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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1994, Az.: BVerwG 11 C 12.93

Anforderungen an die Koppelung der Einbürgerung an die Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen; Abgabe eines bedingten notariellen Schuldanerkenntnisses; Unzulässigkeit einer Vollstreckung aus der notariellen Erklärung als Voraussetzungen für eine Klage auf Feststellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 12.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 15.08.1989 - AZ: 10 K 295/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.01.1993 - AZ: 25 A 89/90

Fundstellen

  • Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 271
  • SGb 1995, 606 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Einbürgerungsbewerber sich, um die Einbürgerung zu erreichen, in einer notariell beurkundeten Erklärung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zur Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen unter einer aufschiebenden Bedingung verpflichtet und begehrt er später mit der Begründung, die Bedingung sei nicht eingetreten, die Feststellung, daß aus der Urkunde nicht vollstreckt werden dürfe, so ist die Natur dieses Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlich. Mangels einer ausdrücklichen anderslautenden Rechtswegzuweisung ist für den Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (wie BGH, Beschluß vom 28. April 1994 - III ZB 25/92 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1993 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. August 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1950 geborene Kläger reiste 1971 als s. Staatsangehöriger aus S. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zwischen 1971 und 1975 besuchte er Studienkollegs an den Universitäten B. und S. Nach Praktikum und Vorstudienkurs in S. studierte er von 1978 bis 1983 an der Fachhochschule H. im Fachbereich Bio-Ingenieurwesen und erlangte dort den Grad eines Diplom-Ingenieurs. Zwischen März 1973 und Juni 1974 erhielt der Kläger von der O.-B.-Stiftung Ausbildungsbeihilfen aus Bundesmitteln in Höhe von 11.467,80 DM unter der Voraussetzung, daß er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung oder Abbruch seiner Ausbildung nach Syrien oder, falls das nicht zumutbar sein sollte, in ein anderes Entwicklungsland zurückkehre. Entsprechende Verpflichtungserklärungen unterzeichnete er im Januar und Mai 1973.

2

1975 beantragte der Kläger die Anerkennung als politischer Flüchtling. 1976 wurde er als Asylberechtigter anerkannt. 1983 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute haben ein Kind.

3

Im Oktober 1984 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Die Einbürgerungsbehörde wies ihn darauf hin, seine Einbürgerung werde davon abhängig gemacht, daß er sich zur Rückzahlung der von der O.-B.-Stiftung erhaltenen Ausbildungshilfen verpflichte. Dazu teilte die Beklagte dem Kläger mit, er könne den Betrag (11.467,80 DM) direkt zahlen oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben. Der Kläger wandte sich daraufhin an den Petitionsausschuß des Bundestages. Dieser holte eine Stellungnahme des Bundesministers des Innern ein, in der ausgeführt wurde, auf die Regelung der Rückzahlung von Ausbildungshilfen der O.-B.-Stiftung könne im Einbürgerungsverfahren nicht verzichtet werden. Wegen einiger beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Revisionsverfahren, in denen die Stipendiaten die Rechtmäßigkeit der Rückforderung entwicklungspolitisch begründeter Stipendien aus Anlaß einer Einbürgerung bestritten, sei ein Einbürgerungsvollzug indessen schon bei Abgabe eines bedingten Schuldanerkenntnisses möglich. Der Kläger erklärte sich der Beklagten gegenüber bereit, vorschlagsgemäß zu verfahren und gab vor einem Notar nach einem vom Bundesminister des Innern entworfenen Muster am 7. April 1987 folgende Erklärung ab:

"Ich erkenne an, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes in Köln einen Betrag in Höhe von DM 11.467,80 (i.W.: Deutsche Mark elftausendvierhundertsiebenundsechzig 80/100) zu schulden, sofern das Bundesverwaltungsgericht in den zur Zeit anhängigen Revisionsverfahren, in denen über eine Rückzahlung in vergleichbaren Fällen zu entscheiden ist, rechtskräftig feststellt, daß die Einbürgerung von der Regelung der Rückzahlung von deutschen Stellen gewährter Ausbildungshilfen abhängig gemacht werden durfte.

Das hiermit erklärte Schuldanerkenntnis des Schuldners gem. § 781 BGB steht somit unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB.

Der Gesamtbetrag ist fällig mit Eintritt der Bedingung, frühestens jedoch am Tage der Einbürgerung; er ist vom Tage der Fälligkeit an mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

Wegen des vorstehenden Betrages von DM 11.467,80 und der Zinsen unterwerfe ich mich hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen.

