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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1994, Az.: BVerwG 3 C 5.93

Übergang von Referenzmengen anlässlich der Rückgabe eines gepachteten Hofes vom Pächter an den Eigentümer; Differenzierung zwischen der Übertragung eines gesamten Betriebes oder eines Teils eines Betriebes; Abstellen auf den Betrieb, mit dem die in Rede stehende Referenzmenge erwirtschaftet worden ist; Abhängigkeit der Einräumung von Pächterschutz von entsprechenden Regelungen der Mitgliedstaaten; Übertragung von Referenzmengen auf den Erzeuger bei auslaufenden Pachtverträgen ohne Möglichkeit auf Vertragsverlängerung; Pächterschutz im Referenzmengenbereich nach nationalem Recht bei Rückgewähr eines gesamten Betriebes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 5.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 19585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 12.08.1987 - AZ: 1 VG A 181/86
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - 14.04.1988 - AZ: 3 OVG A 399/87

Verfahrensgegenstand

Landwirtschaftsrecht-Milchkontingentierung

Referenzmengenübergang

Pächterschutz

Rückgabe eines gesamten Betriebes

Eigentumsgewährleistung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Falle der Verpachtung eines gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen. Für den Fall der Verpachtung eines Teils des Betriebes gilt, dass die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt wird.

  2. 2.

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist bei der Entscheidung, ob ein gesamter Betrieb oder ein Teil eines Betriebes übertragen worden ist, auf den Betrieb abzustellen, mit dem die in Rede stehende Referenzmenge erwirtschaftet worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. April 1988 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über den Übergang von Referenzmengen anläßlich der Rückgabe eines gepachteten Hofes von der Klägerin an die Eigentümerin, die Beigeladene zu 6).

2

Die Klägerin pachtete im März 1973 den Hof der Beigeladenen zu 6), bestehend aus der Hofstelle und den zugehörigen Wirtschaftsflächen, für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. März 1985. Die Größe des Hofes ist im Pachtvertrag mit "ca. 36 ha" angegeben. Daneben pachtete die Klägerin von zwei anderen Verpächtern Ackerland in einer Größe von 2,1237 ha und 4,9211 ha an. Sie betrieb Milchwirtschaft. Im Kalenderjahr 1981 lieferte sie an die Milchwerke Unterweser e.G. 148.089 kg und im Kalenderjahr 1983 141.377 kg Milch. Die Molkerei errechnete für den Betrieb eine Anlieferungs-Referenzmenge von 137.000 kg.

3

Zum 1. April 1985 gab die Klägerin die von der Beigeladenen zu 6) gepachteten Flächen einschließlich der Wirtschaftsgebäude zurück. Die übrigen Pachtflächen sowie weitere Zupachtflachen bewirtschaftete sie weiter. Im Kalenderjahr 1985 lieferte sie an ihre Molkerei 88.795 kg Milch.

4

Am 18. April 1985 beantragte die Beigeladene zu 6) bei der Kreisstelle der Beklagten im Landkreis Cuxhaven, ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zu bescheinigen, daß infolge der Übernahme ihres landwirtschaftlichen Betriebes nach Pachtablauf zum 1. April 1985 eine entsprechende Referenzmenge auf sie übergegangen sei. Mit zwei Bescheiden vom 24. April 1985 teilte die Kreisstelle der Beklagten der Klägerin und der Beigeladenen zu 6) mit, daß ab 1. April 1985 von der Klägerin auf die Beigeladene zu 6) eine Referenzmenge von 137.000 kg übergegangen sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, daß die Beigeladene zu 6) seinerzeit die Nichtvermarktungsprämie in Anspruch genommen und sie die von ihr gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen nur zu Mastzwecken genutzt habe. Die Nichtvermarktungsverpflichtung der Beigeladenen war im Jahr 1976 ausgelaufen.

5

Mit Bescheid vom 22. Mai 1986 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise statt und änderte die auf die Beigeladene zu 6) übergegangene Referenzmenge auf 120.448 kg ab. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, es müsse berücksichtigt werden, daß die Klägerin neben den von der Beigeladenen zu 6) gepachteten rd. 36 ha weitere 7,0448 ha anderweitig gepachtet habe. Auf diese Fläche entfalle eine Referenzmenge von 16.552 kg, so daß auf den Betrieb der Beigeladenen zu 6) eine Referenzmenge von 120.448 kg übergegangen sei. Grundlage dieser Aufteilung war eine Umrechnung der verschiedenen Pachtflächen in sog. Grünlandäquivalente.

