestellt hat. Die dahin gehenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil werden durch die verwerteten Beweismittel gedeckt. Dies sind im einzelnen die folgenden Aussagen:
Der Zeugin M., die insgesamt viermal, darunter im Strafverfahren gegen den Beamten bereits gut zwei Monate nach der Aufdeckung des Sachverhalts, vernommen worden ist, sodann im Vorermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren und nochmals vor dem Bundesdisziplinargericht, fiel auf, daß der Beamte mit einem Schraubenzieher am Zählerkasten hantierte, nachdem er kurz zuvor aus seiner Wohnung heraus längere Telefongespräche geführt hatte. Danach war der Zählerstand des Gebührenzählers niedriger als vorher. Einmal fiel ihr auf, daß der Zählerstand zu Dienstbeginn niedriger war als bei Dienstschluß am Tag vorher. Als der Beamte darauf angesprochen wurde, antwortete er unwirsch und meinte, sie hätte sich versehen. Die Zeugin überprüfte dies dann anhand einer zweiten Liste und stellte Mitte Oktober 1982 wieder einen solchen Sachverhalt fest.
Die Zeugin B. hat bekundet, als am 26. Oktober 1982 der Deckel des Gebührenzählers mit Klebestreifen festgeklebt gewesen sei, habe sich der Beamte deswegen empört geäußert. Später stellte die Zeugin fest, daß der Zählerstand für diesen Tag in der von ihr geführten Liste von jemand anderem durch Überziehen einer Ziffer geändert, dann jedoch wieder auf den alten Stand geändert worden war. Auch dieser Zeugin fiel auf, daß der Zählerstand einmal niedriger war als am Tag zuvor. Sie beobachtete auch, daß von dem Hausapparat Nr. 73 häufig nach außen telefoniert wurde.
Die Zeugin H. meint im April 1982 beobachtet zu haben, daß der Beamte beim Hantieren an dem Zählerkasten keineswegs Schraubbewegungen vornahm, sondern seine Hand, die den Schraubenzieher hielt, auf und ab bewegte. Der Rat an Frau M. eine zweite Liste zu führen, stammte von ihr.
Nun mag die geschilderte Beobachtung für sich allein kein besonderes Gewicht haben, da sie auch auf einer falschen Einschätzung der von dem Beamten an dem Zählerkasten vorgenommenen Verrichtungen beruhen könnte. Im Zusammenhang mit den übrigen Umständen ist die Schilderung aber glaubhaft. Auch wäre es bei ordnungsmäßiger Arbeit unsinnig gewesen, einen losen Zählerkasten immer wieder durch Anziehen der angeblich lockeren Schrauben befestigen zu wollen. Vielmehr hätte hier eine einmalige Befestigung ausgereicht. Das wäre entgegen der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung auch bei einer etwa drei Zentimeter starken Spanplatte möglich gewesen.
Die Zeugin W. stellte am 28. Juli 1982 morgens fest, daß der Zählerstand um ca. 15 Einheiten niedriger war als am Vortag. Der Beamte, darauf angesprochen, antwortete darauf sehr empört und wortreich (u.a. "meine Güte, machen Sie nicht ein solches Theater, was Sie da nur aufgeschrieben haben, Sie müssen sich mal eine Brille kaufen ..."). Dabei wirkte er äußerst sicher. Er nahm fast täglich in die Kladde Einsicht und erklärte, daß er sehen wolle, wieviel er vertelefoniert habe. Die Zeugin ärgerte sich über die Manipulationen an den Listen. Nachdem der Beamte wegen des Sachverhalts durch den Bankdirektor R. befragt worden war, äußerte er gegenüber der Zeugin: "Vielen Dank für die Anschwärzerei, ich werde mich zu gegebener Zeit revanchieren."
Die Überzeugung des Senats stützt sich darauf, daß sich nicht mehrere Zeugen immer wieder geirrt haben werden. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß er mit allen Telefonistinnen Spannungen hatte. Dafür geben die Umstände nichts her. Die Änderung der Listen konnte nur den Sinn haben, die Kontrolle seines Verhaltens zu verhindern. Besonders auffällig ist, daß er häufig nach einem längeren Gespräch von seiner Wohnung aus in der Telefonzentrale erschien, um an dem Zähler zu manipulieren.