Der Gläubiger ist berechtigt, sich jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Nachweis der Fälligkeit auf meine Kosten erteilen zu lassen."

4

Nachdem die Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Erklärung erhalten und der Kläger bei seinen s. Heimatbehörden vergeblich die Ermächtigung zur Aufgabe der syrischen Staatsangehörigkeit beantragt hatte, wurde er Ende Juli 1987 unter Hinnahme des Fortbestehens der syrischen Staatsangehörigkeit eingebürgert.

5

Im Oktober 1987 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung des ihm gewährten Stipendiums auf. Der Kläger bat um Überprüfung und erhielt daraufhin die Mitteilung, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1987 (BVerwG 1 C 29.84) Einbürgerungen nach § 9 RuStAG betreffe, während er nach § 8 RuStAG eingebürgert worden sei.

6

Im Januar 1988 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht die vorliegende Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat als sachgerechten Antrag des Klägers angesehen,

festzustellen, daß eine Vollstreckung aus der Urkunde vom 7. April 1987 unzulässig ist,

7

und der Klage stattgegeben. Es hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht, weil es sich bei der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung um ein öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis handele, und die Klage als Feststellungsklage für statthaft gehalten, weil eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem Verwaltungsgericht nur gegen die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Titeln gegeben sei. Die Klage sei auch begründet, ohne daß es auf die Frage ankomme, ob der Kläger auch ohne Abgabe eines Schuldanerkennt nisses einen Anspruch auf Einbürgerung gehabt habe. Die von den Beteiligten bei Abschluß des der Urkunde zugrundeliegenden Vertrages vereinbarte aufschiebende Bedingung sei nämlich weder eingetreten, noch könne sie in Zukunft eintreten.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 21. Januar 1993 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit - entsprechend einem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers - an das Landgericht H. verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Streitigkeit durch § 797 Abs. 5 ZPO den Zivilgerichten zugewiesen sei. Das Gesetz knüpfe demnach an die Herkunft des Vollstreckungstitels und nicht an den materiellrechtlichen Charakter der titulierten Forderung an.

9

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, weil der Streit im Kern nach öffentlich-rechtlichen Regeln zu entscheiden sei. Eine anderweitige Rechtswegzuweisung liege nicht vor, weil es sich nicht um ein Verfahren auf Vollstreckungsschutz handele, sondern der Kläger die Wirksamkeit des Titels an sich überprüfen lassen wolle. In einem solchen Fall komme es auf die Natur des Anspruchs, nicht des Titels an. Dafür sprächen auch der Gesichtspunkt größerer Sachnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die sonst bestehende Möglichkeit der Parteien, durch Wahl eines bestimmten Titels die zwingenden Rechtswegregelungen zu unterlaufen.

10

Die Klage sei in der Sache unbegründet, weil der in der Urkunde vom 7. April 1987 verkörperte öffentlich-rechtliche Vertrag wirksam sei. Die darin vereinbarten Bedingungen seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eingetreten. Soweit die Rückzahlungspflicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abhängig gemacht worden sei, ergebe sich der Eintritt dieser Bedingung aus ihrer Auslegung. Insoweit sei es beiden Seiten erkennbar darum gegangen, die Angelegenheit einer rechtmäßigen Entscheidung zuzuführen. Eine rechtmäßige Lösung sei aber nur möglich gewesen, wenn bei der weiteren Abwicklung auf die grundsätzliche Haltung des Bundesverwaltungsgerichts und nicht auf die jeweiligen Einzelfallentscheidungen in den seinerzeit anhängigen Verfahren abgestellt werde. Deshalb könne die betreffende Bedingung nur so ausgelegt werden, daß die Rückzahlungsverpflichtung dann bestehen sollte, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Koppelung der Einbürgerung an die Rückzahlung grundsätzlich als rechtmäßig beurteilte. Dies sei der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 31. März 1987 an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, daß bei Einbürgerungen nach § 8 RuStAG die Koppelung der Einbürgerung an eine Stipendienrückzahlung grundsätzlich zulässig sei.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. August 1989 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

13

Auch er meint, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils scheide eine Vollstreckung aus der Urkunde vom 7. April 1987 indessen aus.

14

II.

