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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1994, Az.: BVerwG 4 B 46.94

Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Enteignungsbeschlusses; Verhältnis von Art. 41 des Einigungsvertrages (EV) zu 19 S. 3 EV bzw. Art. 8 EV

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 46.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Frankfurt an der Oder - 05.08.1993 - AZ: 3 A 13/92
nachfolgend
BVerfG - 22.09.1997 - AZ: 1 BvR 677/94

Fundstellen

  • DÖV 1994, 611-612 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Enteignung

Amtlicher Leitsatz

Art. 41 EinigungsV i. V. mit dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (§ 1 VermG) bezieht sich auf tatsächlich abgeschlossene Enteignungsverfahren. Maßgebend ist das tatsächliche Verhalten der staatlichen Organe der ehemaligen DDR.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 5. August 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses des ehemaligen Rates des Kreises F. (Brandenburg). Der Beschluß entzog der Klägerin 1988 das Eigentum an ihrem Hausgrundstück in der Gemarkung E. und überführte es in Volkseigentum. Die Beigeladenen zu 1 bewohnen und nutzen das Haus seit 1985. Im Jahre 1988 verkaufte und übereignete der Rat der beigeladenen Gemeinde das auf dem Grundstück stehende Haus an die Beigeladenen zu 1.

2

Die Klägerin, die von den Vorgängen des Eigentumsentzuges und der Übertragung an die Beigeladenen zu 1 erst 1990 Näheres erfuhr, will die Rückübertragung erreichen. Sie hat im Klageverfahren zuletzt beantragt,

festzustellen, daß der Beschluß des ehemaligen Rates des Kreises F. über die Enteignung und Überführung in Volkseigentum von 1988 unwirksam sei.

3

Hierzu hat sie vorgetragen, daß der Beschluß bereits den seinerzeit geltenden Vorschriften der DDR nicht genügt habe. Ihrer im Sommer 1990 gegen den Beschluß von 1988 eingelegten Beschwerde sei zu Unrecht nicht entsprochen worden. Hilfsweise hat die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses beantragt.

4

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung des Erstrichters bestätigt. Es hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin etwaige Ansprüche nur im Verfahren nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen geltend machen könne. Die von der Klägerin erhobene verwaltungsgerichtliche Feststellungs- und Aufhebungsklage sei nicht die zulässige Verfahrensweise. Es hat die Revision nicht zugelassen.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

6

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

7

Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.

8

1.

Die Beschwerde hält es für eine rechtsgrundsätzliche und damit klärungsbedürftige Frage, wie das Verhältnis zwischen Art. 19 Satz 3 des Einigungsvertrages (EV) und Art. 41 EV unter Einschluß der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zu bestimmen sei. Nach Ansicht der Beschwerde erfaßt Art. 41 EV keine Enteignungsakte, die sich zum Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsmittels - wie es hier von der Klägerin vorgenommen worden sei - innerhalb des Verwaltungsverfahrens noch im Entscheidungsstadium befunden hatten. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

9

Das Berufungsgericht ist der von der Beschwerde ihrem Vorbringen zugrunde gelegten Annahme, das Enteignungsverfahren sei im Sommer 1990 noch nicht abgeschlossen gewesen, nicht gefolgt. Es hat - insoweit in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles - vielmehr hervorgehoben, daß die beabsichtigte Enteignung und Überführung in Volkseigentum bereits 1988 vollzogen worden sei. Aus der Sicht der Verwaltungsorgane der ehemaligen DDR habe es sich insoweit um einen abgeschlossenen Vorgang gehandelt, an den - so darf hinzugefügt werden - Maßstäbe heutiger rechtsstaatlicher Rechtsordnung nicht anzulegen sind. Demgemäß stellte sich dem Berufungsgericht die Frage der Anwendung des Art. 19 Satz 3 EV nicht. Dessen rechtliche Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ohne den Umbruch in der DDR im Herbst 1989 wäre - wie dem beschließenden Senat offenkundig ist - eine Berufung auf die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit einer Enteignung wegen staatlichen Unrechts aussichtslos gewesen (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 1992 - V ZR 83/91 - BGHZ 118, 34 = NJW 1992, 1757). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen betrachteten die staatlichen Organe der DDR vor dem Umbruch im Herbst 1989 die beschlossene und durchgeführte Enteignung als endgültig.

