Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1994, Az.: BVerwG 1 B 189.93
Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Beeinträchtigung eines Grundbesitzes ; Zulässigkeit der Inanspruchnahme konkreter Eigentumsrechte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 189.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Thüringen
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 EnWG
- § 11 Abs. 2 EnWG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Fundstellen
- Buchholz 451. 17 § 4 EnWG Nr. 13
- Gestricht 1994, 468-469
- GewArch 1994, 468
- RdE 1994, 232-234
- ThüVBL 1994, 283
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Eine Verletzung Rechte Dritter i. S. d. Art. 19 Abs. 4 GG liegt in Anbetracht dessen nicht vor, daß eine Erklärung der Behörde über die Überprüfung eines angezeigten Vorhabens nach § 4 Abs. 1 EnWG nichts Verbindliches gegenüber Dritten regelt. Einwendungen gegen das Vorhaben seitens des Betroffenen führen im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu keinem Ausschluß.
- 2)
Keine Bedenken stehen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von Eigentümern eines Grundstückes, sowie der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung erst im Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens entgegen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe beschränkt.
a)
Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
aa)
Die Klägerin wendet sich gegen eine auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1451) mit nachfolgenden Änderungen - EnWG - erlassene sogenannte Nichtbeanstandungserklärung. Das Energiewirtschaftsgesetz gilt gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit der Anlage I zum Einigungsvertrag, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 11, in den neuen Bundesländern mit der Maßgabe, daß für das Verfahren nach § 11 Abs. 2 EnWG bis zum Inkrafttreten von Enteignungsgesetzen die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches gelten.
Der Ministerrat der DDR - Staatliche Plankommission - erteilte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Standortbestätigung für das Vorhaben einer 380-KV-Freileitung. Die Beigeladene zeigte mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 dem Ministerium für Wirtschaft und Technik das Vorhaben einer 380-KV-Freileitung an. Das Ministerium erklärte der Beigeladenen am 19. Februar 1991, daß es das Vorhaben in energiewirtschaftlicher Hinsicht nicht beanstande, sofern es bis zum 1. Dezember 1991 vollendet oder in wesentlichen Teilen in Angriff genommen werde. Im Jahre 1991 wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines zwischen zwei Waldstücken gelegenen Grundstücks, das von der geplanten Stromtrasse überquert werden soll. Sie hat mit ihrer am 5. Mai 1992 erhobenen Klage beantragt,
die Nichtbeanstandungserklärung des Beklagten vom 19. Februar 1991 bezüglich des Vorhabens einer 380-KV-Freileitung Me.-V., Abschnitt P.-M.-V. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Beanstandung gemäß § 4 Abs. 2 EnWG auszusprechen,
hilfsweise
festzustellen, daß die Nichtbeanstandungserklärung rechtswidrig gewesen sei.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der Erklärung der zuständigen Behörde, sie habe das angezeigte Vorhaben energieaufsichtlich geprüft und beanstande es nicht, werde gegenüber einem privaten Eigentümer, der die Beeinträchtigung seines Grundbesitzes durch die Freileitung befürchte, nichts verbindlich geregelt; er sei in einem eventuell nachfolgenden Enteignungsverfahren mit Einwendungen gegen das Vorhaben nicht wegen der positiven Entscheidung nach § 4 EnWG ausgeschlossen, was aus § 11 EnWG folge.
bb)
Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar ist, daß für die vom Neubau einer 380-KV-Stromleitung betroffene Grundeigentümerin erstmals im Enteignungsverfahren die Möglichkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz besteht.
Diese Frage ist unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 28. Mai 1974 - BVerwG 4 B 73.73 - (Buchholz 451.17 EnergG Nr. 7) entschieden, daß die Erklärung der Behörde, sie habe das nach § 4 Abs. 1 EnWG angezeigte Vorhaben geprüft und nicht beanstandet, gegenüber Dritten nichts verbindlich regelt und deshalb nicht geeignet ist, sie im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG in ihren Rechten zu verletzen. In dem etwa nachfolgenden Enteignungsverfahren sei der Betroffene mit Einwendungen gegen das Vorhaben nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine positive Entscheidung auf die Anzeige nach § 4 Abs. 1 EnWG vorangegangen ist. Daran ist festzuhalten. Auch wenn der Entscheidungsgehalt der Nichtbeanstandung nicht völig zweifelsfrei sein mag (vgl. Beschluß vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - DVBl 1988, 1176<1178>), steht doch fest, daß jedenfalls Belange privater Grundstückseigentümer nicht berührt werden.
Das Energiewirtschaftsgesetz sieht ein abgestuftes Verfahren vor, in dem die von einem Energieversorgungsunternehmen geplante Anlage unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft wird. Ein erster Schritt ist das Anzeigeverfahren nach § 4 EnWG, das der obersten Energieaufsichtsbehörde die Möglichkeit einer Beanstandung eröffnet. Ist das Vorhaben nur unter Inanspruchnahme privaten Grundeigentums durchzuführen und scheitert ein freihändiger Erwerb, eröffnet § 11 EnWG die Möglichkeit der Enteignung. Nach § 11 Abs. 1 EnWG entscheidet die oberste Energieaufsichtsbehörde darüber, ob für das Vorhaben eine Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich ist. Gemäß § 11 Abs. 2 EnWG wird im Enteignungsverfahren u.a. über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme konkreter Eigentumsrechte entschieden. In diesem Prüfungsverfahren hat die Behörde die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der beantragten Enteignung zu prüfen, insbesondere ob das Vorhaben zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich und ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet ist. Soweit dabei eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen erforderlich ist, hat die Behörde die Vorhabenplanung abwägend nachzuvollziehen.