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Berufungsgericht hätte den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht für unzulässig erklären dürfen (1.). Da das Berufungsurteil und die darin in Bezug genommenen Unterlagen hinreichende tatsächliche Feststellungen enthalten, ist es sachgerecht, von der Ermächtigung des § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO Gebrauch zu machen und im Revisionsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ergibt sich, daß die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen ist (2.).

15

§ 141 Satz 1 in Verbindung mit § 129 VwGO steht dem nicht entgegen. Zwar bestimmt der für das Revisionsverfahren entsprechend anwendbare § 129 VwGO, daß das Urteil des ersten Rechtszuges nur so weit geändert werden darf, als eine Änderung beantragt ist; doch darf das Revisionsgericht ein im Berufungsrechtszug ergangenes Verweisungsurteil durch ein die Berufung zurückweisendes Sachurteil nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO auch dann ersetzen, wenn nur der den Erfolg der Berufung anstrebende Prozeßbeteiligte Revision eingelegt hat. Das Revisionsgericht hat nämlich - wenn es selbst entscheiden darf - dieselbe Entscheidungsfreiheit, die das Berufungsgericht nach Zurückverweisung hätte. Dieses aber dürfte nach Zurückverweisung die Berufung in der Sache zurückweisen (vgl. für die entsprechende Konstellation im Berufungsverfahren: BVerwGE 22, 45 [BVerwG 15.09.1965 - BVerwG VI C 37.64] <46>).

16

1.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Recht von Amts wegen geprüft. § 17 a Abs. 5 GVG stand dieser Prüfung nicht entgegen; denn diese Vorschrift fand im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, weil die Entscheidung, gegen die die Berufung gerichtet war, noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. November 1991 - BVerwG 7 B 53.91 - <Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 2>). Das Berufungsgericht hat jedoch die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Unrecht verneint.

17

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der erkennende Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 28. April 1994 - III ZB 25/92 -) an.

18

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann § 797 Abs. 5 ZPO keine ausdrückliche Zuweisung der Streitigkeit an die Zivilgerichte entnommen werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nämlich nicht um eine Rechtswegzuweisung, sondern nur um eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Zöller/Stöber, ZPO-Komm., 18. Aufl. 1993, § 797 Rn. 8). Ebensowenig enthält § 168 VwGO eine Zuweisung des vorliegenden Streits an die Zivilgerichte. Mit der dort aufgenommenen Aufzählung von Titeln, aus denen vollstreckt werden kann, ist eine Rechtswegzuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren aus anderen, in § 168 VwGO nicht genannten Titeln nicht bestimmt worden.

19

Fehlt somit eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, so richtet sich die Antwort auf die Frage, ob die Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB, BGHZ 97, 312 <313 f.>). Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwGE 12, 64 <65>; BGHZ 89, 250 <251>).

20

Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Feststellung, daß eine Vollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 7. April 1987 unzulässig ist, und begründet sein Begehren mit Einwendungen, die den in dieser Urkunde festgestellten materiellrechtlichen Anspruch selbst betreffen. Der materiellrechtliche Anspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis ist damit die Grundlage der Streitigkeit und bestimmt deren Rechtsnatur. Ob ein solches Rechtsgeschäft dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich nach seinem Gegenstand und Zweck, d.h. es kommt darauf an, ob die von den Beteiligten getroffene Regelung einen vom bürgerlichen oder vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BGHZ 102, 343 <347>).

21

Das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung, aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses Ausbildungshilfen zurückzahlen zu müssen, die ihm von öffentlichen deutschen Stellen gewährt worden waren. Das Schuldanerkenntnis wurde im Zusammenhang mit der Einbürgerung des Klägers abgegeben. Sein Zweck, die Einbürgerung zu ermöglichen, war beiden Parteien bewußt. Er kommt auch in der Urkunde selbst zum Ausdruck, in der die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung frühestens an den Tag der Einbürgerung geknüpft ist. Gegenstand und Zweck des seinerzeitigen Rechtsgeschäfts zwischen den Beteiligten betreffen damit einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich (vgl. BGH, Beschluß vom 28. April 1994 - III ZB 25/92 -, S. 6).

22

2.