6

Im April 1985 und im April 1986 verpachtete die Beigeladene zu 6) verschiedene Teilflächen ihres Hofes an die Beigeladenen zu 1)-5). Die Kreisstelle Cuxhaven der Beklagten bescheinigte daraufhin jeweils den Übergang anteiliger Referenzmengen auf die Pächter. Auf den Widerspruch der Klägerin hob die Kreisstelle diese Bescheinigungen mit 5 Bescheiden vom 13. Mai 1986 auf und berechnete die auf die Beigeladenen zu 1)-5) übergegangenen Referenzmengen neu. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

7

Am 11. Juni 1986 hat die Klägerin sowohl gegen die der Beigeladenen zu 6) erteilte Bescheinigung als auch gegen die den Beigeladenen zu 1)-5) erteilten Bescheinigungen Klage erhoben. Dazu hat sie vorgetragen, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung sehe bei Rückgabe eines Teiles eines Betriebes einen Pächterschutz vor. Dieser müsse erst recht bei der Rückgabe eines ganzen Betriebes gelten. Es sei daher irrelevant, ob man die Einordnung als ganzer Betrieb oder als Betriebsteil aus Verpächter- oder Pächtersicht vornehme. Bei der Referenzmengenaufteilung sei im übrigen zu berücksichtigen, daß sie neben den von der Beklagten bereits in die Berechnung eingestellten 7,0448 ha Pachtland seit dem Frühjahr 1983 weitere 10 ha Land von einem Johann Grimm und ab 1. April 1985 weitere 24,5 ha von zwei anderen Verpächtern zugepachtet habe. Auf diesen Flächen habe sie die Milcherzeugung fortgesetzt. Im März 1985 hätten zu ihrem Betrieb insgesamt 49 ha gehört. Davon seien nur 32 ha Pachtland der Beigeladenen zu 6) gewesen; die abweichende Angabe im Pachtvertrag sei falsch. Unter Berücksichtigung der Pächterschutzvorschriften stehe ihr damit eine Milchquote von 99.255 kg zu.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe die Flächen des Verpächters Grimm erst im Herbst 1985 angepachtet. Auch im übrigen seien die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.

9

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 12. August 1987 stattgegeben, soweit sie sich gegen die den Beigeladenen zu 1)-5) erteilten Bescheinigungen richtete. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, für die Gewährung von Pächterschutz sei allein entscheidend, ob der Verpächter dem Pächter einen ganzen Betrieb oder Teile eines Betriebes verpachtet habe. Die Zupachtung von Flächen durch den Pächter mache einen gesamten Betrieb nicht zu einem Betriebsteil.

11

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der von ihr an die Beigeladene zu 6) zurückgegebene Hof sei Teil ihres Betriebes gewesen. Sie habe daher einen Teil eines Betriebes zurückgegeben und genieße deshalb Pächterschutz. Im übrigen widerspreche die Beschränkung des Pächterschutzes auf die Rückgabe von Betriebsteilen in § 7 Abs. 3 a MGV dem Gemeinschaftsrecht, da dieses insoweit keinen Unterschied mache.

12

Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, sind in der Sache aber der Beklagten beigetreten.

13

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 14. April 1988 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,Grundlage für die Aufteilung der ursprünglich der Beigeladenen bescheinigten Referenzmenge sei Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 vom 16. Mai 1984 (ABl Nr. L 132/11), weil sich der Rückgabeakt auf einen gesamten Betrieb bezogen habe. Maßgebend sei insoweit, daß der Rechtsakt der Verpachtung einen gesamten Betrieb zum Gegenstand gehabt habe. Ein Pächterschutz finde nicht statt, weil bei Inkrafttreten der entprechenden innerstaatlichen Regelung eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage hierfür nicht vorhanden gewesen sei. Die nach Art. 5 Nr. 1 VO (EWG) tNr. 1371/84übergegangene "entsprechende Referenzmenge" sei in den angefochtenen Bescheiden ordnungsgemäß berechnet worden. Den Nachweis, daß neben den von der Beklagten berücksichtigten Flächen weitere Flächen in die Berechnung einbezogen werden müßten, habe die Klägerin nicht geführt. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten, daß die Klägerin die angeblich schon im Frühjahr 1983 von Johann Grimm angepachteten 10 ha Land erst im Herbst 1985 von einem Vorpächter übernommen habe, sei die Klägerin nicht entgegengetreten.