10

Daß Art. 41 EV in Verbindung mit dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen einen derartigen Sachverhalt erfassen und damit die Frage nach der Rechtmäßigkeit und der Bedeutung der Enteignung ihren eigenen Regelungen unterwerfen will, bedarf keiner weiteren Klärung. Der von den Vertragsparteien des Einigungsvertrages betonte und insoweit entscheidende Gesichtspunkt ist die angemessene sozialverträgliche Beurteilung des redlichen Erwerbs einerseits - hier durch die Beigeladenen zu 1 - und der Ausgleich des Teilungsunrechts andererseits, von dem die Klägerin betroffen wurde. Dieser gewollte, für den jeweiligen Betroffenen durchaus schmerzliche Interessenausgleich würde nachdrücklich in Zweifel gezogen werden, wenn außerhalb des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen weitere Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Insoweit ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage - soweit noch Zweifel bestanden haben sollten - durch die Rechtsprechung inzwischen hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 C 99.93 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>; vgl. ferner BGH, Urteil vom 12. November 1992 - V ZR 230/91 - BGHZ 120, 204 = NJW 1993, 389 = NJ 1993, 79;Beschluß vom 12. November 1992 - V ZB 22/92 - BGHZ 120, 198 = JZ 1993, 731 = NJ 1993, 33;Beschluß vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - WM 1933, 77 = NJW 1993, 332;Beschluß vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - WM 1993, 1554 = NJW 1993, 2541 zur Rechtswegfrage).

11

2.

Die Beschwerde hält es ferner für rechtsgrundsätzlich, wie das Verhältnis des Art. 41 EV zu Art. 8 EV in Verb, mit Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 28 Buchst. g) und i) zu bestimmen sei.

12

Nach Buchst. g) der genannten Bestimmung werden anhängige Verfahren am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. Buchst. i) derselben Bestimmung betrifft die Frage eines eingelegten oder noch einzulegenden Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs. Die Beschwerde meint, der von der Klägerin gegen den Beschluß des Rates des ehemaligen Kreises F. im Sommer 1990 eingelegte Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 21 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl DDR I S. 201) sei als ein derartiger Rechtsbehelf zu verstehen. Insoweit habe es noch ein anhängiges Verwaltungsverfahren gegeben. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

13

Ob es im Sinne des Baulandgesetzes noch ein anhängiges Verfahren vor dem 3. Oktober 1990 gab, ist nicht aus der Sicht des Baulandgesetzes, sondern allein nach Art. 41 EV in Verbindung mit dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen zu beurteilen. Das ergibt eine Auslegung der genannten Bestimmungen. Eine andere Betrachtungsweise würde nämlich - wie bereits ausgeführt - die mit der Vertragsregelung angestrebte sozialverträgliche Lösung nachdrücklich in Zweifel ziehen. Es würde insbesondere der zentralen Entscheidung dieses Interessenausgleichs, nämlich gegenüber dem "Alteigentümer" die Redlichkeit des neuen Erwerbs zu beachten, den Boden weitgehend entziehen (ebenso BGH, Urteil vom 3. April 1993 - V ZR 83/91 - BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91] = NJW 1992, 1757). Daß ein derartiges Ergebnis einen Widerspruch gegenüber den eigenen Zielsetzungen darstellt und daher nicht Gegenstand der Regelungen ist, liegt auf der Hand. Dem Berufungsgericht ist daher auch insoweit zuzustimmen.

14

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Minderung nach Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 19 des Einigungsvertrages ist nicht anzuwenden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gaentzsch
Berkemann
Halama