Demgegenüber greifen die Bedenken der Berufung nicht durch. Es ist nicht notwendig, daß eine der Zeuginnen selbst gesehen haben müßte, wie der Beamte den Gebührenzähler zurückstellte. Aus den Umständen ergibt sich zweifelsfrei, daß er es getan hat. Ob er auch auf andere Weise Telefongespräche zu Lasten des Dienstherrn hätte führen können, ist ohne Bedeutung. Er mag Gründe gehabt haben, so zu verfahren, wie er es getan hat. Vom normalen Dienstapparat hätte er nur Gespräche im Orts- und Nahbereich führen können. Dasselbe gilt für den Apparat im Personalratszimmer. Ferngespräche hätte er bei der Zentrale anmelden müssen. Es wäre aufgefallen, wenn er übermäßig viele Ferngespräche geführt hätte, zumal er als Angehöriger des Geldzähldienstes dienstlich dazu kaum einen Anlaß gehabt hätte. Telefongespräche außerhalb der Dienstzeit von der Telefonzentrale aus wären für ihn möglicherweise nicht sinnvoll gewesen, wenn er seine Gesprächspartner nur während der üblichen Geschäftszeit erreichen konnte. Jedenfalls hätte er immer damit rechnen müssen, dabei überrascht zu werden. Die Behauptung, private Telefongespräche über seinen Hausanschluß seien nur nach Dienstschluß in Betracht gekommen, ist schlicht falsch, wie die Zeugenaussagen ergeben. Danach wurde von dem Wohnungsanschluß auch sonst in großem Umfang telefoniert. Richtig ist, daß der Beamte den Zähler seines Hausanschlusses nach Dienstschluß hätte verstellen können. Das hat er auch getan, wie die wiederholten Vorkommnisse zeigen, daß nämlich der Zählerstand am nächsten Morgen niedriger war als am Abend zuvor. Um dies aber zu vermeiden, war es auch für ihn sachdienlich, das Zurückstellen sofort vorzunehmen, nämlich deshalb, damit der erhöhte Zählerstand bei Dienstschluß gar nicht erst notiert wurde. Überdies trat der Beamte sehr dreist auf, wie sich aus der Aussage einer Zeugin ergibt. Dann lag es nahe, daß er keine Hemmungen hatte, in Gegenwart der Telefonistinnen, jedoch unter Abdeckung der unmittelbaren Sicht, an dem Zähler zu manipulieren. Inwiefern das Erinnerungsvermögen der Zeuginnen bezweifelt werden müsse, ist nicht ersichtlich, da die Zeuginnen sich doch gerade darauf konzentriert hatten, derartige Vorkommnisse zu registrieren.
Der Beamte stellt weiterhin nicht in Abrede, Eintragungen in der Liste geändert zu haben. Richtig ist, daß es sich dabei nicht um amtliche Register oder Listen handelt, sondern um interne Aufzeichnungen, nicht aber ohne Bedeutung für den Dienstbetrieb. Wie der vorliegende Fall zeigt, war eine Bedeutung für den Dienstbetrieb sehr wohl vorhanden, weil man auf diese Weise z.B. Zählermanipulationen auf die Spur kommen konnte, mag auch der ursprüngliche Sinn der Listen darin bestanden haben, eine Vergleichsmöglichkeit mit der Gebührenrechnung der Post zu haben. Wenn der Beamte der Meinung gewesen wäre, die Listen hätten keine Bedeutung gehabt, so wäre es aus seiner Sicht unsinnig gewesen, diese zu verändern. Besonders deutlich zeigt der Vorgang am 26. Oktober 1982, welche gewichtige Bedeutung der Beamte diesen Listen beimaß. Nachdem er durch den Klebestreifen gehindert war, den Zählerstand der Listenmanipulation anzupassen, machte er die Veränderung der Liste wieder rückgängig. Es trifft nicht zu, daß er die Veränderungen stets im Beisein Dritter vorgenommen hätte. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich nämlich, daß die Änderungen nachträglich festgestellt wurden. Ob auch andere Personen Veränderungen an der Liste vorgenommen haben, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung; ebenso, ob die Wertung, der Beamte habe "in einer Vielzahl von Fällen Urkundenfälschungen im Sinne von § 267 StGB begangen", richtig ist. Jedenfalls handelt es sich um dienstliche Aufzeichnungen, die der Beamte verfälschte, um anderweitige Manipulationen zu verdecken. Für die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist das kaum minder bedeutsam.
Das angefochtene Urteil ist daher im Schuldspruch zu bestätigen.
Der Hilfsantrag auf Änderung der Disziplinarmaßnahme hat jedoch Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats führt Betrug zum Nachteil des Dienstherrn nicht regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht dem Dienstvergehen hohes Gewicht beigemessen. Die lange Tatzeit und die besondere Dreistigkeit sind hervorzuheben. Statt mit dem Treiben aufzuhören, nachdem er von seinen Kolleginnen daraufhin angesprochen worden war, reagierte er aggressiv und setzte sein Verhalten fort. Dadurch ist seine Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt. Von einem Angehörigen des Geldzähldienstes der Deutschen Bundesbank muß aber, wie der Vertreter der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt hat, ein weit überdurchschnittliches Maß an Vertrauenswürdigkeit vorausgesetzt werden, da ein solcher Beamter vielfach Millionenbeträge ausgehändigt bekommt, die zuvor nicht genau gezählt werden können. Es wäre daher nicht zweifelhaft, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müßte, wenn er im Kernbereich seiner Pflichten versagt hätte. Hier handelt es sich aber um ein Versagen in einem Nebenbereich, denn Hausverwaltungstätigkeiten gehören nicht zum typischen Aufgabenbereich eines Angehörigen des Geldzähldienstes. Es läßt sich nicht ohne weiteres die Befürchtung begründen, jemand der sich so verhält, wie hier festgestellt, würde auch im Kernbereich seiner Pflichten versagen. Hier sprechen die jahrelangen einwandfreien Dienstleistungen und günstigen Beurteilungen für den Beamten. Das rechtfertigt die Erwartung, daß er durch vorbildliche dienstliche Leistungen in der Lage ist, das erheblich beeinträchtigte Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn allmählich wieder herzustellen. Deshalb kann von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden und eine erzieherische Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden, die ihm nachdrücklich vor Augen führt, daß er sich jedenfalls an die Grenze der weiteren Tragbarkeit gebracht hat. Hiernach ist auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1 BDO und berücksichtigt, daß die in erster Linie auf Freispruch gerichtete Berufung überwiegend keinen Erfolg hat.
Janzen
Dr. Hartmann