14

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wiederholt und vertieft die Klägerin ihr früheres Vorbringen. Sie hält daran fest, daß die Frage, ob sie einen gesamten Betrieb oder Teile eines Betriebes an die Beigeladene zu 6) zurückgewährt habe, für die Gewährung von Pächterschutz nach Gemeinschaftsrecht keine Rolle spielen dürfe. Dazu verweist sie darauf, daß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 vom 26. Februar 1985 (ABl Nr. L 68/1) den Betrieb und den gepachteten Teil des Betriebes undifferenziert nebeneinanderstelle. Im übrigen meint sie, daß sie ohnehin nur einen Teil eines Betriebes an die Beigeladene zurückgegeben habe, weil es insoweit auf den Besitzstand in der Hand des Pächters bei Beendigung des Pachtvertrages ankomme. Schließlich hält die Klägerin die von der Beklagten bei der Aufteilung der Referenzmenge angewandte Berechnungsmethode für unzutreffend.

15

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. April 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 12. August 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. April 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 1986 insoweit aufzuheben, als der Beigeladenen zu 6) der Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 37.745 kg bescheinigt worden ist.

16

Die Bekagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

18

Die Beigeladenen sind im Revisionsverfahren nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten.

19

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er stellt keinen Antrag. In der Sache vertritt er die Auffassung, daß die Klägerin weder nach innerstaatlichem noch nach Gemeinschaftsrecht Pächterschutz beanspruchen könne. Die Aufteilung der ihr urprünglich zustehenden Referenzmenge zwischen ihr und der Beigeladenen zu 6) habe nach dem Verhältnis der Fläche ihres Gesamtbetriebes zu den zurückgewährten Flächen zu erfolgen.

20

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht, weil es bei der Berechnung der von der Klägerin auf die Beigeladene zu 6) übergegangenen Referenzmenge die maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht richtig angewandt hat. Dagegen liegt kein Rechtsverstoß vor, soweit das Berufungsgericht der Klägerin den von ihr erstrebten Pächterschutz versagt hat.

21

1.

Zur Beantwortung der Frage, ob und welche Referenzmenge auf die Beigeladene zu 6) übergegangen ist, sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der Milch-Garantiemengen-Verordnung heranzuziehen, die sich für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs Geltung beimessen (vgl. BVerwGE 84, 140 <144>). Maßgeblich ist hiernach die Rechtslage, wie sie sich bei der Rückgabe des Pachtbetriebes an die Beigeladene am 1. April 1985 darstellt.

22

Zu diesem Zeitpunkt bestimmte Art. 5 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 vom 16. Mai 1984 (ABl Nr. L 132/11) in Ausführung des Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 vom 31. März 1984 (ABl Nr. L 90/13), daß im Falle der Verpachtung eines gesamten Betriebes die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen werde. Für den Fall der Verpachtung eines Teils des Betriebes sah Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 vor, daß die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt wurde. Beide Regelungen galten nach Nr. 3 desselben Artikels sinngemäß für die Rückgabe der Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses.

23

Das Berufungsgericht hat vorliegend zu Unrecht als Rechtsgrundlage für den Übergang einer Referenzmenge auf die Beigeladene zu 6) die Nr. 1 des Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 herangezogen. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist bei der Entscheidung, ob im Sinne des Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 ein gesamter Betrieb oder ein Teil eines Betriebes übertragen worden ist, auf den Betrieb abzustellen, mit dem die in Rede stehende Referenzmenge erwirtschaftet worden ist (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - Buchholz 451.512 Nr. 81 S. 336 <339>). Abzustellen ist hiernach auf den Betrieb der Klägerin, da es um die Aufteilung der in diesem Betrieb erwirtschafteten Referenzmenge geht. Da der Hof der Beigeladenen wegen der Zupachtung weiterer Flächen durch die Klägerin nur einen Teil dieses Betriebes darstellte, ist für den Übergang von Referenzmengen auf die Beigeladene Art. 5 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 einschlägig. Der Übergang richtete sich mithin nach dem Verhältnis der an die Beigeladene zurückgegebenen Milcherzeugungsflächen zu den übrigen für die Milcherzeugung verwendeten Flächen der Klägerin.

24

2.

