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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1994, Az.: BVerwG 11 B 133.93

Rückzahlung von Preisstützungen an einen selbstständigen Handwerksbetrieb; Bewilligung infolge unrichtiger Angaben über die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau; Rechtmäßigkeit einer Subventionsrückforderung; Rückforderung auf Grund Erkenntnisse aus einem Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 133.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Brandenburg - 16.06.1993 - AZ: 3 A 27/92

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 16. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 23. Oktober 1987 forderte der Rat des Kreises O. den Kläger zur Rückzahlung von Preisstützungen auf, die für den selbständigen Handwerksbetrieb des Klägers von 1978 bis 1987 infolge unrichtiger Angaben von dessen im Betrieb mitarbeitender Ehefrau bewilligt worden waren. Die Höhe dieser Rückforderung wurde nach den Feststellungen bemessen, die in einem Strafverfahren gegen die Ehefrau des Klägers ermittelt worden waren. Gegen das ergangene Strafurteil ist nach den Angaben in der Beschwerdebegründung ein Aufhebungsverfahren anhängig. Den Antrag des Klägers, die Nichtigkeit der Rückforderungsbescheide festzustellen oder sie nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückzunehmen und ihn gegebenenfalls neu zu bescheiden, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 1991 ab. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht haben diese Entscheidung bestätigt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, denn sie wirft keine Rechtsfragen auf, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in dieser Hinsicht die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß danach erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher offenen, fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.

3

1.

Der Kläger stellt die Frage, ob ein Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 94 VwGO ausgesetzt werden muß, wenn die Höhe einer in diesem Verfahren streitbefangenen Subventionsrückforderung aufgrund von Erkenntnissen festgesetzt worden ist, die aus einem Strafverfahren der DDR-Justiz stammen, und wenn gegen das betreffende Strafurteil ein Kassationsverfahren schwebt.

4

Es kann offenbleiben, ob diese Frage in dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren überhaupt zu prüfen wäre (vgl. Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - <Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4>). Jedenfalls bedarf sie bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles keiner revisionsgerichtlichen Klärung, sondern ist ohne weiteres zu verneinen: Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils (vgl. S. 12 f.) beruhen die Rückforderungsbeträge auf Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in dem gegen die Ehefrau des Klägers gerichteten Strafverfahren; die Beträge sind von der Ehefrau als richtig anerkannt und vom Kläger nicht mit konkreten Einwendungen in Zweifel gezogen worden. Hierauf stützt das Berufungsgericht seine Ansicht, es bestehe "weder für den Beklagten noch für die Verwaltungsgerichte Anlaß, den bloßen Vermutungen des Klägers nachzugehen". Das Berufungsgericht hat sich demnach nicht etwa an einen Ausspruch oder an Feststellungen des Strafurteils gebunden gefühlt; es hat vielmehr bestimmte Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden gewürdigt und angesichts der Einlassungen der Ehefrau und des Klägers für überzeugend gehalten. Diese berufungsgerichtliche Würdigung hängt nicht vom Bestand des Strafurteils ab. Zu Recht hat das Berufungsgericht (vgl. S. 14 des Berufungsurteils) daher eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO verneint.

5

Davon abgesehen begründet die bloße Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits noch nicht die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren auszusetzen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 247.92 - <Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6> m.w.N.). Das dem Gericht in § 94 VwGO grundsätzlich eingeräumte Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn nämlich anders keine Sachentscheidung möglich ist. Ein solcher Ausnahmefall wäre - bei unterstellter Vorgreiflichkeit - hier nicht gegeben.

6

Sofern in einem Kassationsurteil festgestellt würde, daß die bisher angenommenen tatsächlichen Grundlagen für ein Rückforderungsbegehren ganz oder teilweise nicht (mehr) bestehen, käme für den Kläger übrigens nach Art. 19 Satz 3 EV in Verbindung mit § 51 VwVfG die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens in Betracht.

7

2.

Erfolglos muß die Beschwerde auch insoweit bleiben, als der Kläger revisionsgerichtlich geklärt wissen möchte, ob die Aufhebung der Verjährungsvorschrift der Verordnung über produktgebundene Abgaben und Subventionen vom 1. März 1972 durch die Verordnung über produktgebundene Abgaben und Preisstützungen vom 1. Juli 1982 mit der Verfassung der ehemaligen DDR und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

8

Abgesehen davon, daß diese Frage nichtrevisibles Recht der DDR betrifft (vgl. BVerwGE 66, 277 <279>), legt die Beschwerdebegründung nicht dar, inwiefern die einschlägigen Rechtsausführungen des Berufungsurteils Anlaß zu Zweifeln und damit Anlaß zu einer revisionsgerichtlichen Klärung geben könnten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Aufhebung der Verjährungsregelung enthalte eine sogenannte unechte Rückwirkung, soweit - allein darum geht es hier - Forderungen betroffen seien, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 1. Juli 1982 noch nicht verjährt gewesen seien. Diese unechte Rückwirkung sei jedoch nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 25, 269 <289 ff.>) im Bereich der Rückforderung unberechtigt erlangter staatlicher Leistungen rechtsstaatlich unbedenklich.

9

Ebensowenig zeigt die Beschwerde auf, daß sich aus der Verfassung der ehemaligen DDR etwa strengere Maßstäbe für die Gültigkeit von Normen mit unechter Rückwirkung ergeben haben könnten.

10

Nicht schlüssig ist die Behauptung der Beschwerde, der Kläger habe seinerzeit auf die nochmalige Überprüfung der im Strafverfahren festgestellten Rückzahlungsbeträge verzichtet, weil die Rückforderung üblicherweise nicht rechtzeitig vor Verjährungseintritt geltend gemacht worden sei; hätte er gewußt, daß die Verjährungsregelung ersatzlos aufgehoben werde, hätte er alle Mittel genutzt, um eine Überprüfung der Rückzahlungsbeträge zu erreichen. Bei diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, daß es für die Beurteilung der Gültigkeit einer Norm mit unechter Rückwirkung nicht auf die subjektiven Erwartungen eines einzelnen Betroffenen ankommt. Außerdem sind das Strafurteil und Rückforderungsbescheide erst im Jahr 1987, also fünf Jahre nach Wegfall der Verjährungsregelung erlassen worden, so daß der Kläger hinreichend Zeit und Anlaß hatte, die Schritte zu unternehmen, auf die er im Vertrauen auf den Fortbestand der Verjährungsregelung von 1972 verzichtet haben will.

11

3.

Schließlich bringt der Kläger unter Ziff. 3 der Beschwerdebegründung vor, er habe die im Jahr 1987 festgesetzten Zahlungsbeträge seinerzeit nur deshalb hingenommen, weil anderenfalls der Strafprozeß gegen seine Ehefrau verlängert worden und sie nicht unter die Amnestie gefallen wäre; auch später habe er keine Möglichkeiten zur Überprüfung der Rückzahlungsbeträge gehabt.

12

Mit diesen Behauptungen wendet er sich der Sache nach gegen die tatsächliche Würdigung des vorliegenden Falles durch das Berufungsgericht. Damit ist jedoch weder eine grundsätzliche Rechtsfrage noch ein sonstiger Revisionszulassungsgrund entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Das Berufungsgericht hat festgestellt (vgl. UA, S. 12 f.), daß selbst wenn der Kläger in einem früheren Strafverfahren keine hinreichende Gelegenheit zur Überprüfung der Rückforderungsbeträge gehabt haben sollte, er jedenfalls im Rahmem dieses Verfahrens die Gelegenheit hätte nutzen können und sollen, die Überprüfung der Höhe der damals festgestellten Beträge vorzunehmen oder zu veranlassen. Dies ist aber nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts trotz beantragter und gewährter Akteneinsicht seitens des Klägers nicht geschehen.

13

4.

Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 30. Dezember 1993 neues Vorbringen enthält, kann er nicht berücksichtigt werden, da die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem 14. September 1993 abgelaufen war (vgl. § 133 Abs. 3 VwGO).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

[...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele