Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1993, Az.: BVerwG 3 C 37/91

Milcherzeugung; Referenzmenge; Höchstbemessungsbegrenzung; Nutzung; Fünf-Hektar-Klausel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 37/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 29.04.1991 - 9 B 89.1515
VG Regensburg 23.02.1989 - RO 7 K 88.1939

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 257 - 268
  • DÖV 1994, 792 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 1013 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Verpächter ist i. S. des § 7 IIIa 2 MGVO nicht auf die Referenzmenge "für die Milcherzeugung für sich" angewiesen, wenn er sie nur im Wege der Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Flächen oder zur Lagerung einer Milchrente zu nutzen beabsichtigt.

2. Die Höchstbemessungsbegrenzung und die hälftige Aufteilung der auf die zurückgewährte Milcherzeugungsfläche entfallenden Referenzmenge zwischen Pächter und Verpächter nach § 7 IIIa 1 MGVO sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

3. Die Fünf-Hektar-Klausel des § 7 IIIa 1 MGVO verstößt in einer den Gleichheitssatz verletzenden Weise gegen die Eigentumsgarantie.