Eine Durchbrechung dieses Verteilungsmaßstabes durch einen der Klägerin gewährten Pächterschutz ist nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein solcher Pächterschutz nicht unmittelbar aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

25

Nach Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 vom 26. Februar 1985 (ABl Nr. L 68/1) "können die Mitgliedstaaten" für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat, "vorsehen", daß die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebes entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will. Die Formulierung dieser Vorschrift läßt keinen Zweifel daran, daß die Einräumung von Pächterschutz von entsprechenden Regelungen der Mitgliedstaaten abhängig ist. Aus Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1043/85 vom 24. April 1985 (ABl Nr. L 112/18) läßt sich nichts anderes herleiten. Zum einen ist diese Vorschrift schon deshalb nicht einschlägig, weil sie erst am 26. April 1985 in Kraft getreten ist und daher bei dem hier zu beurteilenden Referenzmengenübergang noch nicht galt. Zum anderen hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - (BVerwGE 87, 94 <99 f.>) ausgesprochen, daß auch diese Bestimmung eine Entscheidung des Mitgliedstaates voraussetzt, Pächterschutz einführen zu wollen. Die hiergegen gerichteten Angriffe von Düsing/Schulze (AgrarR 1993, 376), auf die die Klägerin sich beruft, gehen offenkundig fehl und sind daher nicht geeignet, Zweifel an der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung zu begründen.

26

Der Vorwurf, der erkennende Senat habe Art. 5 erster Unterabsatz Nr. 4 VO (EWG) Nr. 1371/84 entgegen seinem Wortlaut ausgelegt, beruht auf einer Verkennung des Wortlauts. Die Vorschrift bestimmt, daß bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 betreffend auslaufende Pachtverträge ohne Möglichkeit auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen die Referenzmenge des Betriebs oder Teils des Betriebs, der übertragen bzw. dessen Pachtvertrag nicht verlängert wird, unter bestimmten Voraussetzungen in bestimmten Grenzen ganz oder teilweise auf den betreffenden Erzeuger übertragen wird. Sie mißt sich damit ausdrücklich Bedeutung nur im Rahmen der Anwendung des Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 bei. Schon das verbietet die Annahme, die Kommission habe mit dieser Bestimmung die in der Ratsverordnung enthaltene Ermächtigung an die Mitgliedstaaten durch eine unmittelbar verbindliche gemeinschaftsrechtliche Pächterschutzregelung ersetzen wollen. Einer solchen Annahme steht außerdem entgegen, daß in der zweiten Begründungserwägung der VO (EWG) Nr. 1043/85 ausdrücklich von der Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines Pächterschutzes die Rede ist und die Zielsetzung der Änderung des Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 dahin umschrieben wird, es sei angezeigt, die Grenzen dieser abweichenden Bestimmung festzulegen. Dem entspricht es, daß der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - (Slg. 1989, 2609 <2638>, Rdnr. 13) dem Gemeinschaftsrecht die Absicht entnimmt, die Referenzmenge nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zukommen zu lassen "vorbehaltlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter zuzuteilen".

27

3.

Das hiernach maßgebliche nationale Recht sieht einen Pächterschutz zugunsten der Klägerin nicht vor. Der insoweit einschlägige § 7 Abs. 3 a MGV, der durch die 14. Änderungsverordnung vom 21. März 1990 (BGBl I S. 556) mit Wirkung vom 8. März 1985 rückwirkend neu erlassen wurde und damit für den hier zu beurteilenden Referenzmengenübergang gilt, sieht einen Verbleib von Referenzmengen beim Pächter nur vor, wenn Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, an den Verpächter zurückgegeben werden. Bei Rückgewähr eines gesamten Betriebes findet ein Pächterschutz im Referenzmengenbereich dagegen nicht statt.

28

Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, kommt es für die Frage, ob im Sinne des § 7 Abs. 3 a MGV Teile eines Betriebes zurückgewährt werden, nicht auf die Sicht des Pächters bei Beendigung des Pachtverhältnisses an. War ein gesamter Betrieb verpachtet und mit anderen Flächen des Pächters zu einer neuen Betriebseinheit verbunden worden, so wird bei Pachtende ein Gesamtbetrieb zurückgewährt (vgl. BVerwGE 91, 288 und Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - Buchholz a.a.O. S. 342). Gründe, die es rechtfertigen könnten, von dieser Rechtsprechung abzugehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

29

Danach greift § 7 Abs. 3 a MGV nicht zugunsten der Klägerin ein, denn sie hatte von der Beigeladenen zu 6) einen gesamten Betrieb gepachtet. Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betraf der Pachtvertrag eine Hofstelle mit den zugehörigen Wirtschaftsflächen. Es handelte sich mithin um eine selbständige landwirtschaftliche Produktionseinheit. Die Zupachtung von Flächen durch die Klägerin vermochte diesen Charakter nicht zu beseitigen.