Kommt sie dabei aufgrund einer anderen Gewichtung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu der Überzeugung, daß eine schonendere Trassenführung möglich ist, so darf sie die Enteignung für das Vorhaben in der ursprünglich geplanten Form nicht anordnen. In dem sich unter Umständen anschließenden Anfechtungsprozeß überprüft das Gericht die angefochtene Enteignungsverfügung (vgl. BVerwGE 72, 365 <366>). Die Enteignungsbehörde und nachfolgend das Gericht haben in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die vorgesehene Inanspruchnahme des Eigentums rechtmäßig ist. Der betroffene Bürger kann hierzu eine umfassende gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht verlangen (vgl. auch BVerwGE 74, 109 <111>). Verfassungsrecht gebietet keinen Rechtsschutz im Vorfeld der vorgesehenen Inanspruchnahme des Eigentums. Die Eigentumsgarantie will den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern. Ihr kommt die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten. Die Garantiefunktion beeinflußt nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Demgemäß folgt aus Art. 14 GG die Pflicht, bei Eingriffen in das Grundrecht einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 46, 325 [BVerfG 07.12.1977 - 1 BvR 723/77] <334>). Liegt ein Eingriff in das Eigentum nicht vor, bedarf es auch keiner verfahrensrechtlichen Sicherstellung von Eigentumsrechten. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Festlegung der Reichweite behördlicher Entscheidungen obliegen dem Gesetzgeber. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, daß jeder Bürger sich gegen solche Maßnahmen gerichtlich wehren kann, die ihn möglicherweise in seinen Rechten verletzen. Wird er wie hier erst im Enteignungsverfahren unmittelbar betroffen, genügt es, wenn insoweit umfassender Rechtsschutz gewährt wird.
cc)
Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob auch im Planungs- und Genehmigungsverfahren für Stromleitungen gemäß EnWG eine Gewährleistung der Eigentumsrechte betroffener Grundstückseigentümer durch die Ausgestaltung des behördlichen Verfahrens erforderlich" ist. Diese Frage zielt, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, darauf ab, ob es erforderlich ist, das Verfahren zur Bereitstellung von Flächen für die Einrichtung von Energieleitungen so auszugestalten, daß bereits in einem Genehmigungsverfahren und nicht erst in einem Enteignungsverfahren Einwendungen gegen eine Inanspruchnahme des Grundbesitzes vorgebracht werden können. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens eine weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 69, 1 <50>). Die unter bb) dargestellte Rechtslage, daß die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Grundstücks gemäß § 11 Abs. 2 EnWG im Enteignungsverfahren erfolgt, hält sich in diesem Rahmen. Es ist nicht erforderlich, die Interessen und Rechte Dritter verfahrensmäßig in einem Stadium zu gewährleisten, in dem sie noch nicht beeinträchtigt werden können.
dd)
Schließlich wirft die Beschwerde die Frage auf, ob "§ 4 EnWG als vorkonstitutionelle Vorschrift noch verfassungskonform ist". Diese Frage kann sich im vorliegenden Verfahren nicht in dieser Allgemeinheit stellen. Hier geht es nur um die Frage, ob die Klägerin durch die Nichtbeanstandung nach § 4 Abs. 2 EnWG in ihren Rechten verletzt sein kann. Deshalb könnte sich in einem Revisionsverfahren die Frage nur in einer eingeengten Weise stellen, nämlich dahin, ob es verfassungsgemäß ist, daß die Entscheidung nach § 4 Abs. 2 EnWG nicht durch Dritte angefochten werden kann, deren Grundbesitz möglicherweise für eine Freileitung beansprucht werden wird. Die Beantwortung dieser Frage liegt indessen auf der Hand. Wenn die Nichtbeanstandung Rechte eines Dritten nicht berühren kann, ist es nicht verfassungswidrig, wenn der Dritte sie nicht anfechten kann.
b)
Soweit die Klägerin sich auf den Revisionszulassungsgrund des Abweichens von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt ihre Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt nur vor, wenn das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgewichen ist (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.). Diese Voraussetzung zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie will eine Divergenz zu dem Urteil vom 16. März 1989 (BVerwGE 81, 329) rügen. Die Klägerin verweist auf folgende Ausführungen jenes Urteils:
"... wäre ein Rechtssatz, wonach das Oberflächeneigentum gegenüber bergbaulichen Einwirkungen stets und ohne jede Einschränkung zurückzutreten habe und die Berücksichtigung von Eigentümerbelangen in bergbehördlichen Zulassungs- und Aufsichtsverfahren von vornherein ausgeschlossen sei, jedenfalls unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums" (BVerwGE 81, 329, 342).
"Treffen - wie hier - zwei grundrechtlich geschützte Rechtspositionen aufeinander, so ist es in erster Linie Aufgabe des einfachen Gesetzgebers, eine sachgerechte ausgleichende Lösung des Konflikts zu finden" (a.a.O. 343).
Die Beschwerde arbeitet keinen Rechtssatz des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts heraus, der im Widerspruch zu diesen Ausführungen steht. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht nicht auf der Grundlage des Bundesberggesetzes, sondern des § 4 EnWG entschieden, sonach nicht dieselbe Rechtsvorschrift angewandt wie das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung.
2.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Hahn
Groepper