Bei der gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu treffenden Entscheidung in der Sache erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

23

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die vom Kläger begehrte Feststellung, daß eine Vollstreckung aus der Urkunde vom 7. April 1987 unzulässig ist, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, nämlich die Befugnis der Beklagten, gegen den Kläger aus der genannten Urkunde zu vollstrecken. Das berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses ergibt sich daraus, daß die Beklagte ein entsprechendes Vollstreckungsverfahren bereits angekündigt hat. Eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht, da die notarielle Urkunde kein Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 VwGO ist. Ob der Kläger seine Rechte auch durch die Erhebung einer Unterlassungsklage, also einer Leistungsklage, verfolgen könnte, kann dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift die in § 43 Abs. 2 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage bei gegen den Staat gerichteten Klagen nur dort ein, wo - anders als im vorliegenden Sachverhalt - ohne Beachtung dieser Subsidiarität die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen würden (vgl. BVerwGE 36, 179 <181 f.>; 77, 207 <211> m.w.N.).

24

Die Klage ist auch begründet. Eine Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 7. April 1987 ist schon deshalb unzulässig, weil die darin vereinbarte Bedingung für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung des Klägers nicht eingetreten ist und auch nicht mehr eintreten kann. Der Kläger hat das Schuldanerkenntnis im Einvernehmen mit der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung abgegeben, daß das Bundesverwaltungsgericht in den seinerzeit "anhängigen Revisionsverfahren, in denen über eine Rückzahlung in vergleichbaren Fällen zu entscheiden ist, rechtskräftig feststellt, daß die Einbürgerung von der Regelung der Rückzahlung von deutschen Stellen gewährter Ausbildungshilfen abhängig gemacht werden durfte". Eine solche Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht in keinem der in Bezug genommenen Revisionsverfahren getroffen.

25

Mit "den zur Zeit anhängigen Revisionsverfahren" waren aus der Sicht April 1987 die vom Verwaltungsgericht genannten Revisionsverfahren BVerwG 1 C 29.84, 32.84 und 26.86 sowie zusätzlich die Verfahren BVerwG 1 C 30.84, 31.84 und 41.84 gemeint. In diesen Verfahren, die inzwischen abgeschlossen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtskräftig festgestellt, daß die Einbürgerung von der Regelung der Rückzahlung von deutschen Stellen gewährter Ausbildungshilfen abhängig gemacht werden durfte. Das Gericht hat vielmehr in allen sechs Verfahren durch Urteile vom 31. März 1987 entschieden, daß es rechtswidrig war, die Einbürgerung von einer solchen Regelung abhängig zu machen (BVerwG, Urteile vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84, 32.84 und 26.86 - <Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5, 6 und 7>; die Urteile in den Verfahren BVerwG 1 C 30.84, 31.84 und 41.84 sind als Parallelsachen zu BVerwG 1 C 29.84 nicht veröffentlicht). Bei der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung des Schuldanerkenntnisses kann die genannte Bedingung nach Wortlaut und Aufbau nur so verstanden werden, daß die Beteiligten die Fälle, über die in den genannten Revisionsverfahren zu entscheiden war, für mit dem Fall des Klägers vergleichbar hielten und deshalb die Zahlungsverpflichtung des Klägers davon abhängig machen wollten, daß das Bundesverwaltungsgericht die Koppelung der Einbürgerung an die Rückzahlung in jenen Fällen billigte. Hätte man - wie die Beklagte jetzt meint - auf die grundsätzliche Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und nicht auf die jeweiligen Einzelfallentscheidungen in den seinerzeit anhängigen Verfahren abstellen wollen, so hätte man dies durch die Wortwahl "abhängig gemacht werden darf" statt "abhängig gemacht werden durfte" erkennbar machen müssen. Dafür spricht auch, daß die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Formulierung "rechtskräftig" sein mußte, was nur für den jeweiligen Einzelfall denkbar war. Ein Abstellen auf allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen hätte zudem dem erkennbaren Zweck des Rechtsgeschäfts widersprochen, die Rückzahlungspflicht des Klägers auf eine klar bestimmbare Grundlage zu stellen.

26

Darf aus der Urkunde vom 7. April 1987 mithin nicht vollstreckt werden, so ist damit nicht zugleich entschieden, ob der Kläger nicht aus anderen Gründen zur Rückzahlung der ihm gewährten Ausbildungsbeihilfe verpflichtet ist.

27

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.467,80 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG). Daß der Rückzahlungsbetrag nach dem vom Kläger abgegebenen Schuldanerkenntnis zu verzinsen war, bleibt dabei entgegen der Auffassung des Klägers gemäß § 22 Abs. 1 GKG außer Betracht.

Dr. Diefenbach
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp