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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1994, Az.: BVerwG 1 DB 4.94

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 4.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.11.1993 - AZ: VI BK 10/93

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge

In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Techn. Fernmeldeobersekretärs ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 11. November 1993 und der Bescheid des Präsidenten der Direktion Telekom B. vom 29. April 1993 über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Postarzt im Nebenamt Dr. H. stellte am 8. Februar 1993 Dienstfähigkeit des seit längerem erkrankten Beamten ab 12. Februar 1993 fest. Die Dienststelle forderte den Beamten am 11. Februar 1993 telegrafisch zur Dienstaufnahme auf. An diesem 11. Februar 1993 suchte der Beamte einen Facharzt für Orthopädie auf, der ihm weitere Dienstunfähigkeit bis 25. Februar 1993 bescheinigte. Dies teilte der Beamte am 12. Februar 1993 um 7.30 Uhr seiner Dienststelle telefonisch mit und kündigte die umgehende Übersendung der fachärztlichen Bescheinigung an.

2

Am 17. Februar 1993 wurde der Beamte wiederum telegrafisch aufgefordert, seinen Dienst am 18. Februar 1993 aufzunehmen. Am gleichen Tag rief der Beamte die Stellenvorsteherin seiner Personalstelle beim Fernmeldeamt ... B. an und verwies auf seine fachärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit. Die Stellenvorsteherin gab dem Beamten auf, sich am 19. Februar 1993 (Freitag) bei Dr. H. einzufinden. Der Arzt stellte an diesem Tage "Dienstfähigkeit eingeschränkt ab 12. Februar 1993 über Dr. K./Chirurgie ab 26. Februar 1993" fest. Daraufhin vereinbarte der Beamte mit seiner Stellenvorsteherin, den Dienst am 22. Februar 1993 wiederaufzunehmen, was er auch tat.

3

Am 22. Juni 1993 stellte ein Amtsarzt dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten fest. Vor Bekanntwerden dieser Feststellung wurde der Beamte erneut dem Postarzt im Nebenamt vorgestellt, der Dienstfähigkeit ab 19. Juni 1993 attestierte.

4

2.

Der Präsident der Direktion Telekom B. stellte mit Bescheid vom 29. April 1993 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten gem. § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Zeit vom 12. Februar bis 21. Februar 1993 fest, weil der Beamte in dieser Zeit dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben sei.

5

3.

Auf den Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 11. November 1993 den Feststellungsbescheid des Präsidenten der Direktion Telekom B. vom 29. April 1993 aufrechterhalten, weil dem Gutachten des Postarztes Dr. H. der Vorrang gegenüber einer privatärztlichen Krankschreibung zu geben sei.

6

4.

Gegen diesen ihm am 24. November 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 6. Dezember 1993 eingelegte Beschwerde des Beamten. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, da er bei der Aufforderung zur Dienstaufnahme nicht über den Vorrang der Begutachtung durch den Postarzt im Nebenamt belehrt worden sei. Im übrigen bestehe dieser Vorrang bei diesem Arzt nicht wie bei einem Amtsarzt. Er sei ein freipraktizierender Arzt für Allgemeinmedizin. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räume nur Amtsärzten einen Vorrang vor privatärztlichen Attesten ein. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts ergebe sich, daß eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert habe.

7

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den angefochtenen Feststellungsbescheid zu Unrecht aufrechterhalten.

8

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Ein Anspruchsverlust nach § 9 Satz 1 BBesG tritt dann nicht ein, wenn ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst, z.B. eine die Dienstfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beamten, vorliegt.

9

Es kann dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall dem Gutachten des Postarztes im Nebenamt Dr. H. der Vorrang gegenüber dem Attest eines Facharztes für Orthopädie zu geben ist und ob der vom Verfahrensbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts Bedeutung für den hier zu entscheidenden Sachverhalt beigemessen werden kann (zur bisherigen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten dem Gutachten eines Amtsarztes, eines Bahnarztes, eines Postarztes oder eines Postarztes im Nebenamt der Vorrang vor privatärztlichen Bescheinigungen zu geben ist vgl.Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 73.89-, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 -).

10

Der Beamte durfte sich jedenfalls ohne Schuld für dienstunfähig halten.

11

Für einen Beamten muß erkennbar sein, daß er sich auf die Richtigkeit der seine Dienstunfähigkeit feststellenden privatärztlichen Bescheinigung nicht verlassen darf. Diese Kenntnis kann er aus den Gesamtumständen oder aus Belehrungen erlangen. So hat der Senat mehrfach ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst u.a. damit begründet, daß dem Beamten mitgeteilt worden war, daß er wegen der Priorität amtsärztlicher oder diesen gleichstehender Befunde sich auf privatärztliche Atteste nicht berufen könne (vgl.z.B. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 73.89-, Beschluß vom 9. September 1993 - BVerwG 1 DB 5.93-, Beschluß vom 9. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 9.93-, Beschluß vom 18. Januar 1993 - BVerwG 1 DB 24.92 -). Dies bedeutet aber nicht, daß ein Verschulden immer dann ausgeschlossen ist, wenn eine derartige Belehrung unterblieben ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Der Vorrang amts-, bahn- oder postärztlicher Untersuchungen kann für den Beamten aus den jeweiligen Gesamtumständen erkennbar sein. So beispielsweise, wenn gerade deshalb eine amtsärztliche Untersuchung veranlaßt wird, weil dem Beamten bekannt ist oder mitgeteilt wird, daß sein Dienstherr die Richtigkeit der privatärztlichen Bescheinigungen bezweifelt.

12

Im konkreten Fall war für den Beamten nicht erkennbar, daß sein Dienstherr das fachärztliche Attest nicht anerkennen wollte. Zwar wußte er durch die telegrafische Aufforderung zur Dienstaufnahme, daß der Postarzt im Nebenamt ihn aufgrund der Untersuchung vom 8. Februar 1993 ab 12. Februar 1993 für dienstfähig hielt. Ihm wurde jedoch am 11. Februar 1993 fachärztlich weitere Dienstunfähigkeit bescheinigt, die auf Gründen beruhen konnte, die nicht Gegenstand der Untersuchung vom 8. Februar 1993 waren. Das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung war seiner Dienststelle zur Zeit der ersten Aufforderung zur Dienstaufnahme nicht bekannt, es wurde bei der telefonischen Mitteilung seines Inhalts am 12. Februar 1993 auch nicht in Zweifel gezogen. Auch im zweiten Telegramm vom 17. Februar 1993 fehlt ein Hinweis hierauf. Aus der Tatsache, daß die Stellenleiterin aufgrund eines Anrufs des Beamten vom 18. Februar 1993 diesen erneut zum Postarzt im Nebenamt schickte, kann geschlossen werden, daß sie selbst Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hatte. Unter Berücksichtigung dieser Geamtumstände kann dem Beamten nicht vorgeworfen werden, daß er sich unter Bezugnahme auf das fachärztliche Attest weiterhin für dienstunfähig gehalten hat.

13

Nach alledem ist der angefochtene Beschluß mit dem zugrundeliegenden Bescheid über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für die Zeit vom 12. bis 21. Februar 1993 aufzuheben.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Czapski
Mayer