30

4.

Die Versagung von Pächterschutz im Referenzmengenbereich bei Rückgabe eines gesamten Betriebes an den Verpächter steht, wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, mit höherrangigem Recht im Einklang (vgl. BVerwGE 87, 94 <100 ff.>; BVerwGE 91, 288 <290>; Urteil vom 11. November 1993 - BVerwG 3 C 37.91 - UA S. 9). Die von der Klägerin hiergegen gerichteten Angriffe sind nicht geeignet, diese Rechtsprechung ernstlich in Frage zu stellen.

31

Soweit die Klägerin im Anschluß an Düsing/Schulze (a.a.O.) meint, der Verlust der dem Pächter zugeteilten Referenzmenge verletze die gemeinschaftsrechtliche Gewährleistung des Eigentums des Pächters an der von ihm erwirtschafteten Milchquote, so ist darauf hinzuweisen, daß der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1991 - Rs C-44/89 - (Slg. 1991, I-5119 <5116>, Rdnr. 27) ausgesprochen hat, das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht umfasse nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils wie der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilten Referenzmenge, der weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt. Die Referenzmenge als solche genießt hiernach nicht den Schutz der gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsgewährleistung (ebenso jetzt Urteil des EuGH vom 24. März 1994 - Rs C-2/92 - Rdnr. 19).

32

Das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot wird ebenfalls nicht dadurch verletzt, daß Pächter von Gesamtbetrieben bei der Gewährung von Pächterschutz im Hinblick auf die Referenzmenge schlechter gestellt sind als Pächter von Stückland. Das Diskriminierungsverbot steht ebenso wie der innerstaatliche Gleichheitsgrundsatz Differenzierungen nicht entgegen, die sich aus relevanten Unterschieden in der Sache ergeben. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, liegt der Beschränkung des Pächterschutzes auf die Stücklandpacht das strukturpolitische Anliegen zugrunde, dem Hof als einer selbständigen Produktionseinheit die Eignung als wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts zu erhalten (vgl. BVerwGE 87, 94 <100 f.>; Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - Buchholz a.a.O. S. 341). Dabei handelt es sich um eine nachvollziehbare Erwägung, die nicht allein das Interesse der Verpächter verfolgt, sondern auch das Interesse künftiger Pächter im Auge hat, bewirtschaftungsfähige Betriebseinheiten vorzufinden und anpachten zu können. Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung kann daher keine Rede sein.

33

Auch im übrigen hält der erkennende Senat uneingeschränkt an seinen Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beschränkung des Pächterschutzes auf Stücklandpacht in seinem Urteil vom 15. November 1990 (BVerwGE 87, 94) fest. Die Schlüsse, die Düsing/Schulze demgegenüber aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - (a.a.O.) gezogen haben, sind durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1994 - Rs C-2/92 - widerlegt.

34

5.

Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht aber insoweit, als es bei der Berechnung der auf die Beigeladene zu 6) übergegangenen Referenzmenge den Verteilungsmaßstab des Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 nicht hinreichend beachtet hat. Nach der genannten Bestimmung hat die Aufteilung der ursprünglich der Klägerin zustehenden Referenzmenge strikt nach dem Verhältnis der zur Milcherzeugung verwendeten Fläche zu erfolgen (vgl. BVerwGE 90, 18). Demgegenüber hat die Beklagte die Aufteilung auf der Grundlage einer Umrechnung der Milcherzeugungsflächen in sogenannte Grünlandäquivalente vorgenommen. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt.

35

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben dem erkennenden Senat nicht die Möglichkeit, die auf die Beigeladene zu 6) übergegangene Referenzmenge selbst zu ermitteln und damit den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden. Im Berufungsurteil wird die genaue Größe der von der Beigeladenen an die Klägerin verpachteten Flächen nicht festgestellt. Der Tatbestand beschränkt sich insoweit auf eine gerundete Angabe. Außerdem enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen dazu, ob es sich bei den gesamten gepachteten Flächen um Milcherzeugungsflächen handelte.

36

Das angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.540,60 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski